2. Titel: Schenkung. Borbemerkungen,
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Tollte, nimmt der Untftand, daß fie in Vorausficht des nahen Todes gemacht
wird, nicht den‘ Charakter einer Schenkung unter Lebenden);
b) der Schenkung einer Erbjdhaft: S 2385 Abi. 2.
II, Unterfheidungen. Die Schenkung kann
A. vor allem fein:
1. eine unmittelbare Sehenkung, weldhe dieje und nur dieje als felbjtändigen
Rechtsakt enthält;
2, eine mittelbare SGentung, mwelde mit einem anderen Reht8ge fhüäfte
berbunden ift (jog. negotium mixtum eum donatione oder gemifchte Schenkung). Ueber
diefe Dal. NMähereS in Bem. I, 3, c zu 8 516 und vgl. ferner Bem. II, 3 zu 8 518 fowie
Bem, IV zu 8 530.
Nebrigen? Lommt e3 au vor, daß die Hereintragung des Begriffes „Schenkung“ in
ein anderes Recht3gejhäft durch pofjfitive GefegeSsvorferift au3gefehlofjfjen ober
befchränkt ift. So nah S 1624 BGB. in bezug auf die elterlidje Au8jtattung eines
indes.
B. Eine weitere Unterjheidung tritt im BGB. noch hervor zwifdhen
Li, der fofort vollzogenen Schenkung (og. Handgefhenk) und einem
2, vorerft erteilten SchenkungsSverfprechen,
Praktifjh wichtig wird diejer Unterjchied ins8bejondere dur daZ Formerfordernis,
welches BOB. 8 518 für da8 SchenkungSverfprechen aufftellt. Bal. hHiezu au S 2301.
{V. Bejonderheiten. An folden ijt folgende8 Hervorzuheben:
1. Schenkung eineS ganzen Vermögens, Ueber eine foldhe trifit daz BGG. keine
Sonder beftimmungen. Bon allgemeinen Beftimmungen find aber namentlich einfhlägig die
58 310, 811, 419.
2, Schenkung einer Erbjdhaft; vgl. BSGB. S 2385.
3, Schenkungen unter Ehegatten. Die gemeinrechtliden Verbote folder Zumwen-
dungen find vom BOB. befeitigt (f. Bd. IV diefes Kommentar3 Borbem. IV vor 8 1358);
Dal. jedoch au AnfehtungSgefeß vom 21. Kult 1879 $ 3 Nr. 4. (Neber Form der Schen-
fungen unter Ehegatten bei allgemeiner Gütergemeinfchaft vgl. Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 30).
4, Da3 gleiche gilt vom Widerruf einer Schenkung wegen nachfolgender Geburt
don Kindern.
5, Schenkungen mit einer Auflage find geregelt in BGB. SS 525 ff.
6, Der Begriff der fog. remuneratorifjhen Schenkung, welcher früherhin in SGejfeg und
Necht3iübhung (WindjhHeid-Ripp, Band. II S. 525 ff.) Sfter8 eine Role gefpielt Hat, ft dem BGB.
iremb (WM. II, 289). Daraus ift zur folgern, daß auf die einjhlägigen Berhältniffe nur die
allgemeinen Grundjäße von der Schenkung in Anmendung zu bringen find (jo auch Dertmann
vor 8 516 und Pland).
a) Vorauszufjegen ift hHiebet jedoch, daß von vornherein der Begriff der Schen:
Iung, wie idn das BGG. abgrenzt, im gegebenen Falle voll zutrifft und die
jragliqje Zuwendung (vgl. Bem. I, 1, 2 zu 8 516) nidht unter den Gefichtäpunkt
s:iner wirfliden Entlohnung fält. Al3 Beifpiele mögen dienen: Jemand
mietet fi) bei einem LohHnkutjher ein Gefährt. Vereinbart wird ein Mietpreis
an den Eigentümer von Wagen und Pferden ne bft einem „Trinkgeld“ an den
Kuticher. Leßteres ifjt hier eine vertragZmäßige Entlohnung geleifteter Dienfte,
nicht aber eine Schenkung. Ander3: Jemand erhält durch den Diener eines
Freundes in defjffen Auftrag eine angenehme Nachricht. Aus Freude darüber
verabfolgt er dem Diener eine Belohnung. Hier liegt eine reine Schenkung vor.
Val. hiezu auch Sayı. 3. f. NR. Bd. 1 S, 4563.
So glatt foldje Fülle liegen, fo fAwierig ijt aber doch mandmal in anderen
derartigen Zällen die Grenze zwiihen Schenkung und Nidhtidhenkiung zu ziehen.
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