Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3, Titel: Miete. Baht. S 535. 
789 
2, Baftung für Entridhtung des Mietzin/es. a 
Sür die Entrichtung des Mietzinjes haftet der Mieter, d. h. derjenige, welcher den 
Mietvertrag abgefhlofen hat, alfo nicht dritte Verfonen, felbit wenn Ddiefe fpäter die 
Wohnung mitbenußt Haben follten. , 
ehrere gemeinjGaftlidhe Mieter haften nad $ 427 im Zweifel al8 
Sefamtihuldner. . 
Ueber die Erfaßpfliht bei Wohnen ohne Mietvertrag vgl. Mipr. d. OLG. 
Bd. 13 S. 388. 
Hinfichtlih einer Ehefrau ergibt fi aus dem SGefagten, daß aus der bloßen 
Tatfache der Mitbenußung der Wohnung durch eine Chefrau, die den Mietvertrag nicht 
perfönlich mit abgefchloffen hat, für dieje im allgemeinen feine Haftung für den Miet- 
zin8 entfpringt. Auch nad) dem gefeßlicdhen Güterrecht ijt die DBeichaffung der Wohnung 
Sache des Mannes, |. 81389 und Bem. 2, a, « hiezu. Dagegen ergibt [ich bei allgemeiner @üter= 
gemeinichaft und Errungen | haftsgemeinichaft eine Mithaitung der Chefrau na Diqhnahe der 
88 1458 und 1529. (Ginfichtlih der Fahrnisgemeinfchaft f. & 1549.) Hat die Chefrau 
aber felb{t mitgemiefet, {fo Daftet fie ‚durchweg nach Obigem als Gefamt- 
ihuldnerin mit dem Chemann übereinftimmend Strauß, Miete S. 27). Sn der 
bloßen Mitunterzeichmnmung des Mietvertrags durch die Ehefrau als foldher liegt 
aber für die Kegel nicht ohne weiteres eine volle felb{tän det Miet verpflidhtung, 
wohl aber eine (afzejjorifche) Mitverpflichtung wenigiftenz für die jeterpflicdhten des 
Mannes, insbefondere Hinfichtlich der Mietzinfen (vgl. näher Bem, 3, b, # zu S 425 S. 505 
und die dort angenebene Literatur und Braxis), Die Frage, ob eine Chefran an fih zur 
felbitändigen Vereinbarung eines MietvertragsS befugt it, ft unbedingt zu DR 
da ja die Gefchäftsfähigkfeit der Chefran nicht befhränkt ijt. (Vgl. S 1399 mit Bem,; 
andere Auffafiung bei Fuld S. 42). Zum ganzen f. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1905 
S. 1079, Mitunterzeihnung des Mietvertrags durch die Chefran des Mieters, fomwie 
Rommentar Borbem. 5 vor S 535, au Frande in Bl. f. RM. Bd. 72 S. 982, Winter, 
echt 1907 S. 817 fFf., Mitunterzeichnung eines Mietvertrags durch die Chefrau des ver= 
itorbenen oder verfebten Mieters (val. aud S 570 mit Bem.), fowie insbe]. Mittelitein 
S, 51 ff. und Keichel, Die Schuldmitübernahme S. 288 und S. 438. 
SinfichtliG_Minderjähriger und anderer in der Geichäftsfähigfeit befdhränkter 
Berfonen kommt folgendes in Betracht. , . 
a) Nach 8110 gilt auch ein von dem Minderjährigen ohne Buftimmung 
des gefehlidhen Bertreter8 abgefchloffener Mietvertrag al8 von Anfang 
an wirfjam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leiftung mit 
Mitteln bewirkt, die ihn zu lee Sherte oder zu freier Verfügung von 
dem gefeßlichen Vertreter oder mit Ddeffen Zujtimmung von einem Dritten 
überfallen worden find. Hat der Minderjährige aus folchen Mitteln die 
Yiete bezahlt, fo kann fie wegen mangelnder Buftimmung des gefeßlichen 
Vertreter8 nicht mehr zurücgefordert werden. Val. aud) 8 112. . 
Wichtig für die Praxis ift ferner die örage inwieweit Dritte Berjonen 
für die rücjtändige Miete aus dem Mietvertrage Mind erjähriger 
Ananftehen haben. Val. hiezu Fränkel a. a. OD. S. 13. und Zuld o. a. D. 
3. , 
. Maßaebend find hier zwei Gefichtspunfkte, nämlich die der Ge{häfts= 
jührung ohne Auftrag und der Unterhaltspflicht: in erfierer 
Hinficht fommen die 8& 683, 679, 681 in Betracht, in legterer Beziehung die 
38 1601, 1602, 1610. | 
a) Sit die Gewährung der Wohnung dem Interefie und dem ausdrücd- 
lichen oder anzunehmenden Willen des gefeblihen Vertreters des 
Miinderjährigen entipredhend, fo mird Vermieter den MietzinS auch 
von Dem gejeblichen Vertreter verlangen Kfönnen, gerade wie wenn 
diejer direkt dem Vermieter feine Zuftinmung erflärt hätte, was 3. SB. 
bei einem Studenten zutrifft, der mit Einwilligung feines gefeßlichen 
VertreterS die Univerfität bezieht. Bon Einfluß wird aber bier immer 
die Sebensftellung des minderjährigen Mieters fein. Mietet 
(eßterer eine feine Berhältnifje überfteigende Wohnung, jo wird der 
CN Vertreter nur in erfterem Kahmen zu haften haben. Mit 
Hecht hebt jedoch bier FJuld a. a. OD. hervor, der Richter folle bei 
Prüfung der Frage, ob der Vermieter annehmen durfte und fonnte, 
daß die Miete dem Interejfe und dem Willen des Vertreters des 
ER AAINET ent{präche, feinen übermäßig {trengen Maßftab an 
legen. €3 fönne dem Vermieter nicht zugemutet werden, fich über die 
VBerhältniffe des Minderjährigen vor der Vermietung in befonders 
»ingehender Weile zu unterrichten, befonderS wenn diejer von einem 
))
	        
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