Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zaufch. $S8 464, 465. 
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uch in Sällen A Verfidhweigens vorfonunen val. Staub in 
Anm, 132 zu 8 377 908). ; . 
Die Frage, ob und inwieweit ein derartiger Verzicht ihon mı8 der Tat- 
jJache eine8 ferneren vborbehaltlofen Gebrauchs der Sache gefolgert werden 
fann oder muß, wird man nur nach den Umftänden des Einzel 
jalle3 beurteilen fönnen (vgl. hierüber Bem. II, 1 zu S 467, ferner Chr- 
lich, Stilihweigende Willenserklärung 1893 S. 127, ROC. Bd, 39 S, 170 ff., 
Saband im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 74 S. 35 ff, Kuhlenbheck zu 8 464 
and Staub in YUnm. 54 zu $ 377 H@B.. Nüher gerüct er)oheint jene Bers 
Aichtsannahme inSbefondere dann, wenn der Käufer nach Entdeckung des 
Mangels nodh ohne KRechtsvorbehalt über bie Sache verfügt, in Sonder 
heit diefe verbraucht. Nebrigens fönnen auch hier Umftände vorliegen, 
melde die Berzichtsannahme ausichließen, namentlich menn etwa der Käufer 
bei feinen Verfügungen nur dem Drange einer zeitlichen oder Hrtlichen 
Notwendigkeit gefolgt ift. DVertmann führt in diejer Hinficht als Veifpiele 
zutreffend an: Ddringliden Verbrauch minderwertiger Weine, Medikamente 
ulm. Wegen einer Beränußerung einer bereit zur Dispolkition geftellten 
Ware val. au ROGE. Bd. 54 S, 80. . 
Neber Berpetutierung der Möängeleinrede dur nah träglidhe Mängel 
anzeige |. 88 478, 479. 
1) 
& 465,*) 
Die Wandelung oder die Minderung it vollzogen, wenn fich der Verkäufer 
auf Verlangen des Käufers mit ihr einverftanden erklärt. 
&. I, 384; IT, 402; III, 359, 
Bollziehung der Wandelung und Minderung. 
. I. Hinfichtlid der Geftaltung des RedhHte3 auf Wandelung und Minderung als 
nes Anfpruchs |. Bem. IM, c zu S 462. Val. auch die algemeinen Ausführungen 
x Bem. 1-1 zu 8 462. 
} IL Der allgemeine Inhalt diefes Wandelungs- und Minderungsanipruchs ift in 
dem. IV zu 8 462 unter Heranziehung des S 465 näher behandelt. Val. daher 
nächft dieje Bem, und die dort angeführte Literatur und Praxis. 
1. Nach dem dort Ausgeführten bedeutet S 465 Xediglich, daß der Räufer bei 
Xr von ihn einmal getroffenen Wahl zwifchen Wandelung und Minderung in 
dem hier verzeichneten Kettpanfkte fejtgehalten wird: Sobald der Verkäufer fih 
limlidh mit dem Verlangen des Käufers auf Wandelung oder Minderung einver= 
landen erflärt, üt die Wahl vollzogen und der Käufer Hat damit zugleich fein 
us variandi (ogl. hierüber Bent. IN, f zu 8 462) verloren, das er bis dabin noch hatte. 
8 465 {cdhiebt alfo nad der hier angenommenen Meinung materiell Lediglich 
den Beitpunft, in weldem diefes Wahlrecht des Käufers ausge= 
IOlojfen wird, hinaus bis zur Einverltändniserflärung des 
Verkäufers (den Gegenfiaß hiezu bildet die fog. BVertragstheorie, 
die den 8 465 dahin auffaßt, daß Hienach der Wandelungs- und Minderungs- 
anfpruh allgemein auf Ab1hHluß eines hefonderen den Kaufvertrag 
mwiederaufhebenden Vertrag3 abziele, val. hierüber im einzelnen 
Bem. IV zu 8 462). . 
Der Verkäufer hat feinerfeitS gleichfalls ein Jntereffe an einem Voll- 
zuge der Wahl im Sinne des 8 465, da er 
x) bis zur Vollziehung der Wahl der Unannehmlichkeit einer Nende- 
rung der Wahl ausgefegt ift und weil 
mit der Bollziehung der Wandelung der Anfpruch des Vers 
ann auf NMücgemähr der Rauffache entfteht. Bal. Neumann 
zu 5. 
e) Im übrigen kann auch der Verkäufer von fich aus im Wege des 8 466 
den Süuter zu einer endgültigen Wahl nötigen, f. $ 466 mit Bem. 
2, Die Wandelung fann der Natur der Sache nach nur einmal begehrt und 
durchgeführt werden. Dagegen i{t der Näufer, welcher Minderung des Kaufpreiies wegen 
ZN 
\ *) Spezialliteratur: Vogl. zunächit die 
Slteratur, j. ferner Kaufmann, Minderung und 
Vandabera, Eriabaniprüche des Käufers hei der 
n Bem. IV zu 8 462 angeführte 
Stundung, Jur. Wir. 1906 S, 645; 
Mandekuna, BoiMSchr. Bd. 8 S. 17.
	        
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