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VIEL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Mus diefem und anderem Grunde beijtehen ferner {ir die {og. KückaufshHändler
bejondere gemwerberedhilide Borfchriften. Bal. Gew.D. 88 34 Abi, 2, 38 Abi. 2
53, 56a, 148, ferner E®. zz. BGB. Art. 94. |
II. Wegen des Kaufe8 unter Vorbehalt des Wiederberkanfsrehts äußern fh die
MM. (II, 342):
„Diefer ift fo felten, daß für das Gejeß kein Anlaß befteht, ihn befonders
hervorzuheben. Zudem wird das Gejchäft, wenn e8 vorkommt, meift al Bot-
behalt bes Reurecht8 fi darftellen. Die in der (älteren) Gejeggebung fiG
findende Borfchrift, daß vorkommenden Salle8 auf den Borbehalt dez Wieder-
berfanf3 die Vorfchriften über den Vorbehalt des Wiederkauf3 Anwendung
finden, {ft fo,algemein und unbejftimmt, daß damit jchwerlich mehr erreicht
wird al8 fi von jelbit veriteht.
Das Gefeß enthält daher Hierüber keine Beftimmung.“
HIT. Aus der Laudesgefehgebung {ft für Breußen auf Art, 29 AG, z. BOB zu ver“
weijen (dinglihes Wiederkaufsredht bei Nentengütern).
Ueber Eintragung des Wiederkanufsrechts bei KRentengütern vgl. Kipr. d
OLG. (Kammerger.) Bd. 18 S. 154.
IV. Schließlich Hit no Herborzuheben, daß das BSVB, ein gefehliheß Wiederfanf3-
tet nicht kennt; 8497 fpridt nur von einem bertragSmäßigen Wiederkauf, An fig
beiteht fein Hindernis, daß in den der SandesSgejekggebhung vorbehaltenen Materien ein
gefeglidheS Wiederkaufsrecdht aufrecht bleibt oder neu ge[Gaffen wird. Für Preußen il
eine Befeitigung des früher im Bergrecht und Eijenbahnredhte beftandenen gefeblihen Wieder“
fauf8recht® anzunehmen, vgl. hierüber Entih. d. Obertribunals zu Berlin Bd. 79 S. 45 ff-
und Hahn a. a. O. S. 41 ff., dagegen Scherer S. 604. Für Bayern vgl. Art. XII Abf. 4
de3 hayr. EnteignungSgefjfeBe8 und hiezu Dertmann, bayr. LRR. S. 157 ff.
V. Neber Wiederkanuf&redht und Wiederverkaufsrecht während des Kon“
furfes val. Seuffert in 2. 1907 S. 20 ff.
8 497.
Hat fich der Verfkänfer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, {o kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen”
über dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande, Die Er:
Härung bedarf nicht der für den Kaufvertrag beftimmten DHorm,
Der Preis, zu welchem verkauft worden ift, gilt im Zweifel auch für den
Yiederkauf.
©, IL 476, 477: IL 438: HL 492.
4. AB pofitive Regel a ih auS 8 497 zunächft der allgemeine Saß :
Der Vorbehalt eines Wiederkaufs8 ijt an und für fi a zu’
[äfftig. Snmwieweit etwa ein Mangel au8 dem Gefichtspunkt anderer Sorfriften GG. B.
verftedtes Pfandgefhäft oder wucherifches Rechtsgefhäft) {ich eraibt, bemißt fich nad
leßteren; val. Vorbem. I, 4. , ,
Gefeh ET EBEN hinfichtlih des Gegenftandes8s des Rückkaufs befteht im
efebe nicht. .
Sin dinglihes Wiederkaufsrecht Läßt das BOB. nicht zu, vgl. hiezu aber audd
Vorbem. I, 1.
2, Das Wiederkaufsrecht erfordert die Vereinbarung eines dem eriten Kauf’
bertrag angefügten ausdrücklichen Borbehaltes.,
a) Siefür gilt in Anfehung der Form das gleihe wie heim Kaufe felbft,
bal. Bem. IV zu 8433. € {ft allo, foweit ein Orunditück den SGegenftand
Des VertragsS bildet, auch für die NE $ 313 maß-
gebend (bal. auch Bem. I, c zu S$ 3183), m Übrigen it zu beachten,
daß die formbeilende Araft der Muflaffung nah Saß 2 des 8 313 auch Hier
eingreift (val. hierüber Hahn a. a. ©. S. 49 ff. und Dernbura Bd. II S. 99.