VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Schuldners, des Verkäufers, gegen defjen Beffionare gepfändet haben
. NOS. Bd. 66 S. 61 ff. en
Sind Wertpapiere in Zahlung gegeben, fo ift im Falle der Bandelung
deren KurZzwert, nicht der Nennwert zu erjeben, f. ROE. in Zur. WIHT.
1905 S. 138, echt 1905 S. 224, vgl. auch Sur. ABichr. 1901 S. 519. {
Eine Vergütung für Berwaltung kann nicht verlangt werden (vgl.
NOS. in Bayr. 3. 7. N. Bd, 1 S. 492 und Seuff. Arch. Bo. 62 Nr. 29). |
4%, die im $ 467 ermähnten Bertrag3koften dem Käufer zu erfeßen, natürlid
wenn und foweit fie von Diefent beftritten worden waren vgl. [a0 GB. 8 913).
Hierunter find fowohHl die Roften des Kaufvertrags als auch der Auflahung zu veritehen
einfließlidh der Stempel= und Umfakiteuern do mit U Dernburg 8 184 und ihm
zuftimmend Pland in Bem. 2, c, y zu 8 467; a. M. Scholmeyer S. 30). ä
Yırch die Roften der Bevollmächtigung eines Dritten, der als Vertreter des
Käufer3 abfOhließt, zählen hieber; dagegen werden die Gebühren des vom Käufer zur Ber“
mittlung a en Mäklers für gewöhnlidh nicht zu den Vertragskoften zu vedhnCn
N „ioaL raunfOweig, Recht 1910 Nr. 1237, a. M. aber Ripr. d. DLG. [Kie
& LS Ueber fonftige SdeladehZerfaßverbflidchtung des Verkänferz f. oben
em. I, 3.
IV. Die Verpfliotungen beider Teile in bezug auf Rückgewähr find Zug um ZUG
zu erfüllen. gemäß $ 348 mit 55 320, 322. 8 fann bier daher auch die Einrede .
nicht erfüllten VertragS zur Geltung kommen. Gegenüber der Einrede au
Wandelung aber kann {ih der Verkäufer nicht darauf berufen, daß ihm die Sache no
nicht zurücgegeben fet, vgl. hiezu ROECS, Bd. 26 S. 187 und Vertmann in Bem. 1, b 3
$ 467. Anderweitige Berabredungen der Parteien bleiben natürlich vorbehalten. Da
biezu im einzelnen die Bem. zu S 348, ferner 8 726 ZPO. mit $ 322 Abi. 3 BOD.
S 756 BO. und die Kommentare zu jenen Baragraphen d. ZBO., fowie audH Staub in
Anm. 80 ff. feines Exkurfes vor 8 373 HGB. und ROT. Bd. 26 S, 187. ,
Neber die Frage, ob, wenn der Käufer auf Örund eines recht3kräftigen
Wandelungsurteils8 eine Frift zur Leiltung ftellte, diefe fruchtlo8 ablief und ber
Käufer nunmehr Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung verlangt, dieje Interelie
Jorderung fig aus der Verfolgung des urteil8mäßigen Unfpruchs bemißt ‚oder
lediglich in dem Anfprudh auf Schadenserfaß wegen Nichterhillung wie bei gegenfeitigen
Berträgen befteht, vol. ROES. Bd. 66 S. 61 ff.
V. Sür den Erfüllungsort, an welhem die Nücker ftattung zu erfolgen hat
beftehen im BOB. feine SondervorfdOriften. € kommen daher in diefer Hinticht Die
allgemeinen gefeblichen VBorfhriften in Anwendung (S 259). Vol. auch ROSE. Bd. 55
S. 105, Bd. 57 S. 12, D. Jur.3. 1903 S. 453, Ed 1908 &. 471.
Im einzelnen vol. hiezu vie Ben MN, 2, c über a zu 8 465 und
die dortigen Zitate. Nach S 269 ift auch zu Heurteilen, wer die Koften der Neberfendung
der Kaufjache an den Verkäufer zu tragen hat, "E NKipr. d. DOLG. Bd. 4 S. 39 und
auch ROSE. Bd. 20 S. 360, Bd. 27 S. 399, Sur. Wichr. 1900 S, 553, Oruchot, Beitr.
Bd. 44 S. 1148 und Kipr. d. OLG. Bo. 2 S. 398.
VI Dem Käufer muß aber au ein unmittelbare Recht auf Rücdnahme zu“
gefprochen werden. € ijt diefes Mecht zwar in 88 467, 346 ff. nicht ausdrücklich Um
e8 ergibt fi aber aus einer durch S 462 gebotenen analogen Unmwmendung des S 433 Abi. 2
Sal. Diem Staub in Anm. 57 zu $ 377 O®B., Werner im „Recht“ 1902 S, 339, Ripr. D-
DLS. Bd. 2 S. 250, Yur. Wichr. 1901 S. 734, 1. au ROSE. Warnever Era.-Bd. 1910
S, 247 Nr. 238. .
Anderfeits kann auch der Verkäufer na Durchführung der Wandelung, die
ihm dadurch erwachfenen Unfprüche Elageweife bejonder8 Sn machen. (Scholl
meyer, Einzelne Schuldverhältnilfe S, 17, will nach Bollzug der Wandelung dem Verkäufer
feine felbftändige Klage auf Durchführung der Wandelung, fondern nur daS Recht einer
Hriftbeftimmung nad) S 354 geben. Für dieje Einichränkung befteht im Gefebe kein
genägender Anhaltspunkt. Dagegen auch DVertmann und Wlanck zu S 467.)
VIL Sind bei einem Kaufvertrag auf der einen oder andern Seite mehrere (ei
e5 al8 urfprünglidge VBertragsteile oder al8 Rechtsnachfolger eine8 {oldhen) beteiligt, 19
fan nach S 356 die Wandelung nırr von allen und gegen alle ausgeübt werden.
Erliicht der Wandelungsanfpruch für einen der Berechtigten, 10 Sa er auch für Die
andern. Einen andern Grundjaß fpriht & 474 in bezug auf die Minderung aus
(vgl. $ 474 mit Bem.). Er läßt leßtere für jeden ıumd gegen jeden @ Hat demzufolge
nur einer die Minderung vollzogen, fo wird doch nach S 474 WAbj. 2 die Wandelung
auch für die andern al8 ausgeichlolien zu erachten fein (Io auch Dertmann Bent. I, i 211 8 467).
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