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VIE. AbfOnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje.
VBorhandenfein der fonftigen gefeblihen Boranusfjeßungen {ich die Wandelung
ne der Def OHränkfung auf die einzelne mangelhafte Sache gefallen
aflen muß. .
«) Diefe Geltaltung des Wandelungsrecht8 tritt als Regel ein, gleich“
biel, ob Tür die Einzeljachen au Einzelpreife, oder für Ui
insgefamt ein Gefamtpreis fejtgefeßt murde. Nach ausdrüc-
lider GefeßeSborfchrift Mindert leßterer Umftand keineswegs die
Wandelung in bezug auf eine einzelne der mehreren Kaufjachen.
Im zweiten Sale fiebht aber & 469 eine bedeutfame Aus nahme
vor, nämlich für den Kal, wenn die mehreren Sachen al8 3U*
jammengebörend verkauft find. Wann dies anzunehmen ki
bemißt {ih nah den Umftänden des Sinzelfalles. Lieg
aber eine Zujammengehörigfeit im Sinne des 8 469 voL
fo erhebt fich diefes tatfächlihe Moment zur Bedeutung eines Recht5-
momentS, inf{oferm dann auch eine Gefjamtmandelung aller
zufammengehörenden Cinzelfacdhen in race fommen fann. Daß alle
Sachen zufammengehören {ollen, fanıt ausdrücklich ver:
einbart fein; die Zufammengehörigkeit kann fich aber auch aus
anderen Umftänden ergeben. , }
Bei einer generifh beftimmten Ware al8 Wareneinheit
it der Verkäufer nicht berechtigt, etwa die Wandelung für den einen
Teil der zufammengehörigen Lieferung geltend zu machen und das
übrige als Vertragserfüllung anzunehmen, val. Seutf. Arch. Bd. 59
Nr. 222, aber Pie unten Bem. IN, ;
8 469 ift ferner nur anwendbar, wenn mehrere einzelne Sachen
verkauft find, nicht aber, wenn e8 Y um den Berkauf einer einzigen
an nn deren einer Beitandteil mangelhaft ift, val. Sur. WihT-
) Die Annahme einer Zufammengehörigfeit im Sinne des Sat 2 de5
S 469 jebt aber nicht {OÖlechthin voraus, daß eine fogenannte Gefamtfache
Sadhgefamtheit, Inbegriff im dogmatijchen Sinne) den Gegenftand des
VBerirag3 bildet oder vollendS, daß leßterer al8 En Gejamtfache
bezeichnet ift, auch nicht, daß für die mehreren Ten ein Gefamtpreis feit“
gelebt wurde. DYiefe Momente fönnen für die Beurteilung, ob eine Zu
ammengehörigfeit im Sinne des S 369 N mitbeftimmend wirken,
ind aber nicht von zwingender Bedeutung (Me. Il, 235). Entfcheidend
it vielmehr, ob nach der {ih ergebenden UAbficht der Kauf
barteien und mit Rückficht auf ein bhervortretendes rechtliches
Sntereffe anzunehmen it, daß der Vertrag über die el
Sachen nur gefhlofflen wurde, menn und weil fie {ih als Kauf“
gegenftand verbinden. KFene ame Momente, Vertragsabficht und
rechtlihes Interelfe, mülfen nach der Darlegung in M. 11, 235, welche durd
die Schlukworte beS S 469 EAU und beftätigt mird, zufammentreffen.
Yuch muß durch die Trennung al8 jolche wegen des durch die Bufammen:
gehörigfeit urn höheren Wertes ein wirtidhaftlidher Nachteil
entjteben. 215 DBeijpiele für eine folde BZufammengehörigkeit „find an%
uführen: der Verkauf eines Viergefpanns (al8 foldhen), einer aus fich gegen“
icio ergänzenden beitimmten Einzeljtücken beftehenden Damenfchmuckgarnitur
vgl. Seuff. Arch. Bd. 12 Nr. 234), eines aus mehreren Bänden beftehenden
Werkes, eines jogenannten Farbenfortiment®, eine$ Anzugs, eines vollz
Jtändigen Service, einer Kifte Zigarren, eine8 Jogenannten EEE
beim WBartievarenverkauf, N hiezu die reiche Rafuiltit bet Staub in
Anm. 180 ff. 3u S 377 HÖB., au Ripr. d. DL®. (Marienwerder)
Bd. 8 S. 71, ferner Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 152, ROT. in Kur. Wichr. 1907
S. 478, NOS. Bo. 66 S. 154, RKipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 13 S. 416,
DS®. Breslau, Hecht 1907 Nr. 3289 (Kauf einer Einrichtung), Seuff. Arc.
Gd. 62 Nr. 21 (zwei Sorten als Wareneinheit). Dagegen * 8 469 nicht
anwendbar, falls wefentliche Beftandteile eines Gebäudes für allein
jhadhaft find, da hier im Örunde nur eine Kauflache vorliegt, val. ROLE.
in Sur. Wichr. 1907 S. 300 Nr. 10.
Yiegt eine derartige Zufammengehörigfkeit ber mehreren
Rauffadhen vor, fo kann wegen eines Mangel8 in oder an einer
Sinzelfahe Wandelung insgefamt begehrt werden, aber nur
unter einer weiteren BorausfeBung. Diefe geht dahin, daß
die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil fürdenjeniagen, welcher