Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Aoijdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
JI. Die Berpfligtung dbe3 Vermieters zur SGebraucdsgewährung während der 
Mietzeit im LEN (Eine nähere Beleuchtung erhält diefe Verpflichtung noch 
durch $ 536, f. Dem, dafelbft.) 
1. Der Ausdruck „gewähren“ ift hier bei Herborkehrung der Verpflichtung Im 
allgemeinen (vol. dagegen & 536) mit Abficht gewählt anfjtatt der ähnlichen und bisher 
üblichen (vgl. 3. 5. PLR. II. | Tit. 21 88 258, 259, 272) Ausdrücke „überlafien“ oder 
„übergeben“ (vol. MD. 11, 369 ff). „Neberlaffen“ wäre ein zu enger Begriff, weil 
D% e Verpflichtung des VermieterS nicht nur in einem bloßen Dulden heftehen foll, fondern 
auch in der Entfaltung einer gemwifjen pofitivben Tätigkeit (SS 536, 534, 541, 545, 546). 
Die Hervorhebung einer Vflicht zum Nebergeben wäre zum Teil überflijfig, zum Teil 
xber auch bedenklich, weil in vielen Fällen ein Nebergeben in Wirklichkeit nicht fattfindet, 
j. 3. bei Vermietung eines Aavier$ in einem SGaithaus, alto ohne Veränderung feines 
Standortes, 
7. Die Gebrauchsgewährung hat für eine gewiffe Beit (Mietzeit) zu erfolgen: 
a) Diefe zeitlidhe Begrenzung des MietvertragsS ift mefentlicdher Natur. 
Eine Miete oder Vacht auf immerwährende Neberlaffung (Erbmiete, 
Erbpacdht) muß nach dem BOB. (im Gegenfaße zum BLR. ZI. IV cap. 6 
$ 15, 3 und 4) als Dbegrifflich ausgefchlofien erfcheinen (IR. 11, 370, 413). 
Sin derartiger Vertrag müßte al3 Kauf erfcheinen oder als Begründung 
eine3 binglichen Nechtszuftandes (3. B. 8 1012). Vol. hiezu die 88 567, 569. 
Neber Aufrechterhaltung bereit8 beftehender Erbbachtrechte {. Art. 63 FO. 
Bol. auch Art. 96 ESG. . 
Daß die Mietzeit ununterbrodhen fortlaufe, ift felbftverftändlich nicht 
1ötig, %. B. Miete eine GaftzimmerS für einen einzelnen Wochentag. 
Die Hervorhebung der Mietzeit bei dem allgemeinen 8 535 deutet darauf 
bin, daß die Verpflichtung des Vermieters nicht in einer einmaligen Leiftung 
beiteht, fondern jih während der Mietzeit fort und fort erneuert (Me. I}. 
370 und S 536). , 
Sit eine beitimmte Mietzeit nicht feitgefebt worden, fo fann jeder 
; das Mietverhältnis nach den Vorichriften des & 565 fundigen, 1. $ 564 
bt. 2. 
‚8, Daß der Vermieter Eigentümer der vermieteten Sache ijt, wird für die 
Sültigfeit der Miete nicht verlangt, da fie ja nur anf die Gebrauchsgewährung 
abzielt, im Gegenfaße zum Kaufe ($ 433. Das Recht des ‚Vermieters kommt für den 
Mieter erft in Frage, fall8 er von einem Befierberechtigten in Gebrauche geftört merben 
‘ollte (vgl. 8 541). 
+4, Wegen Vermietung und Verpachtung durch den nur auf Beit NußungS- 
berechtigten über die Dauer feineS Rechtes hinaus vgl. S 1056 (Mießbrauch), 8 1423 
‚ebeherrliche Verwaltung und Nußnießung) S 1663 (elterlihe Vermögensvermaltung). 
3 2135 (Vorerbichaft); val. auch S 541 mit Bem. 
JIL Die wefentliche Vertragsbilicht des Mieters liegt in der Entrichtung de8 
vereinbarten Mietzinfes. 
1. Ueber den Mietzins im allgemeinen ift zu bemerten: . I 
Diejes Entgelt des Mieters muß (im Gegenfabe zum ıömijcdhen Mechte) nicht 
notwendig in Geld Dbeitehen, fondern kannt auch in einer anderiveitigen Gegenleiftung 
liegen (die Streichung des Wortes „Gegenleiftung“ in €. I i{t lediglich redaktioneller 
Natur, B, 1, 1830). €8 wird indeften im leßteren Sale ftet8 zu prüfen bleiben, ob nicht 
m Örunde ein anderes VertragSverhältnis vorliegt: Befteht 3. VB. die Entlohnung 
nes HauSmeilters in ®ewährung von Wohnung, fo wird hier für die Regel ein 
Dienftvertrag gewollt fein, val. oben Bem. I, 3, e und Bem. V, d zu 8 611, {owie über 
ie berfchiedenen Meinungen Aptmar, Arbeitsvertrag S. 176 fl 687 ff., Mittelitein 
5. 29 ff, Regelsberger in Zherinas Sahıb. Bd. 48 S. 453, Müller dafelbit S. 223 ff 
Dertmann Bem. 3, Deruburg 8 216 und insbe]. Yofef, Die freie Wohnung des Be 
dienfteten, DI. f. RA, Bd. 74 S. 717 F., fowie auch Höniger, Die gemifchten Verträge 
Ed. 1 S. 61 ff. Selbftverftändlich fönnen aber auch in joldhen Zällen bezüglich der 
Sebrauchsrechte an der Mietfache die DBeitimmungen über die Miete ent{prechende 
Anwendung finden, (Arnold, BI. f. NA, BYd. 63 S, 328). 
, Wäre die Beftimmung des BZinfes im Mietvertrane nicht erfolgt, Io würde fie 
A beim Kaufe) vom billigen Ermefjien: des Vermieters abhängen (f. 8 316 
mit Bem.). 
‚Der Mietzins ift regelmäßig fortlaufend, er kann aber natürlich auch in einer 
Aumaligen Leiftung beiteben, z% DB. bei der Miete eines Henflers während eines 
EIS. 
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