Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3, Titel: Miete. Pacht. & 535. 787 
li nicht auf. Diefe Kegel wird jedoch gleichwohl infofern weiter Bedeutung 
haben, al ihr innerer @rund in gleicher Weife durchfehlagend bleibt, 
nämlich, daß zweideutige Stellen in Verträgen zum Nachteile jener Bartei 
auszulegen find, welche die Urkunde abfaßte oder abfafjen ließ, weil fie ich 
deutlicher hätte ausdrücen follen — waS meilten8 auf den Vermieter 
utreffen wird (j. Bem. 4 zu S 157, aber auch RGE. Bd. 53 S. 60). 
Eier wird auch noch der Auslegungsfaß nach mie vor Bedeutung Haben, 
daß im Zweifelsfalle die dem Mieter günitigere Auslegung zu bevor 
hugen ijt, da anzunehmen ift, daß dem Mieter der freiefte Gebrauch der 
Wohnung ‚Gewährt werden wollte. (WUrnold a. a. DO. S. 24; vol. auch Kipr. 
d. DLG®. Bd. 12 S. 62). a , 
Neber Yuslegung der Vereinbarung in einem auf längere Beit gefchloffenen 
Mietvertrage, daß der Bermieter im alle der Veräußerung des Mietgegen- 
Itandes hei NMichteintritt des CErmwerbers in den Mietvertrag an den Mieter 
einen beftimmten Betrag als Entfhädigung bezahlen fol, val. bayı. ÄDbertt. 
26. Bd. 3 In. ®) S. 871. SA 
Üeber die Klanujel der „Nidhtgültigkeit mündlider Abreden“ vol. 
Yipr. d. DLG, Bd. 14 S. 26. , , 
Ueber die Frage, vb bei der Bermietung von ee Dreiten zum Betrieb 
giner fonzeffionsSpflichtigen Wirtichaft die Verleihung der Ronzeffion 
itilfhweigende Bedingung ift, vol. DLH. Hamburg, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 848. 
7. Cine Eintragung dez Mietverhältniffes im Grundbuche (wie dies der 
20. Suriltentag zur Sicherung des Mieters angeltrebt hatte — vol. au ZOG. 11 S. 245, 
246, VI S. 384) findet nicht {att. Sie mürde der obligatorifhen Orundnatur der Miete 
gl. unten 8) zumwiderlaufen und in ihrer Ausführung zu den arößten Schwierigkeiten 
nicht nur in tatfächlicher, Jondern auch in rechtlicher Beziehung führen, ET wegen 
der Gefahren eines foldhen gegen Dritte generell wirkenden Mietrecht3. (RL. 11, 163, 164 
und 169 ff.) Bol. biezu auch NOS, Bd. 54 S, 233 ff. — Seuff. Arch. Bd. 58 Wr. 235 
die bloße EEE RE daß ein Mietverhältnis im @©rundbuch eingetragen werden foll, 
läßt defjen rechtlihes Wefen durchaus unberührt und verleiht diejem nicht obıre weiteres 
dinglide Eigenfhaften). , , en 
€ Iteht jedoch nichts im Wege, Mietverhältniffe durch befondere Einigung ding- 
(ich zu geftalten, nämlich in der em einer „befdhränkten  perfönliden Dienftharkeit“ 
nach Sinßaabe des 8 1090 (jedoch nur auf die Lebenszeit des Berechtigten — $ 1090 Abi. 2) 
und dadurch die Eintragung im SGrundbuche herbeizuführen. Val. hiezu die erwähnte ROSE. 
Neber Schuß des Mieter8 im Zalle der Veräußerung des gemieteten 
Srunditücks f. 88 571 F. und im Falle der ZwangsSverfteigerung des gemieteten 
Srunditücks |. 88 9, 59, fowie 57 SwVS. 
53. Rechtliche Natur der Miete. 
Die Miete {ft auch nah dem BOY. (in Nebereinftimmung mit dem gemeinen 
Rechte) kein dinglidhes Recht, jondern auf obligatorifjdher Orundlage aufgebaut. 
Val. den grundlegenden Auffaß von Crome in Ihering8s Jahrb. Bo. 37 S. 1—76; Iu- 
itimmend die gemeine Meinung, f. insbe]. au Dernburg 8 215 Nr. 18, Dertmann, Arch. 
f. bürgerl. N. Bd, 17 S. 326 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 192 fowie die weiteren 
Bitate in der VBorbem. I, , a ; 
n Gegen die Annahme der Dinglichkeit Ipriht vor allem: die {yftematifche 
Stellung der Miete im Kechte der Schuldverhältniffe, die Michteintragung Dderfelben im 
Srundbuche (vgl. oben), fowie der Mangel einer allgemeinen petitorijdhen Klage des 
MieterS gegen jeden, der ihn in der Ausübung feineS Rechte8 jtürt oder behindert. Auch 
der (im Gegenfabe zum gemeinen Iiechte) Ole REN Srundlaß: „Kauf bricht nicht 
Miete“ (88 571 ff.) Ut nicht fo einfchneidender Natur, daß er die obligatorijche Balis 
erfhüttern Fönnte. Sr foll lediglidh eine finguläre Anomalie aus praktifichen Rückfichten 
lein, wie dies die Protokolle ausdrücklich betonen. Val. Bem. B, 1, 4 zu $ 571. 
, 9. Befondere Schwierigkeiten bereitet im Einzelfalle die Frage, ob nnd inwieweit 
die allgemeinen Borfdhriften des KRehtes der Schuldverhältniife auf 
den Mietvertrag Anwendung finden, fo insbe]. hinfichtlihH des Rücktrittsrecht 2C.; vol. 
Bem. I zu $ 537, Bem. I zu 8 542 u. a., fowie Crome S. 540, Schöller bei Gruchot, Beitr. 
Bd. 46 S. 260 ff. und DVertmann Vorbem. 4 vor 8 535. 
10. Neber A N naßträglidhe einfeitige Nenderungen 
des Mietvertrags, 3. 5. Erhöhung des Himmerpreifes für den Fall, daß die Mahlzeiten 
andermärts eingenommen merden, den Mieter binden, vgl. Zuld Recht 1905 S. 425 ff. 
11, HinfichtlihH der Anfechtung von Mietverträgen zen Sırtums A die 
SEN von Lipymann, Arch. f. D. zivilift. Yraris Bd. 102 S. 376 ff, Towie Mittel- 
ein S. FE 
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