1. Titel: Kauf. Zanfch. 8S 463, 464. 643
Ausichluß des 8 464 kann ih daher auch nur auf die einzelne Sache be=
ziehen, bei der die VorausfeBung des S 464 zutrifft. ROS., Warneyer
Erg.B8d. 1910 Nr. 12.
=. 3. Woher oder wodurch der Käufer feine Kenntnis des Mangel8 erlangt Hatte,
ijt bier gleichgültig. (Mi. II, 229) Auch Mitteilungen Dritter genügen; vgl. in
diefer Beziehung aber auch Kur. Wichr. 1900 S. 348. Bloße8 Vermuten ijt nicht ge-
Migend, dal. en Wicdhr. 1908 S. 137. , .
a) Da3 jogenannte RKennenmüffen, die feitenS des Känfer8 verfehuldete
Unfenntnis (val. 8122 Abf. 2), ift im S 464 dem wirklichen Kennen nicht
aeichgeftellt. (Me. IT, 206.) . , ,
Sm allgemeinen legt au das BGG. für feinen Bereich dem Käufer
Feine Verpflidtung auf, die Kauffache vor vder nach der Annahme
ar unterfucden und von dem Befund eines MangelS dem Verkäufer
‚örmliche ei zu erftatten. MM. 1, 230, B. I, 230, B. 1, 690; überein-
;timmend Planck und DVertmann zu S 464.)
x) Im ED fann jedoch nach Zreumu und ©lauben (vol. S 133)
n der Unterlaflung der möglichen Unterfuchung bzw. der Küge ein
‚tillichweigender Verzicht auf die Gewährleiftung liegen, vgl. Neumann
Bem. 2 umd Rammergericht in D. Iur.3. 1903 S, 83, ferner auch
unten Bem. 8.
Auch it e8 zuläffig, im Wege befonderer VBertragSbeftim-
mung eine Unterfucdhungs= oder AUnzeigepfliht aufzuerlegen, 3. DB.
durch die übliche Klaufel „wie zu heftehen“; für ein argliftiges Ber-
a wird jedoch auch foldhen Falles gehaftet, val. Dertmann
em. 1, C,
3m Gandelsverkehre Ichlagen dagegen beim DE
Dandelskaufe vgl. ROEC. Bd. 49 S, 157) die abweichenden Vor-
Oriften der 83 377 F HGB. ein bal. hiezu Staub, Komm. und be:
Aiglich Der en erforderlichen Mängel RKOS. in Sur. u 1902
S. 173 und Kipr. d. DLG®. Bd. 2 ES. 248). Ueber die Bedeutung
der Aanfel „al8 Ort der AWblieferung gilt der üb erfeeifche Be:
timmungsort“ f. Ripr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 6 S. 355.
har fogenannten Viehkauf it S 485 als befondere VBorfchrift zu
eachten.
e) Die wirklich bett Oh Anzeige hat übrigen? doch gewille gefeßB-
(iche Vorteile nach Maßgabe der SS 478, 479.
4, Der Beweis, daß der Käufer den Mangel zu beftimmter Zeit gekannt und
die Sache angenommen hat, liegt dem Verkäufer, der Beweis des nach der Unnahme geltend
gemachten Mangels (vol. BOB. S 363) jowie des erforderlichen Borbehaltz der Rechte
dem Käufer ob (vol. hiezu auch Nofenberg im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 94 S. 128 ff.
Towie ROSE. Bd. 29 S. 116, Bd. 36 S. 187, Recht 1909 Nr. 2103, dagegen aber auch
Yeonhard, Die Beweislaft S. 381 ff.). . .
. _Neber Beweisaufnahmezur Sicherung des Beweifes val. ZBDO. SS 485 fu
inSbefondere 488.
5. Annahme. Der Begriff {teht hier im gleihen Sinne, wie im 8 363 BOB.
a) Bu beachten ilt, daß die „Annahme“ an fih rechtlich verlchieden it von
Jer bloßen „Abnahme“ im Sinne des 8 433 Ab]. 2, vol. hierüber Bem. IX, 2
m 8 433, au ROT. Bd. 64 S. 236 (e8 i{t nicht erforderlich, daß der
Empfänger die Erfüllung al8 eine tadellofje angenommen hat).
Berichieden jind die Anfichten darüber, ob bei GOrundftücen eine AUn-
zahme gemäß S 464 fchonm durch die angenommene a UNebergabe
>r1höpft oder nur durch die entgegengenommene Nuflaf fung begründet
wird. Eine Mittelmeinung Dertmann zu S$ 464) geht dahin, daß jeder von
jenen Rechtsakten den Begriff der „Annahme“ gegeben erfcheinen läßt,
weldher von beiden eben gerade der erite ift. Diefjer Anficht ift beizutreten.
Bal. hierüber au ROSE, in Iur. Wichr. 1901 S. 785, 1904 S. 406, 1908 S. 137,
ROT. Bd. 58 S. 263, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 136, Crome & 220 Ann. 54,
äh). Arch. Bd. 15 S. 533. .
ea Sal, daß die Sache zur Reparatur gegeben wird, val. unten
Bem. 6, d.
N 6. Der Vorbehalt muß eingelegt werden hei der Annahme, alfo nicht erft
Jinterher, und zwar gegenüber dem Verkäufer (d. hb. nicht gerade vor demfelben vgl.
$_130 BGB.) oder defjen zum Empfange der Willensanßerung legitimierten Stellvertreter
Dertmann a. a. ©). Gemöhnlidhen Dierftleuter, melchen die Ablieferung des Raufs:
A414
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