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VIL Ubfhnitt: Einzelne Souldverhältniffe,
L Die Form der Schenkung im allgemeinen:
a) Die Frage, ob, inwieweit und unter weldhen Boransfebungen zur RechtS-
gültigfeit der Schenkungen die Einhaltung beftimmter Hormen nötig fet,
wurde im früheren Rechte (im gemeinen Rechte, bayrijchen, preußiichen,
ee Shen Rechte) Tehr verfchiedenartig behandelt (vgl. hierüber
‚ .Nad dem BGB, befteht die Negel, daß Schenkungen, inZbefondere
die fofort vollzugenen, obne Unterfchied der Höhe des NE oder Des
Wertes, einer befonderen Form zu ihrer Gültigkeit nicht bedürfen; ins
bejondere hat das BGB, die veraltete og. „gerichtliche Snfinuation
von. Schenkungen, wie fie im gemeinen und bayrifhen Rechte (im leßteren
MODEM febr mobifiziert) Sn hatte, nicht aufgenommen. n
305 die Art. 86 und 87 EG, über den Erwerb zur toten Hand und über
Schenkungen an Neligiofe vorfohreiben, jHellt nicht Hormbeftimmungen
HET Tadlihe Befchränkungen der Erwerbsfähigkfeit beftimmter
echt8fubzjekte.
Neber die rechtliche Konftruktion des 8518, ob hier nämlich Konvaleszens
anzunehmen ijft oder ob erft mit der Gingabe ein an und für fich gultiger
Yteal-Schenkungsvertrag vorliegt, vol. Kuhlenberk, Bon den and. z. BOB.
Bd. 11 S. 231 Note 1, Iur. Wichr. 1902 S. 241, 242 und Oppenheim a. a. DO
S. 23 (gegen Oriloff im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 311).
HI. Von jener Regel der For mlofigkeit der Schenkung macht 8 518 Aus-
nahmen und zwar zunüchit
1, für das Schenkungsberipredhen :
a) Seine Gültigkeit erfordert geridtlidhe oder notarielle Deut:
fundung (vg. hiezu Art. 141 EG, mit Bem.). Der gejeBgebherijde
Grund diefür Kiegt nach M. II, 293 in der MAbficht der Verhütung übers
eilter Schenkungsverfprechen, der Bejeitigung von Zweifeln, ob ein wirflidhes
SchenfungsSverlprechen oder nur die Unkündigung der Noficht, fhenken 3U
wollen, vorliegt, weiter der Verhütung einer Umgehung der Vorfchriften
über Die Form leßtwilliger Verfügungen und von Schenkungen auf den
ZodeSfall, endlich der Hintanhaltung von Streitigkeiten über angebliche
Schenkungen Verftorbener. ”
Bu beachten ift, daß die Formborfchrift des & 518 für Schenkungsverfprechen
jeber Art gilt, ohne Unterfdheidung des Gegenftandes oder des Wert
etrag8 der verfprochenen Leiftung. .
Das3 Formerfordernis gilt namentlich audG für die früher {0g-
‚emuneratorijdhen Schenkungen (bagl. hiezu Borbem. IV, 6).
Sloße Schriftlicdhkeit genügt nicht X. II, 293).
Hervorzuheben it, daß die amtliche Beurkundung durch & 518 nur erfordert
wird für das Verjpredhen, nicht aber für die Annahme desfelben
durch den Befchenkten und fomit auch nicht für die Einigung beider Teile,
). 3. 1, 293 und vgl. SS 125 ff., 128. Bol. au unten Bent. ML, 3.
Da nur ein Schenfkungsverfprechen formbedürftig it, Io Fällt das
Sormerfordernis insbejondere weg beim Va {ofortigen
Eriaß einer Forderung (vgl. hiezu ROT. Bd. 53 S. 296 ımd %. 1, 19.
Wegen Erlaß mit CinjOränkung vgl. Bem. I, 1,1 zu 8516. Aus der
Praxis vgl. au Recht 1908 Nr. 1165 („diefer Schein wird mit meinem
Eode ungültig“). Gleiches gilt bei |CGenkungsweifer YNbtretung einer
Aa er ROES. Sur. Wichr. 1907 S. 73 Nr. 3 und S. 329, Bl. f.
9. Bd. 72 S. 436); das bloße Schweigen des Gejchenknehmer8 kann hiebei
als Annahme gelten; auch bei Abtretung einer erft entftehbenden Forde-
rung) und ähnlichen Kechtsakten, welche die Bewirkung der verfprochenen
Veiftung mit der Schenkung felbjt zufammenfallen laffen, foweit nicht etwa
dazu — abgefeben von der Schenkung — ibre8 fachlichen Inhalts wegen
hejondere Formen zu erfüllen find. Auch die an eine Bed ingumnmg gehuüipfte
Motretung einer Sordberung mit Schenkungswillen bedarf nicht der Form
des 5 518, vgl. ROE. Warneyer Erg.=-Bd. 1908 Nr. 141, Recht 1908 Nr. 287.
Cbhenfo kann in der Übtretung der Forderung auf Herausgabe der heim
Bankier hinterleaten Gelder und Wertpapiere jeitens des Coenters an den
Befdhenften die Bollziehung einer Schenkung gefunden werden.
Das Formerfordernis gilt daher beifpielsweife auch nicht bei Hingabe
eines SparfaffenbuchS zwecd8 Einziehung eines Beitrags mit der gleich
zeitigen Erflärung des Schenkungswillen8; die Schenkung kann in dielem
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