Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taufch. S8 473— 476. 669 
»%er Minderung überhaupt noch nicht eingetreten ijt, eridheint von Telbit 
Har. $ 475 Hellt aber ausdrücklich noch feit, daß und inwieweit eine [ukzefjive 
Seltendmachung auch dann betätigt werden fanın, wenn vorher Idhon 
eine Minderung vollzogen und felbft durchgeführt ift. 
9) Bon dem Falle einer fchon vorausgegangenen Wandelung brauchte hier 
nicht gefprochen zu werden; denn deren Durchführung fchließt ja nach Bez 
griff und Wirkung diejes Rechtabehelf8 eine nochmalige Wandelung oder 
nachherige Minderung von felbft aus. 
Vorausgejekt ift auch bei & 475 die nachträgliche © eltendmachung eines 
andern Mangel8 an derfelben Sache, Siegt der andere Mangel 
an einer andern mitverfauften Sache vor, fo bedarf e8 der Sonderbeftimmung 
des 8 475 überhaupt nicht. 
3, Die fukzefjfive Geltendmachung de8 weiteren MangelS ftellt S 475 in 
doppelter Weife anheim, nämlich: . 
a) al8 noch meitere Minderung im reife), fomwie auch 
b)al8 nachträglihes Ueberagreifen auf das Begehren der 
Wandelung. , 
Der gewährleiftungsberechtigte Käufer hat auch darin die Wahl. 
„3. Nicht erfordert mird — abweichend von E. I, 393 —, daß der Mangel vom 
Küufer erit nachträglich, d. b. nah Vollzug der eriten Minderung, entdeckt 
Durde. Planck (A al3 Dertmann machen aber mit Recht darauf aufmerkiam, daß 
N der Geltendmachung nur eines Mangel8 von mehreren dem Käufer {hon bekannten 
Mängeln unter Umjtänden ein Verzicht auf die Geltendmachung des andern 
Mäöngel8 gefunden werden kann. (Val. auch BOB. S 242). 
4, Daß bei NER einer aemäß $475nad%geholten Wandelung 
au) eine ausgleidhende Mitberücficdhtigung derihonvorausSsgegangenen 
Breisminderung einzutreten hat, ift felb{tverjtändlich. 
Uber auch hei weiterer Preisminderung hat eine Berückfichtigung der Ichon vorauS- 
Begangenen Minderung infofern 3u erfolgen, al8 bei Berechnung des UmfangS der 
neuerlichen Preisherabießung die Ichon gefchehene mit in Unfolag zu bringen ift. DVertz 
mann bemerft hiezu in S 475 mit Mecht: „Bei der aufzuftellenden Proportion ijt jeßt nicht 
mehr der Wert der Cache in mangelfreiem BZuftande, fondern der Wert unter dem 
Einflufle nur des eriten abgetanen MangelS gegenüberzujtellen demjenigen im jebigen 
doppelt mangelhaften Zujtande.“ Val. hiezu auch Crome Bd. 11 S. 471 und Dernburg 
S 187 Anm. 7. a 
N 5. Der 8 475 BGB. behandelt nur die zibilredtlidhe Seite der Hrage, Wie 
lich diefe im Prozejfe geftaltet, insbefondere inwieweit etwa in der nadhträglidhen 
Seltendmachung eine8 weiteren Anfpruchs in demfjelben Ihon anhängigen Verfahren eine 
unftatthafte Klageänderung zu finden fein möchte, it nad den BProzekgefeken zu 
bemeficn. Val. hiezu inshel. SS 2€4. 268 und 527 AWO. fowie WM. 1, 699 ff. 
a} 
S 476. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Berpflichtung des Verkäufers zur Ge- 
vährleiftung wegen Mängel der Sache erlaffen oder befhränkt wird, Ht nichtig, 
wenn der Verkäufer den Mangel argliftig verfdhweigt. 
& I, 396; IL, 412; II, 470, 
3 476 bringt zunächtt indireft 
x. A, eine pofitive Bekräftigung der Vertragsfreiheit auch in Anfehung der 
MöängelhHaftung zum Ausdrud, Im Orundfaße kann diefe Gewährleifiungspfliht 
durch Mertrag fjowohl erweitert, al8 hefidhränkt und jelbit ganz erlaffen 
verden. (Val. auch SE. I 8 396 und W. I, 701.) Wie in M. NM, 238 betont ift, kann 
ne derartige Vereinbarung jowohl hei Abichluß des KaufvertragsS, als au nachher 
noch und zwar auSdrüclich oder {tillfch weigend getroffen werden (eine folche fttll- 
Ihmweigende Vereinbarung über die Gewährleiftung Kann inSbefondere je nach dem 
Cinzelfalle bei gewagten Gejchäften oder dei Verkauf in Baufh und Bogen 
Mplicite enthalten jein, vol. Bem. I, g zu S 433). Beigefügt ijft aber 
, 2, eine negative Ausnahme durch die dem Inhalte des $ 443 ent- 
)bredhende Beftimmung, wonach eine Vereinbarung, melde dem Verkäufer feine gefeß- 
lie Gemährpflicht nachläßt oder einfchränkt, nichtig ift, den Verkäufer alfo nicht von 
Teiner Sattıma befreit, wenn er dem Käufer den beitehenden Mangel araliitig verfhwmieagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.