1. Titel: Kauf. Tau. SS 469—471. 663
die Gefamtwandelung begehrt, von ben übrigen getrennf
nerden könne. Ein joldher Nachteil kann Be darin Kiegen, daß durch
die Trennung 3. B. objektiv die Brauchbarkeit Der en beeinträchtigt
mürde, al8 auch darin, daß für den die Gefamtwandelung Begehrenden | u b=
jeftiv die Verwendbarkeit des RaufgegenitandeS (etwa auf Seite des Käufers
zu dem von ihm beim Kaufe verfolgten Zwecke, auf Seite des Berkäufers
»tiva zu anderweitiger Neuvermwertung) herabgefeßt werden würde,
Wegen einer derartigen Wandelung bei CE Den ho {ich
»in Urt. d. DLSG. Dresden vom 3. Dezember 1901 ff. Kipr. d. OLG. Bd. 4
S, 224 und Recht 1902 S, 72 und val. auch Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 229
und Recht 1903 S. 290) im folgender Weife aus: Wenn bei verein“
harter Matenlieferung die erften Teillieferungen mangelhaft find, fo ftebt
dem Käufer der Wandelungsanfpruch nur hinfichtlich de3 mangelhaften Teiles
der Lieferung, nicht auch bezüglich der no nicht gelieferten Teile
zu, e8 müßte denn die Leiftung des Verkäufers wirtfhaftlich unteil-
Gar in dem Sinne fein, daß nah Wandelung des mangelhaften Teile8 ber
Qeiftung der Bezug des RKefteS allein mit wirtfchaftlidhen Nachteilen für
den Käufer verbunden wäre. Ift leßtere8 der SZall, was Tatfrage ift,
jo it dem Käufer das in Sag 2 des S 469 vorgefehene Recht zuzufprechen.
Val. hiezu auch N Bd. 2 S. 306, Bd. 7 S. 229, Bd. 13 S. 355, ferner
Winter in Oruchot, Beitr. Bd. 48 S. 193 f., Rfpr. d. OLG. (Marienwerder)
Bd. 8 S. 71 und En Bd. 9 S. 32 mangelhafte Teillieferung beim
NÄbonnement einer Zeitung, vol. hiezu aber u ÖYertmann in Bem. 2, b
zu 8 469); 1. ferner DLSG. Dresden, Jh]. Urch. 1907 S. 84.
Der Käufer ift übrigens nicht man Telbft fofort Anfprudh auf Se-
amtwandelung zu erheben. Er kann e8 auch feiner feitS beim Begehren
einer Einzelwandelung bewenden laflen vgl. € 18 389). Dann aber kann
auch der Verkäufer verlangen, daß eine Gefamtwandelung ftattfinde.
Liegt hiefür die entjprechende Borausfeßung vor, d. Dh. abgefehen von der
Bulammengehörigtet au noch der gefeßlicdh erforderte Nachteil der BE
n feiner Berfon, fo wäre der Käufer mit jeinem Begehren ber Sinzel=
mwandelung abzumweifen. © diefem Sinne auch Planck und Sertmann zu $ 469,
val. biezu ferner auch Ecciu8 in Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 337 (teilweile
ıbmeichend).
Die Beweislaflt folgt den aNgemeiEn Regeln. Wer {ih auf das Bor-
Jandenfein einer Vorausjeßung für die ausnahm&weife Gefamtwandelung
beruft, En eritere8 auch zu beweifen. , ,
Die Beitimmung des S 469 kommt au beim BiehHhandel zur Anwendung.
38 findet alfo nicht fhon Wandelung hinfichtlih aller Stücke aus dem Srunde
tatt, weil ein Teil der Tiere mit anftedender Krankheit behaftet ilt, val.
Neumann Bem. 2 zu 8 469. ,
Die Beredhnung der Herabjeßung des Gefamtpreifes ergibt fi aus & 471.
Geber Verkauf „jJägefallender“ Solzware al Berkauf zufammengehören-
ver Sachen val. Seuff. Arch. Bd. 59 Ver. 152.
Hinfichtlich der Mangelhaftiokeit einzelner Ballen vol. Nıipr. d. OLG.
Cd 5. 13 S. 416 (Dem Käufer, der bei ordnungsmäßiger Unter-
udhung Möngel entdeckte, die auf daZ Vertragsmwidrige der Dun Sendung
‚Oließen lafjen, tft nicht zuzumuten, die guten Teile im Wege einer zeit“
raubenden Ausfortierung auszufcheiden.) Val. auch unten Bem. IN
Bum Falle des $ 470, .
a) Liegt da3 Berhältni8 in der Art, daß von den verkauften mehreren Sachen
eine als Hauptfacdhe, eine andere als Nebenjadde anzujehen ift, 10
greift Di DUEMENS nur diapofjitive, GejekeSvborfchrift des S 470
in, wona
a) die Wan de lang wegen eines Mangel8 der Hauptfahe fich tet?
auch auf die Nebenfacdhe erftirecdt, und A ,
8) bei einem Mangel der Nebenjache nur in Unfehung, diefer
die Wandelung verlangt werden kann, ; rm .
Nu der Fajlung_ des erften SabeS des S 470 Re fich dabei, daß
nicht bloß feiten3 des RäuferS bei Wandehung in Anjehung der Haupt
iache‘ auch jolde Für die Nebenfache verlangt werden fan, fondern daß
yieje „Eritredhung“ nach Gefebesvorfchrift, wenn nicht zwildhen den Barteien
Audere8 vereinbart wird, von jelbit eintritt, fobin auch v0 m Verkäufer
4eaehrt werden fann.
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