Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. Abfhnitt: Inhalt der Scouldverhältniffe. 
vorausgefehen hat, vielntehr genügt die BVorausfehbharkeit der allgemeinen Möglich: 
feit des Schadens bzw. einer einzelnen Bedingumg. Vol. RGE. in Iur. Wichr. 1904 
S. 54 Nr. 5, Kecht 1904 S. 136 Nr. 579, Eli.-Lothr. Ztichr. 1906 S. 96. Eine Unter- 
Öredhung des Kaufalzufammenhangs liegt felbft dann nicht vor, wenn der Verlehte 
zbenfallS eine Bedingung des Erfolges 3. B. durch Ingebrauchnahme eines Fahrituhls 
egen polizeilidhes Gebot mit gefebt hat. ROE, Bd. 69 S. 57 ff., Kur. Wichr. 1908 S. 299 
Da. 5, Necht 1908 1 Biff, 1505. 
u Snftruktip für den Begriff des adäquaten Kaufalzufammenhangs ift u. a. 
RÖOE. in Iur. Wichr. 1908 S. 41 Biff. 16, D. KJur.3. 1908 S, 251 (Berneimung der 
Eriaßpflidht in einem Falle, in dem eine nervenIchwadhe Dame aus Anlaß des Bellens 
eines harınlojen Hundes zu Boden geftürzt ijD. Yım übrigen nimmt die Vraris bei 
Unfallverficherungen an, daß mitwirfende Bedingungen die Haftıng auch dann nicht aus- 
ihließen, wenn fe vertragsmäßig auf „unmittelbare“ Folgen beidhränkt it. Val. RGE. 
Bd. 66 S. 408 f. (Tod in Marfoje als Folge eines vormufgehenden Unfalls); ROES. in 
Sur, Wir. 1903 S. 30 Nr. 31 (Komplikation eines Blutergufles mit VBlutvergiftung). 
Kaufalzujammenhang zwifchen dem Unfall und der Wirkungen des Prozeffes auf den 
Bauftand des Verlekten verneint in NOS. in IJur. Wichr. 1908 S, 526 Bf. 11, 
Jiecht 1908 11 Biff. 3022, bejaht in RGE, in Sur. ON 1908 S. 405 Biff. 5. MM. €. 
ijt die nofmenbige Abgrenzung des jurijtifchen Kaujalzılanmmenhangs aus dem Ge- 
Hchtspunkt der „Itegel des Seben3” vielfach in der Praxis nicht genügend Leachtet worden 
und hat zu berechtigten Klagen über eine zu weit gehende Ausdehnung der Haftpflicht 
Anlaß gegeben. So wurde in dem von mir in Bem, 2 zu $ 319 meines Gandkommentars 
2. Aufl.) mitgeteilten Prozeß Selldorf gegen Wilhelma (MNeichsger, VII 18/1902) im Gegen- 
jaß zu einem ®ntacdhten der medizinijchen Fakultät zu FJena fonar ein Raufalzufammen- 
bang zwifchen einem durch Arterienverkalfung verur]achten Schhlnofluß und einem Monate 
yubor {tattgefundenen Sturz des Erbhlafiers der Kläger bejaht. 
BHeitpunfkt der Sa bal. Ben. 3 zu 8 252, NOS. vom 7. Dezember 
1907 im „Hecht“ Bd. 12 Nr. 469. Im Fall einer Rentenzahlung fommt e8 auf das 
Kaufalitätsverhältnis für jeden einzelnen Zeitabfdhnitt an. RKÖS. Bd. 68 S, 352 ff.; 
Sur. Wir. 1908 S. 434 Ziff. 11, Recht 1908 11 Ziff. 2296. 
Dur die HT des Prinzips der Naturalreititution {ft beachtenzwert die 
bon Marcus Recht 1907 S. 564 mitgeteilte Entfcheidung in der Schadenserfaßklage gegen 
einen Bankier wegen {chuldbaft erteilten Mates zum Ankauf eine8 Wertpapiers. Der 
Beklagte wurde gegenüber dem Antrag auf Verurteilung der Differenz des Kaufpreifes 
und Des gefallenen Aurfes zur Erftattung des Aaufpreifes gegen Herausgabe des de 
berurteilt. Durch diefe im Sinne des 8 249 Sag 1 wichtige Enticheidbung wird für Fälle 
wechfelnder Werte einem A Ausnüßgen falichen Rates zu Spekulationszwecien 
auf Roften des Banfkiers8 begegnet. Wegen Naturalreititution im Fall fog. Ausfperrung 
oval. noch ROES. Bd. 57 S. 419 ff. 
$ 250.*) 
Der Öläubiger kann den Erfagpflichtigen zur Herftellung eine angemefjene 
Hrit mit der Erklärung beftimmen, daß er die Geritellung nach dem Ablaufe der 
Hrift ablehne, Nach dem Ablaufe der Frift kann der Gläubiger den Erjag in 
Seld verlangen, wenn nicht die Herftellung rechtzeitig erfolat; der Anipruch auf 
bie Heritellung ft ausgefchloffen. 
& 1, 213 X6f. 8; II, 244, 
‚4. Zwerf des 8 250. Zufolge 8 251 muß {ih der Släubiger mit der Geldent- 
Ichädigung begnügen, joweit die Herftellung nicht möglich oder zur Entichädioung 
nicht genägenb, oder wenn die Herftelhung nur mit unverhältnismäßigen 
Aufwendungen möglich ift. Ob einer diejer Fälle gegeben it, wird nicht jelten 
zweifelhaft jein. Damit mun der Gläubiger durch dieje Ungewißheit nicht gefdhübigt und 
die ihm gebüihrende Erfaßleiftung nicht ungemefjen verzögert werde, i{ft ihn im S 250 die 
Befugni8 eingeräumt, dem Eriaßpflichtigen eine angemelfene A zur Herftellung zu 
leßen mit der Wirkung, daß nach fruchtlofem Ablaufe der Frilt die Entichädiaung in 
Beld zu erfolaen hat. 
*) Ziteratur: Komeid, Zur Technik des BGB. Heft 1 S. 34 ff.; Derjelbe in 
SD. Zur.3. 1901 S 494; v. Müller, Einfeitige Friftbeftimmungen zur Bornahme einer Hand- 
ang Zn zem BOB. 1902; TaufchH, Seßung einer angemeffenen Krift nach BGB, in Bl. f. 
HU. 1° . 485.
	        
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