542 VII Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnife.
hoben Preijes in Schaden gekommen fei; diefen Schaben, der erft durch die vom Käufer
verlangte Erfüllung zum Bortleh fommt, bat der Berkäufer nämlich nicht per
er Sbndengeriabanforud nach $ 249 aber bleibt dem Käufer natürlich offen), Val. NOS
41. Benn Lediglich ein Fehler im Sinne des $ 459 Abf. 1, alfo Mangel ine)
AD Teen oder nach dem Vertrage vorauSsgefeßten Eigenjchaft vorliegt,
tehen dem Käufer — abgefehen von feinem Rechte, die Unnahme zu DELMETASTEE
und einer Arglift des Berkänufer3 8 463 Sah 2 — regelmäßig nur die YUnlprälh
auf Wandelung oder Minderung zu, eventuell auch Anfechtung wegen STrtums (85 11 |
121), vol. Borbem. 5, g und 6, b, « vor 8 459. Wegen nadhträglidher Unm Soli TE
der Grfüllung f. aber Borbem. 6, a vor S 459 und wegen allgemeinen {hukdhaften Handeln
des Verkäufers |. Bem. 9 oben.
12, Sinfichtlih der Verjährung f. 88 476, 477, 479 mit Bem., Towie ROSE. Bd. 66
S. 86, Bd. 59 S. 238.
13, Wegen des internationalen Yrivatrecht8 vol. RGE. in CR. 1908 S. 308.
8 464.
ve Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obihon er den Mangel
fennt, {0 {tehen ihn die in den SS 462, 463 beftimmten Anfprüche nur zu, wenn
er fich feine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
€ I, 386; II, 401; III, 458.
Vorbehaltlofe Annahme in Kenntnis des Mangels.
1. Den grundfägligen Standpunkt, von welhem das BGB. im S 464 ausgeht,
bringen bie I. zu $ 386 Des im wefentlihen gleichlautenden €. I mit folgenden Worten
zum Ausdrucke:
„Wenn der Empfänger eine ihm zum Zwede der Erfüllung angebotene
Sache von mangelhafter BejhaffenhHeit ohne BorbehHalt annimmt, 0b”
ion er von den Mängeln unterrichtet ift, fo kann in einem foldden
Verhalten nur der Verzicht auf Wandelung oder Minderung, bän;
auf SdhadenZerfaß (jekt SS 462, 463) gefunden werden. Diefe Mänge”
ibäter noch geltend zu machen, würde gegen Treue und Glauben Det“
itoßen. Das Intereffe de Verkehr8 erheijcht, für den gedachten Fall die nad)?
träglicge Verfolgung jener Rechte hofitivp au3zufghließen.“
‚ 5464 will dabei insbefondere den Zall treffen, daß der Käufer 3mwifch en dem
On des Vertragafichluffes und der Annahme der Sache Kenntnis des
angel3 erlangt hat (über die Kenntnis beim Bertrage felbit f. 8 460) vgl. NOS. I
D. Sur3: 1902 S. 20, jowie au Sur. Wichr. 1901 S. 785. € werden {ich aber do
au SZälle denken {aften, bei denen der Käufer unmittelbar mit der Annahme den
Mangel fogleich entdeckte; dieje werden danıt auch unter 8 464 fallen. Neber (näter®
Entdedung der Mängel f. unten Bem. 9.
Yuch in bu argliftigen BerfOweigen3 ann 8 464 in Qelun treten,
(al. Kipr, d. YLSG. [Braunjehweig] Bd. 13 S. 410, RGOS., Warneyer Erg.-Bd. 1909
Yr. 136) fowie, wenn der Schadenserfaßanfpruch zugleich auf & 826 gegründet war
(vgl. RÖOES. Bd. 59 S. 104 und Warneyer Erg.-Bd. a. a. D.). -
‚Neber das Verhältnis des S 464 zu $ 377 HGB. aunderzüglide Mängel
SE bal. Mibpr. d. DL®. Marienwerder) Bd. 13 S. 444, Kur. Wichr. 1906 S. 763
ROS. Bd. 64 S. 236, fowie unten Ben. 7. . . N
Wegen der Frage einer Unterfuchungs: und Anzeigepflicht des Käufers vol.
Bem. VI zu 8459. Ueber den Einfluß eines GebraucdhSZ oder einer Weiterver“
äußerung der Sade (troß Disyofitionsitellung) val. unten Bem. 9, c und NOC-
BD. 54 S. 80.
‚, 3. Borausfegung der Anmendharkeit des S 464 {ft von vornherein, daß zUT
Beit der Annahme der Kauffache ein nach den fonftigen NRechtsnormen vom Ber:
äufer zu vertretender Mangel im weiteren Sinne (f. & 459) befteht. Zur Ent
laftung des Verkäufers von feiner Sewäöhrleiftungspfliht müfjffen dann aber noch 3w €!
weitere verbundene Erforderniffe vorliegen, nämlich: .
a) daß der Käufer bei der Annahme den Mangel Fennt, und
b) daß er die Annahme vollzieht, ohne fih feine Rechte wegen des Mangel
vorzubehalten. ,
Sache im Sinne des S 464 Kann im Hinblik auf S 90 ftet8 mur ein
Förberlicher Gegenftand, nicht eine Mehrheit förperlicdher Gegenitände jein. Der