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VII. XbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
SS 414 ff). Ueber Schenkung durch SZorderungsahtretung val. auch
NRGE. in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 436. 5
Bei einer Schenkung durch Verzicht ift zu beachten, daß auch hiebei
die Bereicherung des Beichenkten auZ dem Vermögen des Schenker?
erzielt werden muß, vgl. hiezu ROSE. Bd. 11 S. 349 und Kuhlenbec
in ur. Widhr. 1902 S. 241. ,
Ueber Zorm der Schenkungen unter Chegatten bei allgemeiner
Qütergemeinfdaft val. Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 30; f. aud
em. I, 1, e,
6) Wegen der Schenkung einer Sypothek vol. Ben. I, B, 4, c zu 8 1154,
b) Unentgeltliche Leiftung von Dieniten al Schenkung zu betrachten, wird
zumeift |hon das Srfordernis der Herkunft „aus dem Vermögen” ver»
a Die8 kann aber dann nicht gelten, wenn durch eine Leiftung jener
rt der Zumendende {ich eine8 für ihn. beftehenden VBermögenswertes begibt,
3. 5. wenn er fonft Dienfte fraglicher Art berufs= oder gewerbsmüßig
gegen Entgelt leiftet und um jener ne A Leiftung. willen eine ent-
geltliche aufgeben muß. (Val. Dertmann Ben. 33u 8517; 1. hierüber ferner
auch De Bürgerl. N. 11, 28 205, Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 87
Anm. 2 und Iiezler, Arbeitskraft und Arbeitsfreiheit im Arch. 1. bürgerl. R-
Bd. 27 S. 237; and. Unf. land in Bem. 2.) ,
Cine andere Frage it dabei natürlich die, ob in dem Empfange der
Leiftungen auch eine VBermögensbhereiherung bes Empfänger3 liegt.
Das bemißt 7 nach den Umftänden. Die Bejahung it aber notwendige
VBorausfeßung für die Annahme einer Schenkung. Sebtere ift aud) aus-
gefchloffen, wenn die Zuwendung nicht völlig freimillig geilchiebt,
jondern infolge einer rechtlichen Notwendigkeit, (BP. IL, 4.) Deshalb kann
: B. die DBerabreichung des einem anderen rechtlich gefchuldeten Unterhalts,
oweit Die Pflicht hiezu reicht, niemals als Schenkung gelten. ,
‚., Aus der Praxis vol. ROT, Bd. 72 S. 188: Eine Schenkung liegt
nicht vor, wenn jemand für Dienfte, die nad dem Willen der Beteiligten
unächft unentgeltlich geleiftet wurden, Tpäter eine Bezahlung Hiefür bver-
Dat und der andere Teil Yeles Verfbrechen annimmt.
Die unentgeltliche Üeberlafung des Gebrauchs einer Sache wurde
im gem. %., fowie nach NLR. dann als Schenkung angefehen, fofern Ddiefe
Sache nach den Verhältnifien des Falles dazu Deftimmt war, anderen gegen
Entgelt überlaffen zu werden 1und bürgerlidhe Zrüchte zu tragen. Dies wird
ud jeßt noch gelten fönnen. Ander8 aber ift bie Sache gelagert, wenn der
Eigentümer dem anderen eine Sache, die er jeßt gerade nicht verwenden
fann, fo lange unentgeltlich überläßt, bis fih eine Berwertungsgelegenbheit
findet (3. B. leer {tebende Yeobnung) hier liegt dann feine Schenkung vor,
\ondern Leihe (SS 598, 604); val. Kublenbek in Bem. 1. |
DHinzuweifen it in diefem ufammenbange ferner auf Die fog. gemifchte
Schenkung*) (negotium mixtum cum donatione) 5. %. eine Schenkung,
Di a, ginem anderen Nechtsgefchäfte insbef. häufig einem Kaufe) ver-
unden ift.
x) Gervorgehoben muß bier vor allem werben, daß nicht jede in dem
anderen Sefchäft enthaltene freiwillige Bumwendung, nit
jeder einem andern auf joldhe Weife recht8gefchäftlich gewährte Ber-
mögensborteil al3 Schenkung behandelt werden kanıt und darf (val.
hiezu au Crome S 230 Unm. 43). In der Bumwendung müflen
eben auch die mefentliden Begriffsmomente der Schenkung
(8 516 Wbf. 1) enthalten fein. Chen darum fiegt au nicht in jedem
zweifeitigen DVertrage, welder dem einen Teile einen
975 eren Borteil bringt al8 dem anderen, eine Schenkung. In8-
ejondere hängt e8 von jenem typifden Erfordernis ab, ob bei zwei:
Jeitigen. Seiftungen der objektive Wert3überfhuß der einen
ER ber anderen einen Schenkungscharakter an Jid trägt.
ielerlei tatfächliche Verhältniffe und namentlich auch Willensmomente
fönnen den leßterwähnten Charakter ausfchließen. (Mal. hiezu Dert-
r)
1
*) Val. hiezu Koephen, Das j9g. negotium mixtum cum donatione nach Pandekten:
recht und BGB., Berlin 1900; Weiranud, „Die gemifdte Schenkung“ in Srudhot, Beitr.
Bd. 48 S, 229 ff.; Müller Wilhelm, „Die gemifjchte Schenkung“ in Jhering8 Yahrb. Bd, 48
S, 209 ff.; Gold {Omidt, Die gemifdhte Schenkung nach Reichzrecht (Struppe u. Winkler) 1907.
Höäniger, Die gemtichten Verträge, Bd. 1 S. 169, 284 # 9092 998