1. Titel: Kauf. Taujh. 8 477. 675
Dertmann3 Berufung (DBem. 5, b) auf den Grund des S 225, infofern nach
dem Inhalte des 8 477 doch wohl nur eine vertragsmäßige Verlängerung
5er furzen BVerjährungsfrijt des S 477 zugeftanden fein Kann, nicht aber
auch eine vertragsmäßige EC der ordentlichen MET
Er ie Sn der Mandfchen AUnficht ergeben würde (wie hier au Crome
Ueber die Gewährsfrift bei einheitlidhem Kaufe von beweglidhen und
unbewegliden Sachen vgl. RO. in Gruchot, Beitr, Bd. 36 S, 938 und
Sur. Wir. 1901 S, 429 hier wird bezüglich des Orunditück A eh5ör8 die
ir den Orundftücskauf laufende Frift alS maßgebend angefehen); val. hiezu
uch Neumann in Bem. 1, 5 zu $ 477. . ,
Die Wahrung der Frift für die Pe nach $ 477 f{Oließt die
Beriährungsfrijt für die Klageltellung nicht aus, vgl. Iur.
Wichr. 1907 S. 1838.
+. Beginn der Verjährung: ; ,
, €. 18394 Aof, 2 hatte diefen für alle Fälle auf den Zeitpunkt verlegt, in welchem
die Sache dem Erwerber übergeben worden ift. DaZ Gefeß macht dagegen nach den
Befhlüflen ber II. Komm. (BB. 1, 701 FF.) einen Unterfchied, je nadhdem e3 x um eine
bewegliche Sache oder um ein Grund ftück handelt. Im erfteren Falle it für
den Beginn der Verjährung maßgebend der Zeitpunkt der Ablieferung der bewegliGen
Sache, im leßteren Zalle der Zeitpunkt der Nebergabe des SGrundftücks.
a) SHinfichtlih der „Wblieferung“ murde nach %. I, 702 erwogen:
„Wenn auch dem Käufer eine Unterfuchungspfliht nicht auferlegt
morden jet, fo empfehle e8 fiH doch, den Beginn der Verjährung an einen
Beitbunft zu Iniüpfen, in weldem dem Käufer die Möglichteit gegeben Jet,
tatiächlih über die Sache zu verfügen, fie zu unterfuchen und etwaige
Mängel zu entdeden. Dieje Möglichkeit jet mit der Ablieferung
gegeben, dagegen nicht in allen Fällen mit der Nebergabe, wobei eS fih
übrigen8 von fjelbit verftehe, daß die Ablieferung an den Käufer in
diejer feiner Eigen]haft erfolgt fein müfje und eS nicht entidheidend
jeim Pönne, wenn der Käufer etwa aus einer fonftigen VBeranlafjung die
Verfügung über die Sache erlangt Habe. Ablieferung und Nebergabe
mürden zwar in ber Hegel zeitligh zufammenfallen.... beide
Momente fönnen aber auch zeitliG auZeinanderfallen . .. , die
NAblieferung könne vor oder nad) der Nebergabe vorkomımen.“
Durch diefe Erörterung erfcheint A die Bedeutung des mehr
auf tatfächlihem Gebiete liegenden egriffs „WMolieferung“, namentlich
much in jeinem Gegenfaße zu dem mehr auf dem KechtSgebiete 1ich
bewegenden Begriff: „Nebergabe“ ziemlich Kar geftellt. Die IN. Komm.
hat hiebei ausdrücklich auch an den Vorgang des Art. 348, 349 HSOB. ä. I.
"owie an die in diefer Richtung fhon früher entwickelte Mechtiprechung (val.
Jefonders NOS. Bd. 5 S. 31) angeknüpft.
Keinen Zweifel kann e8 unterliegen, daß alfo auch ein der „Ablieferung“
vorauSgehenber, der Förperlihen Nebergabe nur rechtlich gleichgeftellter Vorgang,
wie 3. B. ein constitutum possessorium (8 930), eine Ab =
tretung des EigentumSanfpruchsS, die Üebergabe geibhüäftlLiher
Kabier e, wie eines Lager- und Ladefcheines, eines Konnolfement3,
Srachtbriefs 2c. (G®DB. 58 424, 450, 647) den Begriff der „AMolieferung“
ım Sinne des $ 477 nicht erfeßen ann. So auch Dertmann und Planck
Mm & 477, {owie Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 160, 1. ferner auch
ROSE. NKecht 1905 S. 78.) |
Nieber Ablieferung einer noch zu montierenden Mafdhine, Fall8
der Verkäufer die Montage übernahm, vol. ROSE. in Zur. Wichr. 1899
S, 181 und 1908 S. 431 Nr. 2 (die Ablieferung febt Tolchenfalls die Ihon
vollendete Montierung voraus).
. Daß dagegen die fog. brevi manı traditio einer fhon im Gemahrfam
de3 Küufer8 befindlichen beweglichen Sache auch eine „Ablieferung“ in fich
Ichließen Fann, ijt mit Dertmann a. a. OD, nicht zu bezweifeln. ”
Was die in PR. I, 702 ff. erwähnte Mblieferung an den Näufer
betrifft, {o wird bieje Stelle nicht dahin verftanden werden mükjen, alS ob
[OlechterdingS bie Ablieferung an die eigene Berfon des Känfer3 und
unter fofortiger Mitwirkung desfelben geicheben feim müßte. Auch unter
anderen Umitänden kann „Wolieferung“ vorliegen, wenn Ne nur zu Jofort
möglicher Verfügung des Käufers al8 foldhen gefchebhen it. (Aebhnlich
Dertmann a. a. 8.)