3, Titel: Miete. Baht. S 535.
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2, Baftung für Entridhtung des Mietzin/es. a
Sür die Entrichtung des Mietzinjes haftet der Mieter, d. h. derjenige, welcher den
Mietvertrag abgefhlofen hat, alfo nicht dritte Verfonen, felbit wenn Ddiefe fpäter die
Wohnung mitbenußt Haben follten. ,
ehrere gemeinjGaftlidhe Mieter haften nad $ 427 im Zweifel al8
Sefamtihuldner. .
Ueber die Erfaßpfliht bei Wohnen ohne Mietvertrag vgl. Mipr. d. OLG.
Bd. 13 S. 388.
Hinfichtlih einer Ehefrau ergibt fi aus dem SGefagten, daß aus der bloßen
Tatfache der Mitbenußung der Wohnung durch eine Chefrau, die den Mietvertrag nicht
perfönlich mit abgefchloffen hat, für dieje im allgemeinen feine Haftung für den Miet-
zin8 entfpringt. Auch nad) dem gefeßlicdhen Güterrecht ijt die DBeichaffung der Wohnung
Sache des Mannes, |. 81389 und Bem. 2, a, « hiezu. Dagegen ergibt [ich bei allgemeiner @üter=
gemeinichaft und Errungen | haftsgemeinichaft eine Mithaitung der Chefrau na Diqhnahe der
88 1458 und 1529. (Ginfichtlih der Fahrnisgemeinfchaft f. & 1549.) Hat die Chefrau
aber felb{t mitgemiefet, {fo Daftet fie ‚durchweg nach Obigem als Gefamt-
ihuldnerin mit dem Chemann übereinftimmend Strauß, Miete S. 27). Sn der
bloßen Mitunterzeichmnmung des Mietvertrags durch die Ehefrau als foldher liegt
aber für die Kegel nicht ohne weiteres eine volle felb{tän det Miet verpflidhtung,
wohl aber eine (afzejjorifche) Mitverpflichtung wenigiftenz für die jeterpflicdhten des
Mannes, insbefondere Hinfichtlich der Mietzinfen (vgl. näher Bem, 3, b, # zu S 425 S. 505
und die dort angenebene Literatur und Braxis), Die Frage, ob eine Chefran an fih zur
felbitändigen Vereinbarung eines MietvertragsS befugt it, ft unbedingt zu DR
da ja die Gefchäftsfähigkfeit der Chefran nicht befhränkt ijt. (Vgl. S 1399 mit Bem,;
andere Auffafiung bei Fuld S. 42). Zum ganzen f. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1905
S. 1079, Mitunterzeihnung des Mietvertrags durch die Chefran des Mieters, fomwie
Rommentar Borbem. 5 vor S 535, au Frande in Bl. f. RM. Bd. 72 S. 982, Winter,
echt 1907 S. 817 fFf., Mitunterzeichnung eines Mietvertrags durch die Chefrau des ver=
itorbenen oder verfebten Mieters (val. aud S 570 mit Bem.), fowie insbe]. Mittelitein
S, 51 ff. und Keichel, Die Schuldmitübernahme S. 288 und S. 438.
SinfichtliG_Minderjähriger und anderer in der Geichäftsfähigfeit befdhränkter
Berfonen kommt folgendes in Betracht. , .
a) Nach 8110 gilt auch ein von dem Minderjährigen ohne Buftimmung
des gefehlidhen Bertreter8 abgefchloffener Mietvertrag al8 von Anfang
an wirfjam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leiftung mit
Mitteln bewirkt, die ihn zu lee Sherte oder zu freier Verfügung von
dem gefeßlichen Vertreter oder mit Ddeffen Zujtimmung von einem Dritten
überfallen worden find. Hat der Minderjährige aus folchen Mitteln die
Yiete bezahlt, fo kann fie wegen mangelnder Buftimmung des gefeßlichen
Vertreter8 nicht mehr zurücgefordert werden. Val. aud) 8 112. .
Wichtig für die Praxis ift ferner die örage inwieweit Dritte Berjonen
für die rücjtändige Miete aus dem Mietvertrage Mind erjähriger
Ananftehen haben. Val. hiezu Fränkel a. a. OD. S. 13. und Zuld o. a. D.
3. ,
. Maßaebend find hier zwei Gefichtspunfkte, nämlich die der Ge{häfts=
jührung ohne Auftrag und der Unterhaltspflicht: in erfierer
Hinficht fommen die 8& 683, 679, 681 in Betracht, in legterer Beziehung die
38 1601, 1602, 1610. |
a) Sit die Gewährung der Wohnung dem Interefie und dem ausdrücd-
lichen oder anzunehmenden Willen des gefeblihen Vertreters des
Miinderjährigen entipredhend, fo mird Vermieter den MietzinS auch
von Dem gejeblichen Vertreter verlangen Kfönnen, gerade wie wenn
diejer direkt dem Vermieter feine Zuftinmung erflärt hätte, was 3. SB.
bei einem Studenten zutrifft, der mit Einwilligung feines gefeßlichen
VertreterS die Univerfität bezieht. Bon Einfluß wird aber bier immer
die Sebensftellung des minderjährigen Mieters fein. Mietet
(eßterer eine feine Berhältnifje überfteigende Wohnung, jo wird der
CN Vertreter nur in erfterem Kahmen zu haften haben. Mit
Hecht hebt jedoch bier FJuld a. a. OD. hervor, der Richter folle bei
Prüfung der Frage, ob der Vermieter annehmen durfte und fonnte,
daß die Miete dem Interejfe und dem Willen des Vertreters des
ER AAINET ent{präche, feinen übermäßig {trengen Maßftab an
legen. €3 fönne dem Vermieter nicht zugemutet werden, fich über die
VBerhältniffe des Minderjährigen vor der Vermietung in befonders
»ingehender Weile zu unterrichten, befonderS wenn diejer von einem
))