1. Titel: Kauf. Taufch. SS 499—502,
ei Ausübung des Wegnahmerechts val. im einzelnen die Bem. zu $ 258 und
, 7. Wegen der Verwendungen {teht dem Wiederverfänufer auch die ESinrvede des
nit erfüllten Vertrags nach $ 320 zu (ebenfo Planck Bem. 3).
„8.8 500 erftrecit. Jih nur auf Berwendungen, die zeitlich vor der Ausübung des
MWiederkaufs lieaen, hinfichtlich {päterer |. S 450, val. Dertmann ir Bem. 4.
723
8 501.
Sit als Wiederkaufpreis der Schägungswerth vereinbart, den der gefanfte
Segenjtand zur Zeit des Wiederkaufs Hat, jo ft der Wiederverkäufer für eine
Verichlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene
Unmödaglichteit der Herausgabe des Gegenftandes nicht verantwortlich, der Wieder-
fäufer zum Erjabe von Verwendungen nicht verpflichtet.
& I, 480; IT, 486; II, 496.
Wiederkauf zum Schhägungswert.
1. Die GefebeSftelle modifiziert die SS 498 AUbf. 2 und 500 für den Fall, daß der
Wiederkaufpreis dur Vereinbarung beftimmt ft nad dem SchHäßungs-
werte (nach dem objektiven Werte), den der Wiederkaufsgegenftand zur Zeit des
Wiederkaufs hat. ;
Li 3, Die Modifikation bewegt ih nach zwei Richtungen, nämlich durch Aus»
ießung:
a) der Berantwortlidhkeit des Wiederverkäufer 8 für den Wieder-
Taufsgegenftand,
b) des Erfabanfiprucdhs3 wegen Verwendungen.
3, Die VBorauSfegungen hiefür ergeben fihH auS dem $ 501 von felbit.
Sn obiger Richtung a Mo fih die BVerantwortlichkeit des Wiederverkäufers
nur injoweit, als Untergang oder Berfchlechterung des Gegenitandes oder eine jonjtige
Unmöglichtfeit der Herausgabe in Frage {teht — nidht aber in Hinlicht auf die in S 498
61. 2 behandelte Abänderung des Gegenitandes.
Auch S 499 binfidchtlih der Berfügungen (vol. Bem. zu S 499) erleidet keine
Snfränlung, De eimmenD Pland und DVertmann zu S 501, jowie Hahır a. a. D.
. 104; 4. au . IT, 92,
Chenfo gilt das Wegnahmerecht nach 8 500 Sag 2 auch für den Zall des 8 501
(ebenfo Blanc, DVertmann und Hahn a. a. D.).
4. Die Frage, ob auch S$ 501 fih nur auf Borkommnifie vor Abfchluß des Wieder-
verkaufs beziehe, bezeichnet Vertmann wenigftenS dem Wortlanute nach alS „nicht zweifel$S-
frei“. Sie ift aber zweifellos zu beiabhen, denn S 501 ift nur ein Unhängfel zu den
88 498 und 500.
5. Sinfidhtlih der Belaftung der Sache mit Rechten Dritter gilt die Au8-
legungSregel des $ 501 nicht.
6. Die Parteien Können felbitverftändlich au ausdrücklich vereinbaren,
daß der Gegenftand zwar zum Schäßungswerte zur YE des Wiederverkaufs zurücgekauft
werden kann, der Wiederverkäufer aber außerdem auch noch Für jede Tchuldhafte oder felbft
en Verfchlechterung oder Vernichtung des Gegenitande8 haftbar bleiben fol; val.
Cublenbect zu 8 501.
7. Arglift muß die Verantwortungsireiheit des Verpflichteten auch im Zalle des
S 501 jtet3 aufheben, Io daß bei dolos verurjachtem Untergang oder Veridhlecdhterung des
SegenftandesS eine Haltpfliht des Verpflichteten — insbef. Cr Grund des S 826 — eins
treten wird; denn eS fann nicht angenommen werden, daß daS Gejeß die Aralijt hier
Ireigeben wollte ({o mit Hecht Dernbura 8 198 und Habhır a. a. O. S. 105).
8 502.
Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinjchaftlich zu, [jo kann e8 nur
im Ganzen ausgeübt werden, SIjt e8 für einen der Berechtigten erlojdhen oder
übt einer von ihnen fein Recht nicht aus, fo find die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
€, IE, 480: HL 497.
EC.