Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2. Titel: Schenkung. 88 519—523. 757 
e5 dann auch nur fonfequent, daß der Schlußvorbehalt im S 520 beigefügt ift. Die Sache 
liegt demnach fo, daß die NMidhterjtrecung der Seiftung über den Tod des Schenkers 
inans bie gejeblidhe Regel, die Fortentrichtung die NuSnahme bildet, deren 
eftehen derjenige zu beweifen hat, welcher fih darauf beruft, Die auf Fortgewährung 
gerichtete Wbiicht des Schenkfers kann ausdrücklich ausgefprochen {fein oder ih auch 
aus anderen Unıftänden ergeben, z. SB. daraus, daß eine KRente auf einen gewifjen 
Deitraum (3. 3. auf 10 Jahre) oder bis zu einem gewihlen Creigniffe 3. B. bis zur Vers 
ehelichung) gewährt it. , Ve | 
8. Auf Seite des Befchenkten ift der Anfpruch auf die wiederkehrenden Leiftungen 
der Regel nach unvererblicdh. Für die gegenteilige Unnahme müßten befondere 
Anhaltspunkte vorliegen. ” 5 a . 
„4. Die vorliegende GefepeSitelle bezieht fih nur auf die Fortgewährung der 
Seiitungen. Bereit3 fällig VE und rücktändig gebliebene Leiltungen Können von 
den Erben und mider folche aeltend gemacht werden. Mal. hiezu SS 1967 F. 
S 521. 
Der Schenker hat nur Borfag und grobe FaHrläjfigkeit zu vertreten, 
&. I, 442; IL, 468; IHN, 516, 
1. Der Inhalt diefer auf die Vermeidung zu großer Strenge gegen den Schenker 
abzielenden, an VOR. ZI Fit. 11 81076 und jächl. ©B. 8 1055 fi anlehnenden 
BeiepesSvorichrift bezieht fich namentlich auf den Fall: 
a) der Nidhterfüllung eines Schenkungsverfpre hen (insbefondere 
auch) im Sinne der Berzugserfordernifje, S$ 285); 
b) der Haftung auf da8 negative Intereffe au3z 88307, 309 BGB.; 
val. Dies auch %. IN, 21; ; 
2) Sen % pofitiven BertragsSverlegungen dal. S 276 mit 
em. 11). 
2, Was fir den Schenker gilt, bezieht ich bier auch auf deflen NMechHt8mn a dh: 
folger. ©. IL 296.) 
8. Bei der nachgiebigen Natur der Borfehrift kann die Haftımg durh Bertra 
fowohl verfdhärft al8 noch weiter abgemindert, nur nicht in Ginfiht auf Borfaß aänzlig 
au8geichloHen werden (BGB. 8 276 YWbt. 2. 
Ss 522. 
Zur Entridhtung von Berzugszinjen ft der Schenker nicht verpflichtet. 
SE. I, 445; 1, 469; II, 517, | 
1. Neber Boraus8jfegungen und Wirkungen des Verzug3 gelten 
auch für die Schenkung die allgemeinen gefeblidhen Beltimmungen, foweit fih nicht aus 
8521 eine Abweichung ergibt und au nicht 8 522 einfdhlägt, der DE {chon im 
N ao (gemeinen Rechte und BLM. ILI Lit. 11 8 1079) Vorbilder bat. 
8 Die Beftimmung des & 522 Iommt auch dem Ne dh Sa folger bes Schenfer8, 
in8befondere deffen Erben zugute. (Me. 11, 298. Wbmweichung von PLR. IL 1 Tit. 11 8 1081.) 
8. Der Begriff „Berzug8zinfen“ ijt ftrenge zu nehmen. Darunter fallen nicht 
| Den {og. „BrozeBzinfen“; vol. IR. IL, 298; übereinftimmend Blanc und DVertmann 
zu & 522. 
Wegen Jonftiger Folgen der Reh tShängig keit und fpeziell auch der Schaden 8- 
erfaßpflicht des im Verzuge befindlihen Schuldner8 gelten auch hier die einfchlägigen 
allgemeinen GefegesSbeftimmungen (Mt, Il, 298). 
Wegen der_gezogenen oder fhuldhaft unterlaffenen Nußgungen vol. 
88 9286, 292 und Dertmann in Bem. 3 zu 8 522. 
$ 523. *) 
Verfchweigt der Schenker arglijtig einen Mangel im Rechte, jo Yt er ver= 
bflichtet, dem Beichentkten den daraus entftehenden Schaden zu erjeben. 
*) Bal. hiezu Süßheim in Bl. f. NA. Bd. 66 S, 205 {f., 223 fi, 237 ff.: Recht8- 
folgen arglijtigen Stilljgmeigen3 bei Kauf, Schenkung und Miete, fowie Cohn, Die Ber: 
bilihtung des Schenker zur Gewährleiftung wegen eines MangelS im Rechte nach gem. R. 
und BOB., Berlin 1903.
	        
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