Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
b) he {on ergibt Jidh, daß von diefem Begriffe der bermögenSrechtlichen 
uwendung nicht erfaßt werden die {vg. immateriellen Güter (vgl. 
%. N, 1, 3. und vgl. au Reaß, Zufammenftellung Bd. 2 S. 211 ff.) wie 
3. 5. die Fürforge für Freiheit und Chre eines anderen, für deflen aeiftige 
oder Körperliche Sörtene 2C. 
. Ein derartiger Aufwand kann al8 vermögensSrechtliche Zuwendung 
höchitens infomweit in Betracht fommen, al8 dem damit Bedachten dur 
die Widmung eine ihm fonjt notwendige Bonn erjbart wird. Bol. hiezu 
Endemann II 8 164 Mr. 2, aber audhH ROE. Bd. 14 S. 193, {. ferner 
Dernburg S. 142, Crome Bd. 2 S, 503 Anm. 4, Scholmeyer S. 46. . 
Das Erfordernis der Bereidherungsahficht (animus donandi) ftellt 
da3 Gefeß nach dem in S 516 Abi. 1 erben Begriffe der Schenkung 
nidt auf, vielmehr kommt e8 mur darauf an, daß objektiv eine Bereiche: 
vung vorliegt (vgl. hierüber auch unten Bem. 2, a, 1. ‚hiezu ferner %. 1, 25: 
„Sinigfeit beftand darüber, daß eine Bereicherungsahficht auf Seite des Zu 
mwendenden zum Begriffe der Schenkung nicht erforderlich, vielmehr auch eine 
fediglichH in eqviftifcher Abficht Eh Bumwendung unter den Begriff 
der Schenkung falle“; f. ferner Burkhard a. a. OD. S. 131 f., ROES. in Seuft. 
Arch. Bd. 59 Nr. 181, D. Yur.3. 1904 S. 169; vol. aber au Kein 
Sur. Wichr. 1906 S, 100 und Zitelmann, BGB, I S. 138. Sm BZeitpunkte 
der Einigung freilich über die Unentgeltlichfeit (val. unten Bem. 2, d und Il) 
fommt e8 auch jubjektiv darauf an, hei Bedeutung die Beteiligten von 
ihrem fubjektiven Standpunkt aus der Zuwendung beilegen wollen, val. ROSE. 
Sur. DU 1906 ©, 135. 
Der bloß formale Nebergang eines Vermögensftiückes vom Schenker auf 
den Befcdhenkten {ft feine Vermögenszumendung in dem hier gemeinten Sinne, 
felbft wenn dadurch ‚diefem Vermögen materiell ein anderer ent/prechender 
Wert zugemwendet wird; eS liegt daher keine Schenkung vor, wenn die 
Sründer und einzigen Aktionäre einer Aktiengefell{haft nachträglich die 
Sründungskoften zu tragen verfprechen, |. RGOES. Bd. 59 S. 4923 und ferner 
Sur. cr. 1906 S. 196, ROS. Bd. 62 S. 386 ff. 
DHinfichtidh der Schenkungen unter Chegatten it Irenge Briüfung 
in _tatfächlicher Beziehung veranlaßt, Jobald der Verdacht der Schiebung 
Jefteht, vgl. hiezu Reichel, Oruchot, DBeitr. Bd. 52 S, 354 ff. 
Wegen eines Schulderlafje3 mit Einfhränkungen val. ROE. 
BD. 67 S. 390, D®. Sur.3. 1908 S. 483. 
Auch eine Zuwendung an eine ausfcdhließlich mildtätige mes 
verfolgende juriftijdhe Rerfon ift oem lung die Bereicherung 1jt nicht 
deshalb zu verneinen, weil die Zumendung fofort wieder zu milden Bwecken 
verwendet wird, vgl. ROSE. Bd. 71 S. 141, Bd. 70 S. 15. 
2. Nicht jede Bermögenszuwendung it A als Schenkung im RechtS- 
finne_ nach $ 516 Abf. 1 BOB. zu erachten. Wie in WBorbem. I bereits angedeutet, if 
der SchenkungSbegriff ein noch engerer. Die vermöügensrechtliche Aumendung 
harakterifiert fih nämlich nur dann als Schenkung, | 
a) wenn objeftib ein Vermögenswert aus dem Vermögen des einen in 
das Vermögen des anderen dergeftalt übergeht, daß Das vorher 
beftandene Bermögen des erfteren dadurch verringert, Ann des 
(eßteren dadurch vermehrt, er alio bereichert wird (MM. Il, 286, val. 
Hiezu au Ben. 3). . 
Eine Schenkung U ‚alio 3. B. nicht vor, wenn erreicht werden foll, 
daß der pre die Heilung nicht für {ih vermwerte, jondern eine 
befondere Handlung zu wohltätigen, gemeinniüßigen oder ide: 
alen Bweden nen & 3. 3. Sven bung einer Summe an einen 
Verein für Einführung der Heuerbeltattung Fi Bwede des BauesS eines 
Rolumbariums, Or NOS. Bd. 62 S, 386, Beiträge zu einer Denkmals- 
errichtung 2Cc. (bal. hierüber auch Y, I, 4). In folchen Fällen Liegt regel 
mäßig lediglidh die Schaffung eines fiduziarifhen Eigentums vor. Val. hiezu 
jerner Sifchbach, Das Sammelvermögen, Straßburg 1907 und D. Sur. 3. 1909 
S. 261, Zöllner in Bl f. RA, Bd. 72 S. 717 ff. und die dafelbjt angegebene 
Siteratur und Praxis, jowie Bem. 1 zu 8 1914 in Bd. IV diefes Komm; 
wenn fich diefer Rechtsvorgang auf Seite des Auwendenden al8 ein rechtlich 
jreiwilliger darftellt; . 
wenn ferner die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (eine Vermutung für 
die Abficht der Unentgeltlicdhkeit befteht hei Gewährung von Unter- 
halt zmijchen Aizendenten und Defzendenten nach & 685 Wof. 2): im übriaen
	        
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