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VII. AÄbihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
anderen Orte it; auch verdiene der gute Glaube des Vermieters hier
Schuß. Val. auch die Bem. zu 8 110. |
Siegen die Borausfeßungen einer SGefchäftsführung obre Auftrag nicht
vor, fo wird Vermieter unter Umftänden jeine Befriedigung von dem
jum Unterbhalte bes Minderjährigen VBerpflidhteten verlangen
‚Önnen, fofern die ®emährung der Wohnung an den Mieter not-
wendig und dringend mar. Sit freilich der Unterhaltsberechtigte im-
‚tande, fich felbjt Unterhalt in auSreichendem Make zu bverjchaffen
‚er bezieht 3. B. ein ausfömmliches Gehalt), fo hört die Unterhalt:
pflidht infolange auf (vgl. Fränkel a. a. DJ.
8, Die Berpflichtung zur Mietzinsentrihtung beginnt mit dem Tage, an welchem
verfragsmäßig das Mietverhältnis zu beginnen bat. Der Tag des wirklichen Ein
yug5 bes Mieters ift hierauf obne Einfluß. Anders wäre die Cable wenn Bermieter
einer OD zur Borleiftung in der Sewährung der Mietfache nicht rechtzeitig
1achfommt. Val. Bem. B, I, 2 zu S 536. ”
4. Der Mietzin8 ift an den Vermieter felbft zu entrichten. Ein Dritter muß
am Geldempfange befonders ermächtigt Teinm (val. 8 171). Deshalb ift auch 3. B. ein
Dausmeilter mır in leßterem Falle zum Seldempfange berechtigt. Die Chefran kann für
die Regel gleichfall® ohne befondere Vollmacht nicht al8 BZeblungsempfängerin angejeben
verden. Für beftimmte Bevölferungs= und Gefellfichaftstreiie wird man jedoch mit ZulDd
a. a. 0. S. 121 die Chefran auf Grund der ihr nad $ 1357 zuftehenden Schlüffelgewalt
al8 empfanagsberechtigt anfehen dürfen, was inSbeiondere für die Bezahlung bei der Unter-
miete gelten mag.
% Ze Bahlung der Miete auf Girokonto val. Kipr. d. DLG. (Gamburg)
55.7 ©. 13.
Wegen Zahlung durch Scheck vol. Ripr. d,. OLG. Bd. 13 S. 370.
3. Yeber die Zeit der Mietzinsentrihtung, Ort und anderes f. 8 551 mit Bem.
6, Neber fog. partiarifche Mietverbältniffe, bei weldhen der Vermieter einen
Anteil an dem wechfelnden Nerdienfte des Mieters bekommt, 1. Crome, Die partiarifchen
RechtSgefhäfte S. 124 ff.
7. Den Miteigentümern be8 bvermieteten Örundfticks {tebt yege mäßig an
den Mietseinkünften ein ihren Bruchteilen entfprechender Teil zu, vgl. Mipr. d. OL®.
ammerger.) Bd. 12 S. 66.
8. Beridhiedenes:
Neber die rechtlichen Folgen einer Piändung des Mietzinfe8 1. 88 829, 835,
930 3PO., der VBerpfändung $ 1289, der Hypothekbelajtung eines Anwefens
auf Die Miet und Pachtzinfe S& 1123—1125, der Bwang8bv erfteigerung DDder
3wargsbermaltung 88 21, 148, 152 Ab). 2 ZwWE., im Kalle des Konfurfes
des Bermieter8 vgl. S 21 KO.
Neber die Rechtawirkung von VBorausverfügungen hinfichtlich des HE
ber dem neuen Erwerber der Mietfache und über Aufrehnungsrecht des Mieters
u diefem Falle f. 88 573 ff. und aud 577.
IV. Geltendmachung der gegenfeitigen Bertragsrechte im allgemeinen
vgl. Arnold in BI f. RU. Bd. 63 S. 376).
1. Hiezu dienen den Parteien unter fich die berjönlichen Bertragsklagen.
Soweit e8 {ih um Uniprüche (8 194) handelt — Feine Anfprüche im gefebliden Sinne
ind bie Rechte aus den 88 537, 542 (3. 1, 376, 378) —, find dieje ‚yum Teil an I
Verjährungstriften gebunden. Vol. in diefer N, die 88 196 Ir. 2, 197 des all-
zemeinen Teiles, fowie binfihtlich der Verjährung der riaßanfprüche die befondere
Negelung in 8 558. Wenn die Mietfache während der Mietzeit untergeht, wird die Verz
ährung des Anfpruchs bes Vermieters auf Rückgabe mit dem Unteraange der Sache
deginnen. Mal. 8 198.
Wegen des Anfpruchs aus & 536 bal. Dem. A, 2 zu 8 536.
..% Der Vermieter hat dritten Berfonen gegenüber die Klagen, welche aus
jeinem Yechte an der Mietfache entfpringen. Ferner fi int durch die befondere Be-
Itimmung des 8 556 Abi. 3 nad Beendigung des Mietverhältniffes auch ein unmittel-
barer Anfpruch auf RKücgewähr der Sache gegen jeden Dritten eingeräumt, dem der
Mieter den Gebrauch der ae überlaffen hat. Un Mietsforderungen fteht dem
Vermieter fein Befißrecht zu, 1. pr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 5 S. 195.
3, Dei der Berfon des Mieters ift in der Richtung gegen dritte Verfonen
tr untericheiden. ob er im Befibe der Miettache it Dder nicht
)