Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taujch. SS 468— 471, 
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nzufehen.“ Diefe Anwendung des GefebeS enthält eine zwedmäßige und billige Ein 
Oränkfung der Wandelungsklage. , 
u... Eine BorfoOhrift über Abgleihung eines Mindermaße3 an einem der Orund- 
tücte gegen ein Mehrmaß an einem andern (nad Art de8 cod. civ. art. 1623) it in 
IR. 11, 935 abgelehnt. Immerhin ijt dortfelbit jedoch bemerkt, e3 ftehe nichts im Wege, 
daß der Michter bei der Preisminderung (SS 472 ff), wie bei der Erwägung der 
Stage, ob der Erwerber an der Erfüllung kein Interefie habe, unter Umftänden auch bei 
)er Mbmägung des SchadenserjaßeS dbaz über die Zufjage hinausgehende höhere Maß der 
Mmderen Grundftücke in Anfchlag bringe. 
7. Maßgebend für den Gemährleiftungsanjpruch wegen der Größe it der Heit- 
Junft des Gejahrübergangs, vgl. RKGE., Recht 1907 Yr. 3477. 
8. Neber die SO CHNG DE Buficherung des Chemanns allein bei einem zu einem 
Sefamtgute gehörenden Grundftücke vgl. Bd. IV Bem. 2, b zu $ 1445 und die dort 
wäbhnten Entfch. d. Reichsger. 
8 469. 
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, jo fann 
ur in Anfehung Ddiefer Wandelung verlangt werden, auch wenn ein SGejammt- 
reis für alle Sachen fefjtgefeßt it. Sind jedoch die Sachen als zujammen- 
3eHSrend verfauft, fo ann jeder Theil verlangen, daß die Wandelung auf alle 
Sachen erftredt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für 
Ir von den übrigen getrennt werden fönnen. 
®. 1, 889: II, 406: IIL, 463. 
8 470. 
Die Wandelung wegen eines Mangel8 der Hauptjache erfiredt fih auch auf 
die Nebenjache. Sit die Nebenfache mangelhaft, fo kann nur in Unfehung dieler 
Wandelung verlangt werden. 
ff. IL 38390: IL 406: IIL 464. 
8 471. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Sejammtpreis 
die Wandelung nur in AnjehHung einzelner Sachen ftatt, {fo ift der Gejammtpreis 
u dem Verhältniffe Herabzujegen, in weldem zur Zeit des Verkaufs der Ge- 
lammtwerth der Sachen in mangelfreiem Zuftande zu dem Werthe der von der 
Wandelung nicht betroffenen Sachen geftanden haben würde. 
©. I, 391: IL, 407: HI, 464. 
Gemeinfame Bemerkungen zu den SS 469—471. 
, xx den vorftehenden drei Maragraphen wird in Anfehung der Wandelung 
än bejonderer Punkt behandelt, nämlich die Frage, wie fih die Wandelhung d. bh. 
deren Auläffigkeit und Wirkung geftaltet, wenn mehrere Saden SGegenijtand 
tines und desfelben Kaufvertrag? geworden find und von diefen nur Eine 
der einzelne mangelhaft find. 
. I. 3Zuläffigfeit der Wandelung, Das BGB. macht Hıehei einen Unterfchieb, 
ie nachdem die mehreren Sachen im Verhältnife von Haupt und Nebenfache Itehen 
der nicht. Bon eriteremnt Zalle handelt $ 470, von leßterem S 469. 
Il. Bum Falle des $ 469, . 
a) AUS Grundfas Ipriht hier das Gefeb aus, daß die Wandelung nur fe 
in Anfehung der einzelnen mangelhaften Sadhe vom Käufer 
verlangt werden kann. Al3 Folge ergibt {ih Daraus zugleich, daß, 
joweit jener @rundijaß fir den Aäufer Wlas greift, auch der Verkäufer heim
	        
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