Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

578 VIL WbfGnitt: Ginzelne Souldverhältnitie. 
örterten Gründen eine fogenannte „Berpetnierung der Mäöngeleinrede“ zugelaflen. 
Ara a Wefen und Wirkungen der Wandelungseinrede, SYherings Yahrb. 
Neber einftweilige AB en eines Wandelungsanfpruchs 
nesen Pie eingefragenen Reftkaufgeldes vgl. DL®. Braunjchweig in Seuff. Arch. Bd. 65 
Y. 181. 
2, Ueber die Bedeutung des 8 478 gegen die Annahme derkfogenannten Ber“ 
tragsStheorie val. Bem. IV zu78 462. 
3. Die Einrede, die dem Käufer auf Grund des S 478 zufteht, ijt Feine Sinrede 
nad $ 813, weil die Geltendmachung des Anfpruchs des Verkäufers hiebei nicht dauern 
auSgeichloffen ift, indem die Verteidigung des Käufers {tet8 beidhränfkt ift auf den AUnfpru® 
des Verkäufers wegen Zahlung des Kaufpreifes, val. Ripr. d. DL®. (Gambura) Gb. 1 
S. 266 und 23. 1907 S. 234. 
4. Der Nachweis einer Maßregel im Sinne des 8 478 ft bei der ea 
mweigerung und ebenfo bei der Aufrechnung nach & 479 erforderlich, menn die Bo endung 
der Verjährung geltend gemacht worden DA Bon dem Kachweife befreit innerhalb der 
Grenze des $ 490 Abt. 1 ausfchließlih Saß 2 des 8 490 Abi. 3 (val. Bem. zu 8 490). 
"" Umfang der Fortdauer der Einrede. 
a) Diefe Fortdauer der Möängeleinrede gilt vor vorneherein nad dem Wort 
laute des S 478 nur gegenüber dem vom Verkäufer erhobenen (der furzen 
Verjährung nicht unterliegenden) Anf{pruch auf Seh lung des Kauf“ 
preifes. Diefe Zahlung fann Irajt jener Einrede, wenn {te bearündet 
ift, nach wie vor verweigert werden. 
Sin foldhe Verweigerung it aber nur injoweit rechtamirkHam, al3 der 
Käufer auf G©rund der Wandelung oder Minderung dazıl 
berechtigt jein mürde. Demgemäß trägt die Einrede vor allem nam 
Bollendung der Berjährung auch nicht weiter al8 vor diefer Bollendung: 
Die Einrede kann aljo auch einen Wandelungsanfipruch unter folchen Um 
itänden nicht erft fchaffen, unter denen er vorher nicht beftanden Hatte. 
Die Einrede berechtigt fernerhin auch in der Summe zur Bahlung$ 
meigerung nicht weiter, al8 e8 dem Wandelungs= oder Minderungsanf{prun® 
entipricht, menn der eine oder andere rechtzeitig erhoben worden wäre. 
Vgl. aucdd unten d.) . 
Sirittig ilt, ob durch die Erhebung der Wandelungs= oder Min: 
DerungSeinrede die Wandelung oder Minderung um Sinne des 
$ 465 vollzogen Hit oder nicht? 
Hat der Käufer die Wandelungs= oder Minderungseinrede erhoben 
und eine recht8fräftige Ent{dheidung zu feinen Sunften erzielt, {o ift eine 
Nenderung feiner Wahl ausgejchloffen, d. h. er hat fein jus variandi in 
biefer Beziehung (vgl. Bem. IM, I und IV zu 8 462 und auch S& 465 mit Bem.) 
eingebiüßt und die Wandelung oder EEE, muß dadurch ebenf9 
al8 vollzogen en wie durch Vertrag. Diele Auffaffung it nicht ab- 
PS von der Hrage der Necht8kraft der Wandelungseinrede (S 322 
3%O., bal. unten), fie ftüßt fidh vielmehr darauf, daß ein derartiges Vor 
geben des Käufers, nämlich die Erhebung folder Einrede, billigerweife die 
glei erechtlidhe Bedeutung des Bolzugs haben muß, wie ein derartiger 
Vertrag, fobald man einmal die Wandelungseinrede als wirkliche Sinrede 
(und nicht als ein bloßes Zurückbehaltungsrecht) auffaßt. So mit Recht 
Matthiaß in D. Iur.3. 1902 S. 208 und wohl auch Staub in Anm. 60 ZU 
3 377 QS®B., fowie Haymann in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S, 544. Die Un- 
Jichten gehen bier freilid fehr auseinander: Planck zu 8 478 und echte 
in @©ruchot, Beitr. Bd. 44 S. 65 ff. verneinen einen derartigen Bo zug, weil 
nach & 322 3RO. die Entfheidung über die Einrede der Rechtskraft nicht 
fähig fei Alechtheim will $ 478 zudem als Befonderheit des Schilane- Para 
graphen mufgefaßt wifien, dagegen mit Mecht Matthiaß a. a. D.; I 
bält Schröder, Gewährleiftung S. 72 hier einen befonderen all der 
exceptio doli generalis für gegeben). Der Planckichen Yuffafung FchlieBen 
ih u. a. an Zhiele, Archiv f. d. zivilijt. Yraris Bd. 93 S. 418 fE Nieren 
in Sur. Wir. 1902 S. 565 ff, Neumann in Bem. 6 zu 8 465. EcciuS 
in ©rucdhot, Beitr. Bd. 43 S, 235 und Hellwig, Berträge S. 294 und 300 
ftimmen im NRefultate mit der hier vertretenen Yurffaflung überein, gehen 
aber dabon aus, daß die Entfcheidung über die Einrede der Rechtskraft fähig 
fei; ebenfo Windfheid-Ripp $ 395. Val. ferner DENT 8 191, Crome 8 223, 
Yangbheinefen a. a. ©. S. 239 ff., Aohler in Reitichrift $. ‚Aivilprozek Bd. 29 
3
	        
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