670 VII. Abfgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
hat. Giemit ft auch ein förmlihHes pactum de dolo non praestando der Nichtigkeit
überantwortet.
3, YNeber „arglijtiges Verfdhweigen“ val. näher Bem. 3, a, 8 zu 8 460, Bem. 5
zu 8 463 und auch $ 443 mit Bem. ; n
Die Wirkung eines Joldjen bezieht fich Hier {owohl auf daz Borhandenfein v0
gehlern (S$ 459 Abf. 1) als aucd auf das Nidhtvorhandenjein einer zugeficherten
Eigenfhaft (S 459 bj. 2). Uebrigen8 ift hiebei auf S 460 Sab 1 zu berweifen,
wonach auch bei argliftigem Berfchweigen die Haftung des Berkäufer8 durch Kenntni
des Käufers ausgefchloflen wird.
Herborzuheben ijft auch hier, daß der Verkäufer aus 8 476 nicht beim „6loßen
„Wifjenmülfen“ haftet, Jondern nur, wenn er Jich des Mangels und feiner verfehrsüblichen
Erheblichtkeit fowie feiner Erheblichkeit auch für den Räufer bewußt ift und daß er aud)
den Käufer darüber täufhen wollte; die bloße Möglichkeit, daß 1ih der Berkäufer
bei gehöriger Yufmerkffamfkeit und richtigem Denken defjen bewußt fein Konnte und mußte,
genügt nicht, um Arglift zu begründen, weil e8 in foldem Falle an dem Willen, iM
täufchen, fehlt; nur das ab A A VerIchmweigen ift argliftig, vgl. ur. Wichr. 19004
S. 359, ROE. Bd. 55 S. 210, Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 925 ff., 1. auch Yur. Wit, er
S. 113, 1905 ©. 79, ®ruchot, Beitr. Bd. 48 S, 593 ff., Ripr. d. DL®. (Gamburg) Dd. 1
S. 58. Wenn der Verkäufer die Abtwefenheit eines ihm bekannten Fehler3 behauptet oder
zujichert, dann ftellt er nicht nur unrichtige ORTEN auf, fondern verfhweigt ibn
in denkbar Jhärfiter Weife, I. ROSE. im BZentral-Bl. Bd. 4 S. 765. . .
Ein argliftiges Berfchweigen liegt nicht vor, wenn der Verkäufer einen vermeint“
lien, in Wahrheit nicht vorhandenen Mangel verfchwieg und zwar felb{t dann, wenn
anftatt des gedachten ein anderer, idın nicht bekannter Mangel vorhanden war, 1. ROC.
in Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 75. ,
Wenn ich der Verkäufer bei Au einer beftimmten Eigenfchaft auf Die
Verficherung eines Dritten {tübt, fo liegt regelmäßig feine Aralift vor, vgl. ROT. mn
Sur. Wicdhr. 1905 S. 639.
Neber die Bemeislaft für das argliitige Verfhweigen von Sachmängeln vgl.
NOS. Warneher Erg.-Bd. 1910 S. 247 Nr. 237.
4. Wegen der Nichtigkeit val. aud BOB, SS 139, 141. ,
5. Die Klaufel „wie zu befehen“ ftellt eine Vereinbarung dar, durch welche die
Verpflichtung des Verfäufer8 zur Gewährleiltung wegen Mängel der Sache erlafien wird
(f. Urt. d. LS. Samburg, vom 7. Oktober 1901 Recht 1902 S. 43 und ferner Kuhlen-
bet in Iur. Wfchr. 1901 S. 104, val. au Staub Anm. 3—5 zu 8 360 HSOB.
6, Vol. hieher auch die. einzelnen Bem. zu 8 443.
‚ 7. Wenn nur ein Mangel oder dd von mehreren Mängeln araliftig vers
ichmiegen worden jind, ift der allgemeine Gewährleiftungsaustchluß im Sinne des $ 476
micht in feinem vollen Umfange nichtig; im Falle der 8 476 kommt der S 139 über“
haupt nicht, daher auch nit teilwmeifje gegenüber dem Haftungsausichluß in Betracht, da
ja der Käufer, der fich auf S 476 beruft, auf dem Vertrag an iO beitehen bleibt; &
Itebt dem fih betrogen erachtenden Käufer ja frei, gemäß 8 123 BGB. AnfechtungsS-
ÄAage gegen den ganzen Vertrag zu erheben; wählt er aber jtatt defien Klagen aus dem
et a erhebt nur den Gegeneinwand aus S 476, fo kann diefer nur auf die ein“
zelnen Mängel, die verfhtwiegen worden find, nicht aber auf weitere Fehler der Sache,
bei denen dem Verkäufer argliftiges Verhalten nicht nachzumeifen it. Wirkung äußerm
;. ROSS. Bd. 62 S. 122.
8. Der SGemwährleiftungsausfhluß {chließt jede Haftung des Verkäufers wegen
Irrtum8 des Käufers über EigeniOhaften oder Mängel der Sache aus, 1. ROSE. in
Sur. Wichr. 1905 S. 79, KRecht 1905 S. 77 und 310.
S$ 477)
Der Anfpruch auf Wandelung oder auf Minderung jowie der Anfjpruch
auf Schadbenserfaß wegen Mangels einer zugeficherten Eigen] haft verjährt, Jofern
nicht der Verkäufer den Mangel araliftiq verjchwiegen hat, bei bewealichen Sachen
*) Siteratur: Müller, Die Verjährung des Schadbenserjaganjprucdhes des Käufers
wegen jAulddjaft mangelhafter Lieferung, D. Yur.3. 1906 S. 703; Schulbe, Findet die
turze Verjährung des S 477 au auf den aus allgemeinen Srundjägen des Vertragsrechts,
insbefondere aus 8 276 bem Käufer wegen fchuldhaft manaelhafter Qieferung der Kauffache