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VIEL Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
>. US maßgebender Zeitpunkt für die im S$ 473 vorgefebene Wertsabichäpung
ijt ii allen einfhlägigen Zällen derjenige des Berkaufsabfhluffes zugrunde
zu legen.
6. In Unfhlag zu bringen ift bei der Abihäßung der Nebenkeiftung nur deren
Wert, nicht aber auch ein dabei noch etwa mitunterlaufendes fonftiges Znterefte
Dertmann a. a. OD.)
7. Sür den Taufch (S 515) ergibt {ich folgende Anmendung des 8 473:
‚. Wer eine fehlerhafte Sache gegen eine jehlerfreie Sache vertaufcht hat, muß dem
Minderungsberechtigten jenen Betrag bezahlen, der fich ergibt, ‚wenn man den Wert, den
die fehlerfreie Sache zur Zeit des Taufhes hat, im Verhältnilie des Werteß der jehler-
haften Sache ohne den Fehler zum Werte derjelben Sache mit dem zehler zu der gleichen
en herabfeßt. So mit Recht Neumann Bem. 3 zu 8 473. Bol. hiezu auch NOS.
D. 72 S. 299, fowie Höniger, Die gemifchten Verträge Bd. 1 S. 80 und Lukas, Der
Taufch, Diff. S. 80 F. (wenn jede Vartei Minderuna verlanat).
8 474.
Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, io kann
von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
Mit der Volziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung it
die Wandekung ausgejchlofjen.
&. I, 394; IL, 401; II, 408,
1, Der Grundfaß, welhen hier der erfte Wbjag für den Minderungs*
anfpruch aufftellt (val. Ihon fächl. ®S3. $ 910), it entgegenaefeßt demjenigen, welcher
fi für den Wandelungsanfipruch aus 8 467 mit 8 356 Sab 1 ergibt (MM. 11, 237)-
2, Der im Ab). 1 {ich findende Ausdsrud „Mehrere beteiligt“ bezieht fih nicht
5loß auf den Sal, daß fhon von Anfang an mehrere als Käufer oder Merfäufer am
Gejchäfte teilgenommen hatten, fondern auch auf den andern Fall, daß mehrere al?
Erben oder andere Gefamtnachfolger an Stelle der urfprünglich Beteiligten aetreten
find MM. N, 237).
3, Ubf. 2 Folgt aus S467 Sat 1 mit $ 356 Sab 2 und 8465. Zu betonen ijt, daß
bier nur von der vollzogenen Minderung die Rede ift (8 465). Liegt vorerft lediglich
die Erhebung eines Minderungsanjpruchs vor, {o bleibt e8 aud) borerft bei den
FE men Wahlrechtsarundfägen (val. Bem, IN, fi zu S 462, {owie auch Bem. U
"Das Recht der Wahl zwifhen Wandelung und Minderung (val. Bem. I, f zu
$ 462) ift alfo nicht bebingt durch CEinjtimmigkeit der mehreren Käufer, eS {ftebt
vielmehr beim einzelnen Käufer, die Wandelung durch Verlangen der Minderung aus
zu{chließen. Ob und inwieweit er Diedurch etwa den Mitkäufern verantwortlich mird, hat
lich nach dem zwifdhen den Mitberechtiaten Heftehenden Rechtsberbältnifie zu richten.
Rubhlended in Bem. 2 zu $ 474.
4. Neber die Frage, vb dem Bürgen das Recht zufteht, die Wandelungseinrede
oder die Minderungseinrede zu erheben, nal. Bem. 3 zu 8770 und die dort erwähnte
Qiteratur und Vraris.
& 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des
Käufers, wegen eine8 anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung
zu verlangen, nicht ausgefchloffen.
€ I, 393; II, 411; ILL, 469.
1 Örundfäßgliger Standpunkt, Das BOB. fOliekt ih mit dem Inhalte
des S 475 im allgemeinen dem gemeinen et und dem äh]. ©B. 8 920 an.
Während fih das Wahlrecht des Käufers im Sinne des S& 465 auf die Drage des
Nebergangs von einem Rechtsbehelfe (Wandelung oder Minderung) zum andern
Hinfidhtlicdh desjelben Mangels bezieht, betrifft $ 475 die LE Selten d-
mo Dung mehrerer Mängel im Wege des einen oder andern Rechtsbeheli8 oder
au beider.
a) Daß eine Anl jufzejfive Geltendmachung vor vornherein nicht
ausgefichloffen fein kann, wenn eine Vollziehung (& 465) der Wandelung