VIL Ubignitt: Einzelne Souldverhältuijje.
b) Was bier als Haupt: und Nebenfache anzırfehen ift, wird im Gejebe
weder definiert noch auch nur angedeutet (der Begriff: „Hauptfache“ findet
iO ebenjo au im S 947 Ubf. 2 BOB). Cs unterliegt daher die Beur-
teilung freiem richterlidhen Ermefjen. Immerbin fragt e5 fidh dann weiter
noch, bon wmeldem Standpunkte das richterliche Ermejfen auszugeben
bat. SFildher-Henle zu 8 470 verweifen lediglich auf die BVerkehröfitte. DaB
aber diejfe nicht allein und ichlechthin maßgebend fein fanır, betont mit
Recht Dertmann zu S 470. Pland zu & 470 betrachtet beifpiel8weife das
Zubehör ftets als Nebenfache fo auch Neumann zu 8 470). Gegen die Aufl“
itellung einer Joldjen ftarren Kegel wendet fich wiederum Derimann a. a. DO.
Yurch Se zu 8 947 Ub). 2 legen der Bubehörseigenichaft Feine ‚10
weittragende Bedeutung bei. Diefe Eigenichaft Kann ja immerhin bei „Jreter
Beurteilung der Frage für die Unnahme de8 Begriffes: „Nebenfache“ von
Einfluß fein. Das entfcheidende Moment wird aber wohl gewöhnlich
in dem Barteimillen und dem dadurch begründeten Vertragszwede
johin weniger in objektiven, al8 in {ubjekfiven Verbhältnifjen Liegen insbe].
wird bezüglich der Nebenfache die Erwägung von Wichtigkeit fein, ob diele
ohne die andere Sache nicht gekauft worden wäre, vgl. Schröder a. a. D.
S. 65 f.). Val. hiezu auch Bem. 1, d zu S481 wegen des Viehinven“
tars bei einem ©utSverkauf.
e) A die Berehnung der Gerabfeßung des Sefamtpreifes im Falle des
a2 bal. 8 471.
s Bi Wirfung der Wandelung beim Verkaufe mehrerer Sachen (insbel.
zu :
Keine Befonderheit ergibt fich in diefer Hinficht, wenn die Wondelung in Anfehung
And Kauffachen vollzogen wird. Dagegen enthält S 471 eine Sondervorfchrift
ür den anderen Fall, daß bei Erftredung des einen Kaufvertrags auf mehrere Sachen
nad 5469 ober 8470 Sat 2 Wandelung nur in Anfebung einzelner
Sachen eintritt. Gier bedarf e8 näherer Normen darüber, wie {ich dann die Rech t8-
lage in Anfehung des Kaufpreiies geftaltet. Sit diefer für jede Sache einzeln
JElaeleht, fo verfteht e8 4 nach dem Begriffe der Wandelung von jelbit, daß eben der
reis für die Konkrete der Wandelung unterftellte Sache nicht gezahlt zu werden braucht
oder, wenn {bon gezahlt, zurüdzuerftatten ijt. Wie aber, wenn lediglich ein Ge-
famtpreis feltgejeßt it? Darauf und nur allein darauf gibt 8 471 Antwort,
Sn dem Vebter m üDnten Sale ift der Kaufpreis verhältnismäßig herab“
auf eBen und der darnach entfallende Betrag nicht zu zahlen oder zurückzuvergüten.
er ziffermäßige Umfang der U ergibt ji aber auß dem Verbältnitte,
in weldem zur Beit des Verkaufs der efamtwmert der Sachen, wie er fich in
mangelfreiem Zuftande ftellt, zu dem Werte der von der AWandelung nicht betroffenen
Sachen geftanden haben würde.
Butreffend bezeichnet hienad) Dertmann zu 8 470 al8 die drei bekannten Glieder
der fich ergebenden Proportion den:
Sejamtpreis (g), , |
GET EE aller Sachen in mangelfreiem Zuftande (g w),
SGejamtwert der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen (m w),
woraus fi dann die Höhe des gefuchten Betrages al8 das x der Sleichung von felbit
findet nach der Formel: £ = = Sit alfo 3. 3. g = 10000, g w = 8000, m w = 2000,
fo ergibt fi 8 x = 20000, {obin x == 2500. Mehnliche Formeln f. auch bei Vland, Neu:
mann, Xubhlenbek und Fijcher-Henle zu 8 471 BGB.
Cine Ergänzung findet 8 471 durch 8 473.
IH. Den Fall, daß ein Teil der Ware gut, der andere aber mangelhaft i{t,
behandelt das Gejeß nicht befonders. Wenn die Ware quantitativ teilbar und nad
Einhbeitspreifen verkauft i{t, fo Kann eine Gewährleiftung nur hinfichtlich des mangel-
haften Teile8 verlangt werden, außer der Säufer fanıt nachweijen, daß nunmehr für
in die ganze Lieferung fein Intereffe mehr hat. Lebteres wird in Mebereinftimmung
mit der früheren Praxis auch dann anzunehmen fein, wenn man dem Käufer das Aus:
lortieren der auten bzw. ME Ware nicht en Tann; bier fommt e5 insbejondere
auch auf den ST an OA ROSE. in Zur. Widhr. 1896 S. 436, 1897 S. 13
1898 S. 16, DBolze Bd. 7 Nr. 587, Bd. 23 Nr. 520 und Düringer-Gachenburg [1. url.)
Bd. 3 S. 148, fowie auch RGE, Bd. 6 S. 268 über den Fall der Unteilbarboit
der EEE vl. ferner Ripr. d. DLG. Bd. 13 S. 416 [keine Verpflichtung des
äufer8, eine Foftibielige und zeitraubende Ausfortierung vorzunehmen, wenn die DrdnunNgGS: