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I. Abfhnitt: Inhalt der Scouldverhältniffe.
vorausgefehen hat, vielntehr genügt die BVorausfehbharkeit der allgemeinen Möglich:
feit des Schadens bzw. einer einzelnen Bedingumg. Vol. RGE. in Iur. Wichr. 1904
S. 54 Nr. 5, Kecht 1904 S. 136 Nr. 579, Eli.-Lothr. Ztichr. 1906 S. 96. Eine Unter-
Öredhung des Kaufalzufammenhangs liegt felbft dann nicht vor, wenn der Verlehte
zbenfallS eine Bedingung des Erfolges 3. B. durch Ingebrauchnahme eines Fahrituhls
egen polizeilidhes Gebot mit gefebt hat. ROE, Bd. 69 S. 57 ff., Kur. Wichr. 1908 S. 299
Da. 5, Necht 1908 1 Biff, 1505.
u Snftruktip für den Begriff des adäquaten Kaufalzufammenhangs ift u. a.
RÖOE. in Iur. Wichr. 1908 S. 41 Biff. 16, D. KJur.3. 1908 S, 251 (Berneimung der
Eriaßpflidht in einem Falle, in dem eine nervenIchwadhe Dame aus Anlaß des Bellens
eines harınlojen Hundes zu Boden geftürzt ijD. Yım übrigen nimmt die Vraris bei
Unfallverficherungen an, daß mitwirfende Bedingungen die Haftıng auch dann nicht aus-
ihließen, wenn fe vertragsmäßig auf „unmittelbare“ Folgen beidhränkt it. Val. RGE.
Bd. 66 S. 408 f. (Tod in Marfoje als Folge eines vormufgehenden Unfalls); ROES. in
Sur, Wir. 1903 S. 30 Nr. 31 (Komplikation eines Blutergufles mit VBlutvergiftung).
Kaufalzujammenhang zwifchen dem Unfall und der Wirkungen des Prozeffes auf den
Bauftand des Verlekten verneint in NOS. in IJur. Wichr. 1908 S, 526 Bf. 11,
Jiecht 1908 11 Biff. 3022, bejaht in RGE, in Sur. ON 1908 S. 405 Biff. 5. MM. €.
ijt die nofmenbige Abgrenzung des jurijtifchen Kaujalzılanmmenhangs aus dem Ge-
Hchtspunkt der „Itegel des Seben3” vielfach in der Praxis nicht genügend Leachtet worden
und hat zu berechtigten Klagen über eine zu weit gehende Ausdehnung der Haftpflicht
Anlaß gegeben. So wurde in dem von mir in Bem, 2 zu $ 319 meines Gandkommentars
2. Aufl.) mitgeteilten Prozeß Selldorf gegen Wilhelma (MNeichsger, VII 18/1902) im Gegen-
jaß zu einem ®ntacdhten der medizinijchen Fakultät zu FJena fonar ein Raufalzufammen-
bang zwifchen einem durch Arterienverkalfung verur]achten Schhlnofluß und einem Monate
yubor {tattgefundenen Sturz des Erbhlafiers der Kläger bejaht.
BHeitpunfkt der Sa bal. Ben. 3 zu 8 252, NOS. vom 7. Dezember
1907 im „Hecht“ Bd. 12 Nr. 469. Im Fall einer Rentenzahlung fommt e8 auf das
Kaufalitätsverhältnis für jeden einzelnen Zeitabfdhnitt an. RKÖS. Bd. 68 S, 352 ff.;
Sur. Wir. 1908 S. 434 Ziff. 11, Recht 1908 11 Ziff. 2296.
Dur die HT des Prinzips der Naturalreititution {ft beachtenzwert die
bon Marcus Recht 1907 S. 564 mitgeteilte Entfcheidung in der Schadenserfaßklage gegen
einen Bankier wegen {chuldbaft erteilten Mates zum Ankauf eine8 Wertpapiers. Der
Beklagte wurde gegenüber dem Antrag auf Verurteilung der Differenz des Kaufpreifes
und Des gefallenen Aurfes zur Erftattung des Aaufpreifes gegen Herausgabe des de
berurteilt. Durch diefe im Sinne des 8 249 Sag 1 wichtige Enticheidbung wird für Fälle
wechfelnder Werte einem A Ausnüßgen falichen Rates zu Spekulationszwecien
auf Roften des Banfkiers8 begegnet. Wegen Naturalreititution im Fall fog. Ausfperrung
oval. noch ROES. Bd. 57 S. 419 ff.
$ 250.*)
Der Öläubiger kann den Erfagpflichtigen zur Herftellung eine angemefjene
Hrit mit der Erklärung beftimmen, daß er die Geritellung nach dem Ablaufe der
Hrift ablehne, Nach dem Ablaufe der Frift kann der Gläubiger den Erjag in
Seld verlangen, wenn nicht die Herftellung rechtzeitig erfolat; der Anipruch auf
bie Heritellung ft ausgefchloffen.
& 1, 213 X6f. 8; II, 244,
‚4. Zwerf des 8 250. Zufolge 8 251 muß {ih der Släubiger mit der Geldent-
Ichädigung begnügen, joweit die Herftellung nicht möglich oder zur Entichädioung
nicht genägenb, oder wenn die Herftelhung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ift. Ob einer diejer Fälle gegeben it, wird nicht jelten
zweifelhaft jein. Damit mun der Gläubiger durch dieje Ungewißheit nicht gefdhübigt und
die ihm gebüihrende Erfaßleiftung nicht ungemefjen verzögert werde, i{ft ihn im S 250 die
Befugni8 eingeräumt, dem Eriaßpflichtigen eine angemelfene A zur Herftellung zu
leßen mit der Wirkung, daß nach fruchtlofem Ablaufe der Frilt die Entichädiaung in
Beld zu erfolaen hat.
*) Ziteratur: Komeid, Zur Technik des BGB. Heft 1 S. 34 ff.; Derjelbe in
SD. Zur.3. 1901 S 494; v. Müller, Einfeitige Friftbeftimmungen zur Bornahme einer Hand-
ang Zn zem BOB. 1902; TaufchH, Seßung einer angemeffenen Krift nach BGB, in Bl. f.
HU. 1° . 485.