VIL YÜbihnitt; Einzelne SchuldverhältntNfe.
Gemeinfhaftliges Wiederkanfsrecht.
4, Die Beftimmung des 8 502 wurde erft im E. II eingeftellt, Die Mot. II, 341 hatten
eine derartige Borfchrift d.h. werigiten8 den erften Saß des S 502 für felbftverftändlich
erachtet. Mach B. HM, 91 wurde dagegen Die Einftelung des Grundfaßes für angezeigt
befunden und zwar Hauptfächlich deshalb, weil man den Käufer und Wiederverfauls-
Derahl gt ‚doch nicht wohl zum Eintritt in ein Semeinfdhaftsverhältnis zwingen fönne.
er jebige zweite SaB war, al8 er in II. ®omm. beantragt wurde, zunächft ab-
gelehnt worden. Er wurde aber {väter doch noch eingeftellt, nachdem das gleiche auch ZU
$ 513 beim Borkaufsrechte befchlofen worden war (®. I, 91, 111). en
N Außer beim Vorkaufsrechte (S 513) finden ich ähnliche Beitimmungen wie im ertten
Saße des $ 502 auch heim Rücktrittsrecht ($ 356) und bei der Wandelung (8 467). Der
zweite Saß des 8 502 weicht aber von dem Inhalte biejer SS 356, 467 ab. Derjenige,
Der jein Wieberfaufsrecht nicht ausübt oder für den e8 erlofdhen {ft, wird ja au durd)
bie Ausübung des Wiederkaufsrecht3 fjeitens eine8 anderen Mitberechtigten in feinen
Sutereflen nicht berührt (BB. IT, 91). .
us den älteren Gefekgebungen a PER. Il. I Tit. 11 8 320, fächfifches ®B.
$ 1135, württembergifches UN. von 1610 ZI. II, 12 88 3, 4.
3, Ob die mehreren gemeinfhaftlid a
Anfang au {hon in diejem Verhältnifie Men haben, oder lebteres ih erjt {püter,
3. 3. im Erbgang, ergeben hat, begründet feinen Unter[cdhied.
‚3. VBorausfeßung für die Anmenrdung des zweiten Saßbe8 ift, daß
bei einem der Mitberechtigten entweder das AWiederkaufsreht erlofcdhen iit oder
der Berechtigte dasfelbe nicht ausübt.
„Die erftere Alternative deutet insbefondere auf S 503 Hin. Die zweite Alterz
native fanıt fich ergeben Towobl durch eine auSdrückliche Willenserklärung wie au dur
andere Tatfachen, welche den Willen des Betreffenden, von jeinem Rechte feinen Gebraud
3u machen, beitimmt erfennen laflen. Sit die Vorausfeßung nach Saß 2 zur RechtSaus
äbung durch einzelne Mitberechtigte begründet, fo muß gleidhwohl von diefen die Geltend-
macdhung des Rechtes auf8 © anze erfolgen. Der Geltendmachende hat deshalb aucd
feinerfeit3 al8 AWiederkäufer die Sejamtverpflihtungen eines joldhen zu erfüllen.
‚Das Vorhandenfein der einen oder anderen jener Borausiegungen muß von dem-
jenigen bemiefen werben, welcher fih darauf beruft, alfo bon demjenigen anderen
‚etetfigten, welcher auf ®©rund des zweiten Sakes des 8 502 das Wiederkaufsrecht aus
üben mill.
„., 4, Sraglidh ift, ob dos Wiederkaufsrecht gegenüber mehreren Ber:
pfilidtefen au nur gemeinfam en werden kann. DVertmann zu 8 502 will
die FJrage verneinen, weil eine derartige efdhränfiung gefeBlicdh nicht fejtgelegt, aud
nicht durch eine allgemeine praktifche Yottvendigkeit bedingt fei. In Hinblick auf die durd)
S 356 gebotene Analogie, wird aber mit Auhlenbeck zu & 502 die Hrage richtiger ZU
beiahen fein mit der einzigen Ausnahme bei reeller Teilbarfeit de8 Kaufaeaenitandes-
=mn
dA
S 503.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Orundftücen nur bis zum Aolaufe von
dreißig, bei anderen SGegenftänden nur bis zum Ablanufe von drei Jahren uach
der Vereinbarung des Borbehaltz ausgelibt werden. Sit für die Ausübung eine
2rüt beftimmt, jo tritt diefe an die Stelle der gejeßlichen Frilt.
©. 11, 438; III, 498,
A. Die IL Komm., welche ‚dem $& 503 einftellte, war der Anficht, daß unter
allen Umftänden eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Wieder“
fauf8rechtS eintreten müfle (X. IT, 88). Darauf beruht die Hrijtbeftimmung des & 503.
Die hier vorgefebenen Friften find Die gefeblidhen. Nicht ausgefchloffen ft eine
Kürzung oder Eriirecdung derfelben durch eine Nebereinkunft der Beteiligten. Nicht {tatt-
haft Ale aber eine gänzlidhe vertragsmäßige Befeitigung jeder Friftfeßung (über
einftimmend Pland und Auhlenbeck zu S 503, fowie au Cofadk 1 8 132); leßtere3 mürde
der vorermähnten Zwedbeltimmung des $ 503 widerivrechen. Mbweihung vom BLR.
&l. IV cap, 4 8 15 Nr. 11).
3% Die Frilt nad 8503 ft eine Nu8 fh lußfrift, nicht aber eine VBerfährungss
frift. Die NE über Hemmung und Unterbrechung fommen daher hier
nit in Betracht, Der Kauf der XuS{Olußfeik für Die Geltendmachung des
Wiederfaufsrechts beatunt ichon mit der Mereinbarung des Miederkaufarecht2. melches