652 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
recht des Käufer3 Jich anknüpfenden Spekulationen be8jelben preisgegeben fein Kann (Scholl-
meyer a. a. ©. S. 28; DYertmann zu S 466).
Das Gefeß erteilt daher dem Verkäufer in 8 466 eine Art von BroVo*
fationSredht, geltend zu machen in Geftalt der VBorfekung einer AusidhlieBungs-
Frift zur Crflärung des AkuferS darüber, ob er Wandelung verlange, (Von Min-
derung ilt bier nicht die Rede.)
S. Borausfeßung der Srijtbeftimmung durch den Verkäufer ift vor allem:
a) daß der Käufer dem Berkäufer gegenüber einen Mangel der Sache
bereit3 behauptet hat und daß ebendeshalb
b) der Verkäufer fih fofort zur Wandelung jelbit erbietet.
3. Sormelle Erforderniffe find weiterhin:
a) die Aufforderung zu der in S$ 466 vorgefehenen Erklärung, fowie
b) bie Angemejfen heit der vorgefeBten Zrift. Diefe muß den Um»
ftänden des Falles, den Aufenthaltsverhältnifjen der Beteiligten und anderen
billigen Rückichten für beide Teile Nechnung tIragen. Die IOliekliche Be“
urteilung defjen liegt im Ermefjen des ichters. I
4. Erflärt auf jene Uufforderung hin der Käufer innerhalb der Frift, daB er
ın ber Tat Wandelung begehre, {jo liegt, da ja Thon ein Erbieten dazır Jeitens
der Verkäufer8 vorausgegangen fein muß, Einverltändnis im Sinne des & 465 vor, (vgl.
Ben HI, 1 zu 8465). Damit ift miederum die Wandelung vollzogen. (Sm weiteren
|. 8467 mit Bent) , ”
Berneint der Käufer aber die Frage oder gibt er innerhalb der ihm gefebten
angemejjenen Srift gar feine Erklärung ab, 1o ijt wenigiten8 die Wandelung vom
Yblaufe der Frijt an ausge hoffen und der Käufer auf feine fonitigen Nechte befchränkt.
Sin Minderungsanfpruch insbejondere it nicht ausgefcdhloffen. (Cbenfo Vland und Derts
mann 3u 5 466; anders Schollmeyer S. 29, aber ohne zutreitende Begründung; zmeifelnd
Crome Bd. 11 S, 463.) .
CR 5. Sinfichtlih der befonderen Geitaltung diefer Vorichrift beim Sattunagskaute
Dal. © a
S 467,
Auf die Wandelung finden die für das berirags$mäßige Rücktrittsrecht geltenden
Borichriften der SS 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entiprechende Anwendung; Im
alle des S 352 ift jedoch die Wandelung nicht ausgefchloffen, wenn der Mangel
jich erft bei der Umgeftaltung der Sache gezeigt hat, Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskoften zu erfeben.
@& I, 387; II, 408; II, 461.
Bolziehung der Küdgewähr bei der Wandelung.
I. Allgemeines, Mit dem _nur auf die Wandelung allein fich beziehenden
5 467 betritt das BGB. in der Stufenreihe: Begründung — VBeanfpruchung — Vaoll-
iehbung — Durchführung der Wandelung die lekte Stelle. Der Ihon aus dem S 462
U ergebende, leitende Srundgedanke ft in diefem Punkte: Nücgängigmacdhung des
Kaufe8 in zunächtt Dbligatorifdher und folgeweife, wenn bereit3 dingliche Necht8-
jolgen eingetreten {ind, au dinglicher Richtung. Hieraus folgt:
1. Sit der Kaufvertrag no von feiner Seite erfüllt, fo wird einfach das
Deftandene RedhtSverhältni8 des KaufesS mit feinen Rechten und Vflichten für
beide Teile durch die Wandelung aufgehoben.
2. Öat von einem der Teile oder bon beiden Teilen eine Zeiftung mit der Kauffache
oder am Kaufpreife Jtattgefunden, fo hat einerfeits Rüde rftattung des Raufpreites
und anderfeits Rückgewähr der Kauffache einzutreten (8 346).
a) Jeder Teil foll vom andern Teile mieder in die Lage verfeßbt
werden, wie wenn der Kauf überhaupt nicht abgeichlojfen
worden märe. Bu diefem leßteren Zwede haben auch) die erforderlichen
binglid wirkenden RedhtSakte, insbefondere Riücübertragung
des Eigentums durch Uebergabe der Sache, bzw. bei S©rundftücen
Rüdauflai jung 3u erfolgen, denn die Wandelung für ficdh hat in Anz
jebung der von dem einen Teile dem andern übertragenen Segenftande feine
dinaliche Wirkuna.