|. Titel: Kauf, Taufch. 8 465, 649
Dertmann it Bayr. 3. f. N. 1. Iahrg. 1905) S. 47 f.; vol. biezu ferner
n$bej. Staub in Anm. 75 und 84 zu & 377 HGB. Die Schwierigfeit kKiecgt
jarin, daß bei der Wandelungsfklage zwei Verpflichtungen Veittungen Zug
um Bug) zufammenlaufen. .
x) Nach der einen Meinung follen hier troß der Zug um Zug-Leiftung
die allgemeinen Regeln entfcheiden, D. bh. et Hat grundfäßlich
an jeinem WohHnor te bzw. dem Orte feiner Miederlaffung) zu leiten,
da iO die Leiitungspflicht „Bug um Zug“ nur auf die Zeit, nicht
auf den Ort der beiderfeitigen Leiftungen beziehe. (So inshel. Werner
ım „Mecht“ 1902 S. 339, 340, Herbit, Der SerichtSftand der Wandelungs-
Mage [Dii. 1904] S. 63 ff., vol ferner Seuffert zu & 29 De Anm. 6
Ab). 3). Aus dem früheren Kechte val. RGCS. Bd. 27 S. 399, Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 118. ,
Eine mittlere Meinung will den Gerichtsftand dahin kcgen, wo fich
die von dem einen Teile herau3zugebende Sache befindet.
Bol. 3. 5. Gaupp-Stein zu 8 29 ZPO. Nr. IV, 3.
Cine dritte Meinung will hier im Hinblick auf die Zug um Zug»
Qetltung den Erfüllungsort infofern ändern, als er für beide Teile
notwendig identijch fein muß val. Dernburg II $ 186 Nr. MN, 4,
Endemann 11 8 161 Anm. 43, Planck zu & 467 Bem. 2; aus der früheren
Rraxi8 vol. auch ROE. Bd. 10 S. 350, Bd. 20 S. 358, Gruchot, Beitr.
Bd. 37 S. 1208, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 148, Bd. 54 Ir. 80 und Hl.
| RA. 11. Erg.Bd. S. 302. Diefer Meinung ijt beizupflihten. €
‘ragt fih nur, maß hier als der regelmäßige gemeinfame Er-
tüllungsort für die beiderjeitigen Verpflidhtungen anzujehen
ft. In eingehender Begründung fihrt dies die ROES. Bd. 55 S. 105 {f.,
mnsbef. S. 112 und 113 aus. Hienach ft als der gemeinfame Er-
Hllungsort derjenige Ort anzıfehen, an dem der Käufer dem Vers
fäufer die gekaufte Sache zurüczugeben hat. Gier muß aber der
Ort genügen, an dem fie jih dem Vertrage gemäß befindet
Denn die bier einfhlägige Kücgewährpflicht aus S 346 begreift in fidh
nur ein Zurücgemw ähr en, allo nur folde Handlungen, durch welche
der Käufer fich des KaufgegenftandesS entänßert und zugleich den Mer:
(äufer in die Lage verfeßt, Darüber zu verfügen; ein Zurückjenden
der Ware an den Ort, wo er fie a hat oder wo fie ge
(iefert wurde, Kann um Jo weniger dom Käufer verlangt werden, al8 ja
der Verkäufer durch Lieferung der mangelhaften Sache die Wandelung
verJchuldet hat und fomit auch diefem die durch den Abfhluß und die
Wandelung des Vertrags entftandenen Koften zur Vaft fallen, vgl.
u 8 467 Sag 2; eine gegenteilige Meinung läßt oO audh aus
3 269 nicht ableiten, vgl. KOES, a. a. O.). Die UuSwedhsSIung hat
alfo an jenem Örte zu erfolgen. Regelmäßig wird diefer Erfüllungsort
im Einzelfall ohnedies mit dem Wohnorte des Käufers zufammens
jallen. (Aus der Nechtfprehung val. auch DL®G. Hamburg Seuff.
Arch. Bd. 64 Nr. 55, Gerichtsftand der Wandelung nach Ver]chaffung
der Ware). Wegen der MWandelung eines Grunditückstautch-
vbertrage8 f. RÖEC. Bd. 70 S. 198. .
& Kann bhiebei aber auch eine Verbindung mehrerer verfhieden=
ırtiger und felbitändiger Anfprüche bezüglich des GerichtS-
jtandesS eintreten im Hinblid auf die befondere „rechtlidhe Seftaltung“
des Einzelfalle&; val. in diefer Beziehung ROC. Bd. 52 S. 54.
Wenn der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht entrichtet hat, auf
Kückgängigmadhung des Vertrag3 KMagt, fo liegt die {treitige Ber-
pflihtung darin, Daß er feinerteit8 nicht zu zahlen Braucht; lebtere
OT wäre aber an feinem Wohnijike zu erfüllen (38 269,
Wenn die Kauffade bereit3 zurücgewährt ijt und der Käufer
auf Rückzahlung allein Hagt, fo wird der oben (y) für die Aus
medchfelung gefundene befondere Gerichtsftand hier nicht mehr zutreffen
(fo mit Me Staub a. a. OD. gegen RGE. in IJur. Wichr. 1900 S. 553).
Ueber die En des Serichteitandes- des ErfüllungsortS, wenn auf
Yrund der Wandelung eines Kaufs die Zurücnahme der
zelieferten Sache gegen Eriaß der veranzlagten Fradhtfoften
5egehrt wird, {. im einzelnen ROT. Bd. 57 S. 121, auch ROES. Yd, 55
5. 112 ff, Bd. 15 S. 435, Bd. 27 S. 397.
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