2. Zitel; Schenkung. SS 528—530,
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8 530.*)
Eine Schenkung fann widerrufen werden, wenn fich der Belchenkte durch
eine fcOmere Verfehlung gegen den Schenfer oder einen nahen Angehörigen des
Schenfers groben Undankes jchuldig macht.
Dem Erben des Schenkfers {teht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn
der Beichenkte vorjäßlich und widerrechtlichH den Schenker getödbtet oder am Wider:
vufe gehindert Hat,
& I, 449, 450; II, 475; IN, 528.
Die 88 530—533, teilmeije auch 8 534 behandeln den „Widerruf der Schenkung
wegen Undankes”, Ueber KRechtSnormen des Or Rechte vgl. 3. GB. I. 10 C. de
revoc. donationum, BLR. ZI. I Tit. 11 88 1151 ., cod. civ. art. 953 ff, Tächt. GB.
38 1059. Angefichts diefer Vorläufer in der Gefekgebung Konnte 19 au das BGG.
gegenüber dem einfchlägigen „Überall in den Rechten anerkannten und im heutigen Recht8=bewußtfein
murzeinden Gebote der Erbik nicht indifferent verhalten“ (M. II, 302). Dabei
ijt übrigens das BOB. in gewiffer Hinjicht freier vorgegangen, al e8 vordem gefchehen
und auch noch im €. IS 419 beabfichtigt mar. Diefer hatte Kafuiftifh als Widerrufsgründe
eine Anzahl beftimmter, u Seite des Befchenkten fich ereignenden Angriffe
wider das Leben, die Gefundheit, die Freiheit, die Ehre und das Vermögen des
Schenker nambhaft gemacht. Die II. Komm. hat aber dem ricdhterlichen Ermejien einen
biel freieren Spielraum eingeräumt (X. IL, 36). Hienach ift ein Widerruf der Schenkung
War auch nur wegen Undankes vorgefehen, e8 find aber gefeblidh nur mehz einige
allgemeine Nihtpunkte vorgezeichnet, in deren Bereiche die Befchaffenheit der
Einzelfälle richterlich zu mwmürdigen it. Andere Borkommniffe find dagegen al8
Oründe für einen Schenkungswiderruf nicht anerkannt.
, $ 530 {tellt im übrigen eine zwingende Recdht8norm dar, val. hierüber Müller
in Bl }. RAU. Bd. 66 S. 27 und auch RGS. Bd. 54 S. 110.
[. Zür die Zuläffigfeit eines TEN SIDENNS begründet e8 Keinen
Unterfchieb, ob eine {hon vollzogene Schen ung oder mur ein Schenkungsverfprechen vor:
liegt, {owie von welcher Art und Befchaffenheit die eine und daS andere ift. Selb{t
vemuneratoriiche Schenkungen find im Prinzipe nicht ausgefhloffen vom Widerruf, (Val.
auch zu $ 534.) Eine Ausnahme befteht nur für die im $ 534 bezeichneten
Bflicht= und Anjtandsfhenkungen, Aogejehen von diejen lebteren ftellt das
BOB. für den Widerruf drei Haupterforderniffe auf:
, 1. € muß Mndank Donliegen und Zt auf Seite des BefhHenkten in feiner
eigenen Berfon gegenüber der Verjon des Schenker 38.
a) Daß eine hefondere Beziehung z3zwilhen der von grobem Undanke
jengenden Handlungs mweife des Bejchenkten einerjeit8 und dem SchenungSaft
andererfeitS beitehen müfe {0 2. Aufl), it aus der Entftehungsgefchidhte,
dem Wortlaut und dem Zwede der Borfchrift in Abf. 1. nicht zu
mitnehmen. € wird nur erfordert, daß die fOwere a des Ber
OUT einen groben Undantk in ich fOhließt. (Val. RNOGOES., Kur, Wichr. 1907
S. 744.
& genügt weiter aber nicht jede Art von Undank; das Gefeß erfordert
vielmehr groben Undank. Daß die Beurteilung diefer Qualität auch
einigermaßen beeinflußt mird durch die Befchaffenheit, NE, und Motive
der Schenkung, tt wohl nicht in Abrede zu jellen (vgl. auch OLG. Braun:
Ne Recht 1909 Nr. 1294), Die Verfehlung muß objektiv ein gewihes
Yaß erreicht jabens in fubjekftiver Sinkicht kommt die Gefinnung in
Betracht, von der ih der Befchenkte bei der die Berfehlung enthaltenden
Tat leiten ließ; eS fann daher von Bedeutung fein, ob fich der Bejcdhenkte
ohne Beranlaffung ieblos gezeigt Dat oder ob er unter dem Eindruck einer
Ohweren Keizung feitenS des Schenker8 fand (f. NGE, in Kur. Wichr. 1907
S. 744, Sruchot, Beitr. Bd. 52 S, 982, Necht 1907 Nr. 3791). .
„Undanf” ift fein Kecht8=, fondern ein tatfäcdhlidher Begriff, Er ift
darım auch bei der Gefeßesanwendung nad den Vebensverhältniffen 110
der fittlihen VBolfsanfchauung zu beurteilen, weldhe leßtere nach Zeit und
Ort verjchieden fein kann. Vol. hbiezuw auch Weyl, Verfchuldensbegriffe
S, 384, jowie NOS. in Kur. Wir. 1907 S. 744.
N
‚*) Vgl. Hiezu Pollad, Der SchenfungsSwiderruf, 1886, und BothHmer im Archiv
f. d. zivilift. Rraris Bd. 61 S. 335.