1. Titel: Kauf. Taufch. SS 476, 477. 671
in Jechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundftücken in einem Jahre von
der Yebergabe an. Die Berjährungsfrift fann durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisanufnahme zur Sicherung des Be-
meijes, fo wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur
Beendigung des VBerfahrenz fort. Die Vorjchrifien des S 211 Ubi. 2 und des
S 212 finden entiprechende Anwendung.
Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abi. 1
dezeichneten Anfprüche bewirkt auch die Gemmung oder Unterbrechung der Ber:
lührung der anderen Anfprüche,
& I, 307; I, 413; II, 471,
Berjährung der Gemwäöährleiftungsanfprüche ;
Le lgemeiner SAD EUnEt % schied SBartikularrechten (BEN
Schon im römijchen Rechte, mie audh in verfchiedenen Bartikularrechten NR.
Zi. I Tit, 5 88 343 ff; BORN, Il. IV cap. 3 88 24, 25; äh]. ®B. 8 923; cod. civ,
art, 1648) waren Die fog. äbilizijhen NRechtshehelfe aus yraktifhen Gründen einer
ıbgefürzten Meriäbhrung unterworfen. Das BGB. ift diefem Borbilde nachgefolgt
und zwar deshalb, „weil die Ermittlung und Fefiftellung von Yualitätsmängeln nach
Serlauf längerer Zeit kaum ausführbar und für den Verkehr die Zulajfiung des Zurück
areifens auf folche Mängel nach längerer Zeit im hHöchften @rade läftig und hemmend
it“, (MM. 171, 238; B. 1, 667; D. 63.)
Damit, daß das BOB, eine foldhe zeitlihe EinfHränkiung der durch 8459
Xbf.ı und Abi. 2, fowie durch SS 462 und 463 gefnffenen befonderen Rechts-
behelfe vorkehrt, geftaltet e8 diefe Einfjdhränkung alS eine eigentlidhe Verjährung,
nd nicht als eine NuSfhlieBung (Rräklufion), jo daß innerhalb der Zrijt in der
Regel au Klage erhoben werden muß: S 209. - (Meber die Gründe hiefür |. M. MM,
238 ff.; %. I, 679.) Die dogmati]de Grundlage hiefür wurde dadurch Keen
daß in dem BGB. jenen Rechtsbehelfen, und zwar auch denen, weldhe auf Wandelung
oder Minderung gerichtet find, der Charakter eines „AnfpruchS“ beigelegt wird MM. IL
238 ff.; %. I, 671 und Bem. IN, c zu & 462), für welchen ohne rechtlidhes Hinderni3 die
Unfpruchsverjährung Plab areifen kann. Liegt aber fhon dem allgemeinen Charakter nach
zine folche vor, {o {ind infolgedefjen im Bereiche des S 477 auch die allgemeinen
Berjährungsvorfchriften nach 88 194 ff. in Anwendung zu bringen, {oweit fie
nicht nad dem Inhalte der 88 477, 478, 479 unanwendbar oder ab=
Zeändert erfheinen jo kann 3. DB. $ 225 Feine Unwendung finden, da hier die Ber-
läbrungsfrift durch Vertrag verlängert werden kann, |. Ubi. 1 Sag 2; $ 201, der ich nur
auf die in 88 196, 197 bezeichneten Anfprüche bezieht, muß hier gleichfalls ausfcheiden).
3, Gegenjtand der kurzen Verjährung.
_ Sbr unterliegen der Anfprudh auf Wandelung (S 462), auf Minderung (S 462),
Die auf Schadenserjaß (8 463), und zwar in lekßterer Michtung wegen FehlenS einer
een Hi ha (vgl. hiezu au ROE. in Sur. Widhr. 1907 S. 358), in den
erjteren beiden Richtungen {jowohl megen eineS Fehler3 nach S 459 Hb|. 1 alS auch
vegen Mangels einer zugejidherten CEigenf{haft nad 8 459 Abf. 2.
* Unterworfen ift der kurzen Verjährung nach $ 477 demnach inZbefondere der
‚AnfprucH auf“ Wandelung oder Minderung, d.h. die Geltendmachung eines
diefer Nechtsbehelfe, ehe er im Sinne des & 465 vollzogen ift. Ueber
Ur a dieler Anfprüche |. Bem. IV zu 8 462 und auch Bem. II und UI
zu & 7 .
Liegt {hon Bollziehung der Wandelung vor, fo kann nach jener
Wortfalfung, wie nach dem gefeßgeberifchen Örunde und der Zwedbeftimmung
der GejebeSftelle nur mehr bie vrbentliche Se m in Frage fommen.
Nebereinftimmend DVertmann Bem. 7 zu 8477, DLSG. Frankfurt im „Hecht“ 1907
Nr. 3068; teilweife abweichend Neumann in Dem, 1.
Mar {ft nah dem Inhalte des S$ 477, wie nach der Natur der RechtSbhehelfe,
daß der kurzen Vertährung nur die bezeichneten Aniprüche des Näufer8s
a
\ftehenden Schadenzerjabanjbruc Anwendung? Arch. f. bürgerl. R. Bd. 30 (1907) S. 117 ff.
and Bd. 31 S. 225; Düringer, Die kKırze Verjährung der Gemührletftungsan[prüche, 23.
8d. 1 S. 131; Blume, Der SchadenZerjaßanfpruch des Käufer3 megen Lieferung einer
Mangelhaften Sache und feine Beriährung, Xherina3 SKahrb. Bd. 55 S. 209 ff.