1. Titel: Kauf. Zaujg. SS 462, 463. 637
Bd. 61 S. 92, Sur. Widhr. 1904 S. 198, 1905 S, 489, 1907 S. 300, ferner
LS. Frankjurt, Recht 1907 Nr. 436, ROS,, Recht 1907 Nr, 1140).
Eine gejeßlige BVerhflidtung des Verkäufers, einen Mangel durch
NachHbeferung zu bejeitigen, it um BOB, beim Kaufe nirgends jeft=
geftellt (val. Dertmann Ben. 5 zu $ 462). Sollte eine foldhe Verpflichtung
Ce zugefagt ein, {0 befteht. fie natüirliH zu Hecht
'bie8 trifft inSbejondere 3u, wenn die Herftellung einer beftimmten
Eigenfchaft verfprochen wurde, vgl. hierüber Näheres in Bem. IV, 11 zu
3 459), Cbenfo kann fie im einem nad dem Kaufsabjhluß entitandenen
Rerichulden ihren Nechtsarund haben. Bol. hiezu auch Vorbem. 6 vor
3 459, Jowie 8 249; {o auch Wlanck a. a. D.; vgl. weiter DYertmann a. a. OÖ.
Mindicheid-Kipp 1 S. 654; Schollmeyer a. a. O. erachtet Die erg
pflicht als Ausfluß einer Mertragserfüllungspfliht.) Im übrigen aber
hat regelmäßig der Käufer aus dem Kaufvertrag an fih fein NedhHt
auf Nacdhbefferung (Meparatur, Nachlieferung einer fehlenden Eigen
Ichaft; To auch Staub in Anm. 54 zu 8377 GOOD.)
%ür den jogenannten Genuskauf aber it in S$ 480 BGB. dem
Räufer ausdrüclich das Recht gewahrt, {tatt Wandelung oder Min-
derung die Leiftung einer anderen mangelfreien Sache zu Der=
langen. en rechtlichen Begehren einer Nachbefferung ilt daher auch in
joldhem Sale für den Käufer Kaum je ein prafktiicher Anlaß gegeben,
Gleichviel, ob und inwieweit man übrigens den Verkäufer zu einer vom
Räufer begehrten Nadhbefjerung für verpflichtet erachtet, fo erfcdheint e8 dent
Verkäufer doch jehr häufig von Telbit nahegelegt, jenem Begehren, wenn der
Mangel abftellbar it, auch {tattzugeben, fofern er fich nicht einer NandelungsS-
oder Minderungsflage ausgefeßt fehen will.
Neber die Auslegung einer Garantie bei Majchinen, Uhren,
Sahrrädern 2c. |. aber Bem, IV, 13 zu 5.459 (unentgeltlidhe Hebung
der Mängel innerhalb der Gärantiezeit!)
Ueber die Frage, vb der Mäufer eine nadhträglidhe andermeitige
es . Jallung zurüchweifen dürfe, val. Ben. 8, d zu S 463 und Bem. IV,
Zu , ;
VIE. Ueber die Beiweislaft val. Dem. VIN zu $ 459.
7)
8 463.*)
| Sehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufe® eine zugeficherte CEigen-
haft, jo kann der Käufer {tatt der Wandelung oder der Minderung Schadens
:riag wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer
nen Vehler argliftig verfhwiegen Hat.
© I, 285: Il. 400: HI 457.
Anipruch auf Schhadenserjag wegen Nichterfüllung.
{. Neben dem Anfprudh auf Wandelung oder Minderung gibt S 463 dem
Käufer in einer beitimmten Begrenzung On noch einen Hagbaren Anfprug auf
Schadenserjaß. Der Unfpruch it feinem vollen Umfange nach ein au3 dem Bertrage
Geßender, vgl. RGE. in Iur. Wichr. 1907 S. 358 und unten Bem. 3, ce. Blume in
Serings Yahırb. Bd. 55 S. 209 ff. bezeichnet die Haftung aus 8 463 mit Recht als eine
qualifizierte Gemährfchaft, val. auch Schollmeyer in SheringS Sahrb. Bd. 49 S. 93 ff.
Schulte im Arch. f, bürgerl. N. Bd. 30 S. 143 ff, Bd. 31 S. 225, Leonhard, Berfchulden
beim Bertragsichlufie S. 54.
8 463 bezieht {ich auf den Kauf beftimmter Sachen an ROSE. in Sur.
Wir. 1903 Beil. 1 S. 8 und Recht 1907 Nr. 1633); wegen des attungsFaul® )
S 480 bi. 2; wegen Ausdehnung auf Berkehrsgegenitände unförperlicher Art
1. Yur. Wichr. 1908 S. 8 ff. ”
3, Diefer weitere Unfprucdh fteht auf Seite des NäuferS aber im Wahlverhält-
niffe zu den beiden anderen eben a Anfprüchen dagegen aber Krücmann im
Arch. f. Dürgerl. R. Bd. 101 S. 207 ff., 1. auch Neumann, Zahrb. Bd. 6 S. 191). Schon
5e8halb miüfen auch diefelben Vorausfiebungen für den Aninruch vorliegen, mie
. * Qiteratur: Blume, Der Schadenderfaßanfpruh des Käufers wegen Seijtung
ner mangelhaften Sache und feine Verjährung, Iheringz Zahrb. Bd. 55 S. 209 ff., Tomte
Die in Bem. 3, c und 8 weiter angegebene Literatur.