Object: Rationalisierung als Kulturfaktor

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A. Tatsachen 
beipflichten, wenn er behauptet, daß die Arbeitswut nicht nur Folge, 
sondern auch Ursache unserer maßlosen Gesetzesproduktion sei. Die 
Betriebsamkeit, die sich nicht nur in der Verwaltung selbst, sondern 
auch in der Wirtschaft, im Hinblick auf die Vorbereitung und An⸗ 
ordnung von Gesetzgebungsaktionen oder Verordnungen bemerkbar 
macht, bezeichnet Schlegelberger als den Feind einer guten Gesetz⸗ 
gebung. Er empfiehlt der Reichsregierung, zunaͤchst einmal mit der 
Rationalisierung der Arbeit in den Ministerien selbst ernst zu machen 
und diese Behörden am Nachmittag geschlossen zu halten. 
Auch an dem Gang der Gesetzgebung übt Schlegelberger be⸗ 
merkenswerte Kritik. Er zeigt die Gefahrenquellen, die in den ein⸗ 
zelnen Stadien des Gesetzgebungswerkes vorhanden sind: in Vor⸗ 
besprechungen mit der Wirtschaft (in Wirklichkeit der Wirtschafts⸗ 
bůrokratie), der Vorberatung im Reichswirtschaftsrat, den Ausschuß⸗ 
beratungen im Reichsrat und Reichssstag. Die Hauptursache, die 
„wahrhaft erschreckende Zeitvergeudung“ bei diesen Beratungen, sieht 
er in der Tatsache, daß in den Ausschüssen neben den wirklich arbeiten⸗ 
——— 
lich die Aufgabe haben, mitzustimmen, um für ihre Gruppe ein ent⸗ 
sprechendes Gewicht in die Wagschale zu werfen. Für den Reichstag 
schlägt Schlegelberger vor, daß jede Fraktion nur einen Stimmführer 
und dessen Stellvertreter entsenden soll, mit der Maßgabe, daß der 
Stimmführer die seiner Fraktion zustehenden Stimmen abzugeben 
hat. An weiteren positiven Vorschlägen zur Rationalisierung der 
Gesetzgebung nennt er in erster Linie die Erhebung des Reichsjustiz⸗ 
ministeriums zu einem Gesetzgebungsministerium mit dem Ziele, 
saͤmtliche Gesetzgebungsentwürfe aus anderen Ministerien oder aus 
dem Reichstag oder Reichsrat durch das Reichsjustizministerium unter 
dem Gesichtspunkt der Gesamtgesetzgebung nachprüfen zu lassen. Um 
dies zu erreichen, wird dem Reichsjustizministerium die Aufgabe gestellt, 
einen Kabinettsbeschluß über die Beschraͤnkung der Gesetzgebungs⸗ 
arbeiten vorzubereiten, mit den wirtschaftlichen Organisationen in der
	        
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