Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taufh. 88 472, 473. 667 
aon mehreren Sachgegenjtänden des Kaufes, al8 auch für die Fülle des $ 472 hin 
chtlih der Preisherabjeßung bei dem erhobenen Minderung s aniprud. YNuf diefe 
beiden Fälle bezieht jich die Megelung des S 473, welcher beftimmt: 
a) in welcher Weije dabei die nicht in Geld beitehenden Neben- 
Teiftungen zu behandeln find (Saß 1), dann 
bh an weldher der verfchiedenartigen Leiftungen die Herabfeßung zu er- 
folgen hat (Saß 2). 
2, Umfang der Gefebe8vor]hOrift. Sie fpridht zunäcdft nur von dem 
Salle, wenn 
a) folche Nebenkeiftungen bedungen find, welde „nicht vertretbare Sachen 
sum Gegenitande haben“. Diejer Wortlaut ift freilich nicht völlig Kar, 
infofern das Wort „nicht“ fomohl zum Worte „vertretbare“, wie zu dem 
Schlußworte „haben“ gezogen werden Kann. Der Unterfchied it infofern von 
Belang, al8 bei der erfteren Unnahme („nichtvertretbare“ Sachen) der Fall, 
daß als Nebenleiftung, überhaupt keine Sachen, fondern 3. DB. Dienite 
bedungen find, ganz außer den Dereic der Gejebesftelle fäme, während das 
Segenteil der Fall i{t, fjobald man lielt: „Sind Leijtungen bedungen, welche 
vertretbare Sachen nicht zum Gegenftande haben“. Leßtere Lesart dürfte 
mehr ent{prechen. Aus X I, 696 (in der Mitte) On fig Deutlich, daß 
auch die IL. Komm., welde den jebigen S$ 473 einftellte, von gleicher Auf= 
faffung der verfchiedenen Fälle ausging. (Cbhenfo YDYertmann und VBland, 
Rich, Unmöglichkeit S. 176, Enneccerus $ 333.) 
Handelt eS ih alfo um Nebenleiftungen diefer umfänglidheren Art, {0 
findet der ganze S 473 darauf Anwendung. Handelt e3 fidh aber um ver=- 
tretbare Sachen als Nebenleiftung, fo fan und muß zwar auch der fich 
taft ganz von felbit verftehende Ynhalt des erften Sahes des _S 473 der 
Yegelung zugrunde gelegt werden, nicht aber Ddeffen zweiter Sag. (Val. 
auch unten Bem. 4.) 
n) 8 473 bildet in gewiffem Sinne auch eine Ergänzung des S 323 Abf. 1. 
Bol. Kuhlenbeck zu 8 473. 
N 3. Art der Regelung, fofern die Nebenleiftung in vertretbaren 
Sachen nicht beiteht: 
Sn joldem Falle ift zunäcft der Wert der Nebenleiltung na freiem 
Anilag in Geld zu ermitteln, hiedurch auch der Gejamtpreis in einer Go eniem 
jeftzuffellen und auf. diefe Weife ferner Mar zu ftellen, wie viel die nach S 471 oder S 472 
a vollziehende Preisherabfegung beträgt. Diefe Preisherabfeßung erfolgt dann aber nach 
Sag 2 nicht an der Nebenleijtung, fondern an dem ur]prünglih Ion in Geld beitimmten 
reife. Sit diefer Preis geringer, als der davon abzurechnende Betrag, fo i{t Die Dillerena 
om Verkäufer zu „vergüten“. Damit ijt gemeint, daß der Verkäufer, wenn der Käufer 
den Geldbetrag bereitS an ibn gezahlt hat, das nach obigem zu viel Empfangene (neben 
dem Geldpreife) auch wieder in Geld an den Räufer zurüczuzahlen hat, fowie auch daß 
der Verkäufer, falls der Geldteil des Preijes vom Käufer noch nicht gezahlt fein follte, 
diefe Zahlung überhaupt nicht mehr erhält und noch dazu jene iften dem Käufer 
leinerjeits in Geld au8zuzahlen hat. Die anderweitige Nebenleiftung bleibt unberührt. 
Sit fie noch nicht geidheben, {o ann der Verkäufer deren Betätigung Zug um Zug gegen 
reine ET verlangen (vgl. %. I, 696). AWbgelehnt wurde nach %. 1, 696, 
dem Verkäufer daz Recht zu geben, feinerfeitz Wandelung zu verlanaen, menn eine ihn 
nur Gelleiftung nötigende Minderung beanfprucht werde. 
4. Urt der Negelung bei Nebenleijftung vertretbarer Saden: 
Schon oben it angedeutet, daß in diefem Falle zwar ebenfalls der erfte, nid t 
ber der zweite Sab des S 473 Anwendung findet. Was nun aber ftatt diejesS zweiten 
Sabe3? Findet er keine Anmendung, fo fällt eben die darin enthaltene Spezial- 
vorfchrift weg und dem Käufer bleibt von felb{t freie Wahl, ob er die ihn gebührende 
Preisherabfegung durch Kürzung am Geldpreis oder an der Nebenleijtung verlangen und durch 
Uhren will. Man Könnte hier auch der Anfhanung fein, es fei billig, dem Verkäufer, im 
Valle die Nebenleitung vertretbarer Sachen (außer Geld) an ihn Ihon en ift, freis 
zuitellen, itatt Rücvergütung der oben dargeftellten Differenz in Geld auch ein nad 
ber Schäßung ent{predhendes Yuantum der geleifteten vertretbaren San Sehen 
Das fan alerdings Jür ihn billig eridheinen, unter Umftänden aber für den äufer 
ljebr unbillig werden, befonder8 dann, wenn lekterer mit dem A 
Teilquantum der Fungibilien nichts Entfvrechendes mehr anzufangen weiß! (X. DE. Wianck 
und Dertmann a. a. OD.)
	        
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