VII Mbignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
gegenitandes lediglich al rein förperliche Hantierung obliegt, fehlt eine Tolche Legitimation
wohl regelmäßig. ,
a) Cine Einlegumg des Vorbehaltz gerade unmittelbar beim Annahmeakt it
nicht notwendig, vgl. hierüber RKOES. Bd. 58 S. 262. Ein vorgängiger Bor-
behalt kann al8 fortwirfend gelten, val. Dertmann Bem. 3, a zu S 464, 1
wie Mipr. d. VDLG. (Marienwerder) Bd. 13 S. 414 und RGE. a. a. D., val.
au ROSE, Bd. 59 S. 379 und Bd. 61 ES, 67, Warnever Erg.-Bd. 1909
Nr. 136, Recht 1909 Nr. 2108.
Ueber die Beweis laft für den Vorbehalt {. oben Bem. 4.
Wenn der Käufer eines Orundftück8 nach Ubihluß des Vertrags, aber
vor der Auflaffung einen Mangel des Orundftiicks erfährt, jo muß er
lich feine Mechte bei der Auflaffung vorbehalten, |. ROE. vom 12. Oktober
201 in D. Yur,3. 1902 S. 20, fowie Dipr. d. OLG. Bd. 13 Braunfchweig)
S, 410.
Wenn fich der Verkäufer hei der Nebergabe der Ware zugleich verpflichtet,
den Mangel nachträglich zu beheben, ift felbftyerftändlich ein befonderer
Vorbehalt des Käufers nicht notwendig, da hierin die Nebernahme einer neUEN
jelbitändigen Vertragspflicht liegt, val. Vertmann a. a. DO. und ROSE. im
„Recht“ 1908 Nr. 286.
7. Eine beftimmte Form i{t für den Borbehalt nicht vorgelhrieben. Lebterer
fann ausdrücklich al3 folder (mündlich wie an au8gefprochen, mit gleichbedeutenDden
Worten EN und felbit durch Konkludente Handlungen zum Ausdrucke gebracht werden.
Nur müffen foldhe fonkludente Handlungen von der Art Fein, daß fie an der AWbficht, Vor
behalt einzulegen, feinen Zweifel beitehen Iafien. (Val. Dertmann zu 8 464.) Praktifd
erfolgt der Borbehalt am beften in Verbindung mit der Anzeige Des (Heftimmten !)
Mangels an den Verkäufer (vgl. 8 478 mit Bem.): hiebei muß aber der Vorbehalt als
foldher in die Erfcheimung treten, denn die Möngelriüge für {ich allein it nicht identif®
mit dem Borbehalte des S 464, vgl. DLSG. Braunichweig im „Necht“ 1909 Nr. 241 und 654
(dicfelbe Entfcheidung it zweimal aufgeführt), fowie auch NOS, Bd. 64 S. 236.
8. Die Wirkung der borbehaltslojen Annahme befteht in dem Verluite der
in den SS 462, 463 beftimmten Uniprüche und zwar hinfichtlidh des dem Käufer bekannten
Mangels At ‚Dben Ben. 1). Tatfrage ift, ob und inwieweit hierin auch ein Verzicht auf
jonftige Änfiprücdhe des Käufer8 (val. Vorbem. 5 und 6 vor & 459) lieat; vgl. hiezu
ferner unten Bem. 9. ,
Auch bie etivaigen Anfprüce aus unerlaubten Handlungen, die dem Käufer
in Anfehung des Mangel8 zuitehen (3. B. nach 8 826), müffen mit der Erfüllung des
TatbeftandeS des S 464 untergehen, val. ROTS. Bd. 59 S. 104 und Seuff. Arch. Bd. 62
Nr. 51 Verzicht auf Anfechtung).
9. Spätere Entdedung des Mangels,
a) Da S 464 für den hienach anzunehmenden Verzicht des Käufers wval.
oben) vorausSjeßt, daß der Käufer den Mangel der Kaufjache fhon bei
beren Annahme fannte, {o wird man die im S 464 enthaltene gejeßliche
Verzichtsaufftellung nicht auch auf den Fall beziehen dürfen, wenn Der
Käufer den Mangel erft nach Annahme der Sache entdeckt und nicht
nachträglich noch Kecdhtsvorbehalt eingelegt hat. Nach Laband, Archiv f. d-
ivilift. Üraxis Bd. 74 S. 35 ff. it auch leßterer Fall unter den S 464 zu
Helen. Das verbietet aber von vornherein Ichon diefes Paragraphen Wort
Taut und feine fingnuläre Natur. Wenn man bon der Nichtfubhumption jenes
alles unter den 8 464 „bebenflihe Ronfequenzen“ befürchtet, 10 ließe ; fi
daß gleiche au vom Gegenteile behaupten. Wo wäre 3. 3. ein gefeblicher
Anhaltspunkt dafür, mie bald der Käufer feinen nachträglichen Vorbehalt
zinlegen müßte, wie lange er zumwarten dürfte? Und iwie ginge eine folcbe
Sonderfrift für nachträgliche Vorbehaltseinlegung zufjammen mit den Ver“
ährungsbeftimmungen des S 477?
Sreilih fanır auch bei nachträgliher Entdeckung eines Mangel8 durch den
Köufer ein Verzicht desjelben auf feine Nechtshehelfe, insbefondere auf die
Wandelungsklage, vorfommen oder {ich ilijdhweigend ergeben und zur Ent
laftıung des Verkäufer dienen. AWber ein Fall des S 464 ft dies nicht.
Der Verzicht kann daher nicht gefeßlih wegen fehlenden Rechtsvorbehalt?
unterftellf, in gemiflem Sinne fingiert (Schollmeyer, Einzelne Schuldverb.
S. 25) werden, {ondern muß au8 befonderen anderen Zatfachen hervor:
geben und — darin kegt ein Hauptunterfchied — vor dem li darauf be»
vufenden Verkäufer auch bewiefen werden. Ein folder MNerzicht kann
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