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VII Mbicdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
zegebenen Falle nur aus den 88 243 Abof. 1 (eine nur der Gattung nach be:
‚timmte Sache) oder 364 Abi. 1 zu entnehmen fein. Die Sache muß aber
ud den ganzen zugefagten Umfang haben (88 537 Abi. 2, 580: Bl f. KA.
85. 63 S. 330; |. ferner unten ID, 5 ;
Bugleich mit der Hauptfache ift au das Zubehör zu überlafjen. Hierunter
jallen nicht nur die zum SGebrauche der Mietfache jelbft unentbehrlichen
Sachen 3. B. Schlüjfel bei einer Wohnung: vgl. hiezu auch wegen der
Dausfchlüffel D. Sur.3. 1902 S. 551), Jondern auch alle jene, die nach der
Srtlidhen Berfehrsfitte al8 mitvermietet zu erachten jind (Ss 97, 98,
157), So gehören 3. 3. Winterfenifter bei allen befferen Wohnungen
um Mietzubehör, ebenfo 3. B. bei einer XWobhmung, die mit der BHuficherung
„aller Bequemlichteiten“ vermietet wurde, Boden: und Kellerabteihung fowie
Waldhgelegenheit. (Arnold a. a. OD. S. 38.)
Ueber Mitbenugung des Hofes dal. ipr. d. DLG. (Kammerger.)
Bd. 12 S. 70.
4, Ueber die Frage, wer heim Mieten einer Drei Ömafchine die Gefahr des
Zrans8sport8 trägt, val. Seuff. Urch. Bd. 60 Nr. 72.
5. Wegen der Schadenserfaßanfprücge des Mieters vol. ROES. Bd. 59
S. 326 ff., ferner ur, Wichr. 1907 S. 720 (dei Enteignung).
; IT. Eine bejondere Tragweite hinfichtlich der DVBefchaffenheit der Mietfache kommt
dem Begriff „ein zum bertragsmäßigen Gebrauche geeigneter Zuftand“ zu.
1. Bon vornherein ift feftzubalten, daß diefer Zuftand der Mietfadhe nicht nur zur
Beit der Neberlaflung der Mietfache vom Vermieter zu On ilt, {ondern während
Den ben Dauer der Mietzeit. Val. oben Bem. B, 1, 2 und Bem. B, MN, 1
zu 5.
3, Die nähere Feftlegung jenes Be viffS tft jeweils verfchieden nach den Umftänden
des Einzelfalls. Al allgemeine N IE PERS loffen fich herausgreifen:
a) der befondere Zweck, zu dem die Sache gemietet wird. Deshalb liegt au
das Schwergewicht CH dem Worte „DertragSmäßig“. (Sind 3. SB.
Käume als Schanfkflofal vermietet, fo muß der Vermieter fie zum Schank-
betrieb herrichten, |. Ripr. d. DLSG. [Kammerger.] Bd. 2 S. 282.) Der
Begriff des üblichen oder gewöhnliden Gebrauch? genügt alfo allein
nicht bei Beurteilung der Frage, ob der Vermieter feinen Verpflichtungen
nacdhgefommen it:
oie hefonderen En, die der Vermieter At oder gegeben hat.
De 5 Sa, 2. Wegen Wusfchreibung in der ; eitung bval. Strauß,
iiete S, 54.
Bon ganz befonderer Bedeutung ift hier der Einfluß der örtlidhen Ber-
fehr3fitte als MAuslegungsmoment, {. Bem. B, 1, 6 3u $ 535 und zu 8 157.
Sie wechfelt mit der Zeit und ft nach den Einzelverhältnifjen wieder ver-
Ichieden. 3. B. kann die örtliche Verkehröfitte im Cinzelfalle bei teueren
Wohnungen gang anderSartige Erfordernifie aufftellen, al8 bei billigeren.
In Geiler eziehung werden auch die jeweiligen HauSordnungen eine
Auslegungsquelle bilden fönnen, {jofern jie beim Vertragsabiehluß als Vers
‚ragSbeftandteil ausdrücklich bezeichnet wurden oder wenigitenS eine Hill-
‚„Oiveigende Unterwerfung des Mieters, insbejondere in feinem {bäteren
Verhalten, anzunehmen ift. Bol. auch unten Bem. Ve, Arnold a. a. OK. 87,
'owie auch Strauß, Miete S, 43.
AS allgemein gültige Crforderniffe für eine Mietwohnung laffen
ih beifpiel8mweife aufitellen: Ungezieferfreibeit, guter baulicher Suftand,
ardentliche DYefen bei Vermieten einer heizbaren Wohnung 20. Im übrigen
‘It ein objeftiver Standpunkt einzunehmen 3. 3. nach der baulichen Seite der
Zuftand eines folid ee Haufes, aber nicht mehr mangels befonbderer
Äbhrede; vgl. Bl. f. RA. Bd. 67 S. 200 ff.
Ueber Unterhaltung einer Badeanitalt in der EN daß deren
u I Babenden nicht fchädlih wird, f. ROSE. in ruchot, Beitr.
Durch vertragsmäßigen Ausichluß der Gewährleiftungs- und Schadenserfab-
pflicht wird Diele Silit des Vermieters, die Mietfache entfprechend zu
gemähren, nicht befeitigt, |. Kipr. d. DLG. (Rammerger.) Bd. 10 S. 162.
8. 206 Einzelpflidhten des Vermieters bei Wohnungsmiete laflen fich aus
oefien andauernber Sewährleiftunaspfliht im Sinne des Varanraphen folgern (val. Arnold
a. a. 4x 0 d
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