56 I, Abidhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe,
menn die weitere Unterlaffung geeignet ift, den Zuftand wieder hHerzuftellen, der heftehen
mürde, wenn der zum Erfaße EL Umftand nicht eingetreten wäre, {o 3. B.
wenn e5 fi um Serge ltuma eines Jhädigenden Bordellbetriebes oder um fortgefeßte, gegen
das Wetthewerbsgejebh verfioßende EN Anpreifungen oder um Verbreitung unwahrer
fonditichädigender Behauptungen (S 824 BSBYB.) handelt. Die Unterlaffungsklage aus
$ 249 it De Jon auf Grund eine8 bloß objektiv rechtswidrigen Verhaltens, wie bei
anderen ausdrücklich einen Unterlaffungsanfpruch Een DBeftimmungen GG. BD.
38 12, 862, 1004 BGB.) zuläffig, jondern jeßt ein VMerfhulden des Beklagten und
daneben die Beforgnis weiterer NechtsverleBungen voraus. Val. DLG. Hrankfurt im
„Recht“ 1907 S. 1131 Biff. 2688 (8 826). Stephan, Die Unterlafiunasfinge S, 154 ff, 159.
X. De. Eigbadher, Die Unterlaflungsklage S. 215 ff.
8 Rehabilitation? Deffentlider Widerruf? Nach Dernburg, Sur. Wichr. 1905
S. 161 {f., Yt aus $ 249 Naturalreftitution) nicht nur eine Alage auf das Verbot weiterer
VBeröffentlidhung eineS ehrberlegenden Pamphlets jowie auf Rücknahme einer ehrverleben-
den Yusichließung aus einem Vereine, fondern auch auf Chrenerflärung zulöffig.
Dagegen RKRipr. d. DLG. Bd. 13 S. 394 SE HE unter m. €, binfälliger Bezug-
nahme auf C®. 3. StPO. $ 11 (der N auf Wiederzulafiung zum KRennplab f
jedoch in diefer Enticheidung aus dem SGefichtspunkte der at lehnten anerfannt
worden). Val. ferner NOS. Bd. 56 S. 286 (S 824). Soweit die Herftellung nicht möglich
oder zur Entfhädigung nicht genügend i{ft, darf daneben für nicht materiellen Schaden
nur in den Mn joe Sällen © e ld entfchäbigung gefordert werden.
„Heritellung des ZuftandesS“ bedeutet übrigen? nicht Herftellung eines identifhen
at e8 En Heritellung eines im wefentlidhen gleichen, hoerhgen, €
ommt darauf an, daß wirtfdhaftlicdh ein dem früheren Zuftande Oleichwert er gejchaffen
wird. Dies {ft befonder8 von Bedeutung bei Belchädigung vertretharer bin. Hier
fanıt die „Herftellung“ durch Leiftung, Se VBeridhaffung eines anderen gleichwertigen
Exemplar3 Dderfelben Gattung u 3. S5. ein anderes Eremplar desjelben Schrift-
mwerf8. Val. Dertmann, 2. Aufl. Bem. 2 3u $ 249 ‚een rot. 1, 296). Auch bei nicht
vertretbaren Sachen i{ft unter Umftänden durch Leiltung einer gleidhwertigen Natural-
erfjaß denkbar. Val. 1.9 pr. D. 19, 2, 1. 60 pr. eodem (aliam habitationem non minus
commodam praestare), Maßgebend {ft der Interefjenftandpunkt des Gefchädigten.
Bol. Schollmeyer II S, 27, Planck 11 S. 17, c. Hier wird zunächft bei Verlekung einer
Berfon. oder x. dem Gläubiger das Necht zuerkannt, ftatt der Herftellung „den dazır
erforderlichen Geldbetrag“ zu fordern. Diefer Anfpruch iftnidhtzuverwecdfeln
nit demjenigen auf Geldent{hädigung nach 88 250, 2; 251, 253. Er it ein An:
ru u Seritelhung, nur nicht in der Sorm der unmittelbaren Leiftung des Schuldners,
‚ondern in der Form einer durch Geldzahlung des Schuldner3 vermittelten Selbitbefriedigung
eg Gläubigers. Val. die lehrreihe RGES, in ur, Wichr, 1909 S, 454 Ziff, 7.
N Verlegung einer Perjon: Gemeint find nur AörperverleHungen
der Gefundheitsfhädigungen. Die8 ergibt Ü au3 den Motiven,
welche die Ausnahme Ddanıit begründen, daß andernfall® der VBefchäbigte
ezwungen fein würde, dem N eine Einwirkung auf feine
etlor zu geftatten. (D. 44.) Bol. au Schollmeyer II S. 27.
Berlekung einer Sache: €8 handelt ih um SO im
zigentlichtten Sinne, vgl. S$ 90. Ausgenommen ijt die volljtän! ige Berz
itörung (Vernichtung) einer Sache. Im leßteren Falle Lommt entweder $ 251
Dder die Lieferung gleichartiger und gleidhwertiger Sachen in Frage.
‚ Der Gläubiger kann den Geldbetrag verlangen, der zur Gerftellung erfor-
derlich ift. Natürlich jhließt dies nicht aus, daß er auch noch Geldentichädigung fordern
fann, wenn und foweit die Herftellung den Bermögensichaden nicht ausaleicht. Wal. & 251
‚nit Dem. und Borbem. I, 2, € S, 38 f | ,
Welcher Geldbetrag erforderlihH i{t, beftimmt fihH nach objektiven Gefichts-
punkten; weder befondere Men lie VBerhältniffe des zum Erfabß VBerpflichteten noch foldhe
des Bejchäbigten können einen Unfpruch auf Ermäßigung begründen. Wenn beifpiel8weite
bei Bejchäbigung einer Sache, jet e8 der zum Erfjaß VBerpflichtete, fei c8 der Bejchädigte,
in der Kane ift, die Herftellung felber zu HE unter Eriparung des fonft erforder-
lien SGeldaufmwands, fo kann EM der Beichäbigte denjenigen Geldbetrag fordern,
der erforderlich ift, um die Herftellung durch einen Dritten bejorgen zu laffent. Maß-
gebenb ijft der übliche und angemeffene Preis bzw. Lohn. Val. Schollmeyer II S, 28.
, 4. Schadenserfag bei anfechtbaren Verträgen: Da die Schadenzausgleichung
in male Linie durch Naturalherftellung zu erfolgen hat, kann in geeeigneten Hölle der
Erfolg, weldhen der durch arglijtige Zäufbhung oder widerrechtlih durch Drohung
Seichäbigte mit der Anfechtungsklage des $ 123 erzielen will, auch - Schadenserfaß=
Mage erreicht merden. Dies Ut inivierne bon Bedeutung, als die Aufehtungsklaage