2. Titel: Schenkung. 8 525,
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Ob eine SchenkungSauflage im allgemeinen oder wenigjtensS als jJulche
— al8 Beftandteil eines rein lukrativen KRechtsgefhäfts — den „guten Sitten“
yuwiderlaufe, bildet eine Frage des einzelnen Sales ; demn diejer Begriff ift
nicht abftrakter Natur, Jondern mandelbar nach Bei und Ort. In bezug, auf
Schenkungsauflagen wurde diefe Frage fchon früher vielfach ftrittig, 3. 3. in
a der Auflage der Wahl oder Nichtwahl einer beftimmten Berufsart,
der ingebung oder NMichteingehung einer beftimmten Heirat oder der Che-
Lofigfeit, des Wechjels oder NichtwechjelS des religiöfen Ölanbenshefenntnifjes.
Von derartigen Dingen fteht jedenfalls dem Wideriireite mit den guten
Sitten am nächjten die Yuflage eines Keligionswechtel8 gegen Empfang
einer. Schenfung! Smmerbin laffen {ich über VBerhältnifje jener Art abitrakte
Sehrfäße nicht Antleltei e8 fommt vielmehr hier vor allem auf die zu freier
Beurteilung des Kichters ftebhenden Berhältnifte im einzelnen Falle
an. Die Art der Willensrichtung der beteiligten Varteien, der fittlicdhe Gehalt
res Bemwegarundes, das Berhältnis der Auflage zur Schenkung Gpeziell
iorer Größe) und der Stärkegrad der dadurch bewirkten Seeinfluffung des
ireien Willens find erhebliche Momente für die Entfheidung. Val. hiezu bie
Bem. zu 8 138 in Bd. I diefes Kommentars.
Widerftreitet eine Auflage einem Verbot oder den guten Sitten, fo ift zum
mindeften dieje Auflage felbit nichtig. Streitig ift aber, ob die ganze
Schenkung damit hinfällig wird (Dernburg, and. I 8 118; Dertmann
Dem. 5 zu $ 525). Dies {ft fidher zu bejahen, wenn die Verbotsmwidrig-
feit oder Unfittlichfeit der Auflage {ich zugleich, EEE wegen bes
integrierenden VBerhältnifes der leßteren zum Schenkungszwece, von jelbft
dem ganzen Schenkungsakte mitteilt. Läßt ich aber auch diefes nicht behaupten,
jo Yanıt gleichwohl Nichtigkeit bes ganzen Schenkungsgefchäfts anzunehmen
ein, {chon aus dem Geficht3punkte des $ 139 BOB. je nach den Intentionen
bes Schenkfers hinfichtlih der Bedeutung der Auflage im BVerbältnifie zum
zanzen Mechtsgefchäft. Vogl. hiezu auch Crome, Part. Rechtsgeldh. S. 535,
abweichend unter Anwendung des S 506 Zammiromm a. a. OD.
Mehnlich fteht e3 mit der NidhtigkeitSfrage dann, wenn die Er-
jüllung der Auflage von Anfang an unmöglich war. Neber den
Jo nadhtiräglidh eintretender Unmöglichkeit, weldhe in der
Kegel den Beichenkten von der Leiftung befreit, val. Dertmann Ber. 5 und
Srome a. a. D.
IV. Die Rechtsverbindlichtkeit der Auflage En in allen Zällen (gleihbviel,
wer die Erfüllung NO fann) bedingt dadurch, daß der Schenker feinerfeitS Die
Schenkung bereits durch Leiftung vollzogen Hat.
z) Den Schenker trifft die Vorleiftungspflicht und eben deshalb kann ihr auch
fein ZurücbehaltungsSredht bis zum Bollzuge der Auflage zuftehen.
Umgefehrt muß der Schenker, wenn er die Auflage einkffagt, die Erfüllung
des Sn MC Men beweifen {fo audg YVertmann in Bem. 2, a,
Erome $ 232 Anm. 12, Schollmeyer S. 55).
Nechtsverbindlih ift übrigens auch nur die wirklidhe Auflage. Mit
ziner folden dürfen aber nicht verwechjelt werden 3. B. Erkfärungen, welche
fi bloß al8 nicht verbindlidher Rat, als uni oder Empfehlung oder
IL Sa Ungabe des Beweggrundes für eine Schenkung daritellen
Eine dinglidhe mn Oro Dritte Kann die durch die Auflage begründete
VBerpflidhtung, über den SGegenftand der Schenkung nicht zu verfügen, nicht
haben, vgl. & 137 mit Bem. und Neumann zu 8 525,
Die Perfon der Dereotigten und Berbilichteten :
a) Berpflidhtet zur Bollziehung einer Schenkungsauflage ift der Befidhenkte
oder defjen Nedht3Znachfolger.
ee tiak die Bolziehung der Auflage zu verlangen, ift in erfter
Linie der Schenker oder fein AA (al. Cojad IS 140)
U mon dann, wenn die Muflage | im Interefie eines Dritten
gefchehen ift. |
5b au diefer Dritte in eigener Berfon den Anfpruch gegen den
Beichenkten geltend machen kann, bemißt fichH auch hier wo ebenfall® gejeß=
fich_ein Verfragsverhältnis AT UT wird; vgl. oben zu S 516) z08 den
le Sie ach biefen wird gewiß ein felbitändiger Yırz
{pruch Des Öritten auf. XD sichung der Auflage angenommen werden Können,
wenn 2. DB. jemand mie e8 nicht felten vorfommtp) einer Gemeinde ein Nerz
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