3, Titel: Miete. Pacht. & 535. 787
li nicht auf. Diefe Kegel wird jedoch gleichwohl infofern weiter Bedeutung
haben, al ihr innerer @rund in gleicher Weife durchfehlagend bleibt,
nämlich, daß zweideutige Stellen in Verträgen zum Nachteile jener Bartei
auszulegen find, welche die Urkunde abfaßte oder abfafjen ließ, weil fie ich
deutlicher hätte ausdrücen follen — waS meilten8 auf den Vermieter
utreffen wird (j. Bem. 4 zu S 157, aber auch RGE. Bd. 53 S. 60).
Eier wird auch noch der Auslegungsfaß nach mie vor Bedeutung Haben,
daß im Zweifelsfalle die dem Mieter günitigere Auslegung zu bevor
hugen ijt, da anzunehmen ift, daß dem Mieter der freiefte Gebrauch der
Wohnung ‚Gewährt werden wollte. (WUrnold a. a. DO. S. 24; vol. auch Kipr.
d. DLG®. Bd. 12 S. 62). a ,
Neber Yuslegung der Vereinbarung in einem auf längere Beit gefchloffenen
Mietvertrage, daß der Bermieter im alle der Veräußerung des Mietgegen-
Itandes hei NMichteintritt des CErmwerbers in den Mietvertrag an den Mieter
einen beftimmten Betrag als Entfhädigung bezahlen fol, val. bayı. ÄDbertt.
26. Bd. 3 In. ®) S. 871. SA
Üeber die Klanujel der „Nidhtgültigkeit mündlider Abreden“ vol.
Yipr. d. DLG, Bd. 14 S. 26. , ,
Ueber die Frage, vb bei der Bermietung von ee Dreiten zum Betrieb
giner fonzeffionsSpflichtigen Wirtichaft die Verleihung der Ronzeffion
itilfhweigende Bedingung ift, vol. DLH. Hamburg, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 848.
7. Cine Eintragung dez Mietverhältniffes im Grundbuche (wie dies der
20. Suriltentag zur Sicherung des Mieters angeltrebt hatte — vol. au ZOG. 11 S. 245,
246, VI S. 384) findet nicht {att. Sie mürde der obligatorifhen Orundnatur der Miete
gl. unten 8) zumwiderlaufen und in ihrer Ausführung zu den arößten Schwierigkeiten
nicht nur in tatfächlicher, Jondern auch in rechtlicher Beziehung führen, ET wegen
der Gefahren eines foldhen gegen Dritte generell wirkenden Mietrecht3. (RL. 11, 163, 164
und 169 ff.) Bol. biezu auch NOS, Bd. 54 S, 233 ff. — Seuff. Arch. Bd. 58 Wr. 235
die bloße EEE RE daß ein Mietverhältnis im @©rundbuch eingetragen werden foll,
läßt defjen rechtlihes Wefen durchaus unberührt und verleiht diejem nicht obıre weiteres
dinglide Eigenfhaften). , , en
€ Iteht jedoch nichts im Wege, Mietverhältniffe durch befondere Einigung ding-
(ich zu geftalten, nämlich in der em einer „befdhränkten perfönliden Dienftharkeit“
nach Sinßaabe des 8 1090 (jedoch nur auf die Lebenszeit des Berechtigten — $ 1090 Abi. 2)
und dadurch die Eintragung im SGrundbuche herbeizuführen. Val. hiezu die erwähnte ROSE.
Neber Schuß des Mieter8 im Zalle der Veräußerung des gemieteten
Srunditücks f. 88 571 F. und im Falle der ZwangsSverfteigerung des gemieteten
Srunditücks |. 88 9, 59, fowie 57 SwVS.
53. Rechtliche Natur der Miete.
Die Miete {ft auch nah dem BOY. (in Nebereinftimmung mit dem gemeinen
Rechte) kein dinglidhes Recht, jondern auf obligatorifjdher Orundlage aufgebaut.
Val. den grundlegenden Auffaß von Crome in Ihering8s Jahrb. Bo. 37 S. 1—76; Iu-
itimmend die gemeine Meinung, f. insbe]. au Dernburg 8 215 Nr. 18, Dertmann, Arch.
f. bürgerl. N. Bd, 17 S. 326 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 192 fowie die weiteren
Bitate in der VBorbem. I, , a ;
n Gegen die Annahme der Dinglichkeit Ipriht vor allem: die {yftematifche
Stellung der Miete im Kechte der Schuldverhältniffe, die Michteintragung Dderfelben im
Srundbuche (vgl. oben), fowie der Mangel einer allgemeinen petitorijdhen Klage des
MieterS gegen jeden, der ihn in der Ausübung feineS Rechte8 jtürt oder behindert. Auch
der (im Gegenfabe zum gemeinen Iiechte) Ole REN Srundlaß: „Kauf bricht nicht
Miete“ (88 571 ff.) Ut nicht fo einfchneidender Natur, daß er die obligatorijche Balis
erfhüttern Fönnte. Sr foll lediglidh eine finguläre Anomalie aus praktifichen Rückfichten
lein, wie dies die Protokolle ausdrücklich betonen. Val. Bem. B, 1, 4 zu $ 571.
, 9. Befondere Schwierigkeiten bereitet im Einzelfalle die Frage, ob nnd inwieweit
die allgemeinen Borfdhriften des KRehtes der Schuldverhältniife auf
den Mietvertrag Anwendung finden, fo insbe]. hinfichtlihH des Rücktrittsrecht 2C.; vol.
Bem. I zu $ 537, Bem. I zu 8 542 u. a., fowie Crome S. 540, Schöller bei Gruchot, Beitr.
Bd. 46 S. 260 ff. und DVertmann Vorbem. 4 vor 8 535.
10. Neber A N naßträglidhe einfeitige Nenderungen
des Mietvertrags, 3. 5. Erhöhung des Himmerpreifes für den Fall, daß die Mahlzeiten
andermärts eingenommen merden, den Mieter binden, vgl. Zuld Recht 1905 S. 425 ff.
11, HinfichtlihH der Anfechtung von Mietverträgen zen Sırtums A die
SEN von Lipymann, Arch. f. D. zivilift. Yraris Bd. 102 S. 376 ff, Towie Mittel-
ein S. FE
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