Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3, Titel: Miete. Pacht. S 536. 795 
Der Vermieter darf dem Mieter während der Dauer des Mietverhältniffes 
den faktifchen Gebraug der Wohnung im engeren Sinne in keiner Wetje 
fOmöälern oder durch Dritte (Hınälern Iafjen. Er darf alfo dem Mieter 
3. 3. nicht die zur Wohnung gehörige Speicherabteilung entziehen, felbft 
wenn Mieter diefen Raum bisher unbenußt gelafien hätte; er darf ihn 
ferner nicht {tören durch Neubauten oder umfafjende Reparaturen, 
durch die der Mieter erheblich beläftigt würde, außer lebtere find not- 
wendig und unauffchieblich und waren beim Vertragsihluffe noch nicht 
borauSzufehen. (Dem Mieter verbleiben natürlich auch in diefem Falle feine 
Rechte aus SS 537 und 542; f. die Bem. hiezu.) Bol. Brückner a. a. OD. 
S, 56 und ferner Itpr. d. DLG. (Cammerger.) Bd. 10.S. 161. Auch foll 
der Vermieter unaufichiebbare Keparaturen möglichit wenig ftörend vor- 
nehmen, fo 3. B. bet Wohnungen für die Megel nur nacheinander in den 
verfchiedenen SGelaffen, fo AU Kipr. d. DLOG. Bd. 9 S. 2 und Dert- 
mann in Dem. 1. Val. ferner auch Kıpr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 62. 
Er muß den Mieter die Wohnung zu dem HZwede fortgefeßt benuben 
faffen, zu dem fie gemietet wurde. Wurde 3. BD. eine Wohnung zu Gefchäft8- 
zwedden ausdrücklich gentietet, fo Iann Vermieter, Jofern ÜMkieter in den 
gehörigen Schranken bleibt, hieran nicht® ändern. 
Hier {hlägt auch die Frage ein, vb Vermieter, wenn nicht ‚entgegenz 
jefeßte EU beitehen, ein Aonkurrenzge|häft mit jenem des 
Mieter in dasielbe Haus aufnehmen darf. Sn bisherigen Rechte wurde 
diefe Frage vielfach bejaht. Dies wird auch nach dem BOB, zutreffen und 
it aljo als Kegel anzunehmen, daß der Befiber eines Ladenhauje8, der 
lich nicht zum Ausfhlulfe von Konkurrenzgefchäften verpflichtet hat, joldhe 
ohne Vertragsbruch aufnehmen fann. Im Einzelfalle kann N unter 
Umftänden ein Handeln gegen Treu und Glauben darin liegen (fo 3. B. 
dann, wenn der Berntiieter oder Verpächter einen zu einem beftimmten 
DHetriebe beftimmten Raum 3. B. NReftauration] vermietet oder verbachtet 
hat und nunmehr einen anderen Kaum in feinem Haufe zu dem ‚pleich- 
artigen Betrieb einrichtet und fodann vberniietet oder verpachtet, vgl. Anm. 1 
in pr. d. DLG. Bd. 5 S. 23). SIJın Ergebnis übereinftimmend. Kuld S. 80 
und Mittelitein S. 145. And. An]. Scherer, Komm., der hier in allen Fällen 
einen Vertragsbruch erblidden will. Vogl. ferner auch DLG®. Augsburg, 
Bayr. 3, f. N. 1906 S, 266, fowie MKipr. d. OLG. (Cammergericht) Bd. 13 
S. 359 (Mekllamefchild des im Nachbarhaufe wohnenden Arztfollegen) und 
Bd. 20 (Gamburg) S. 903. 
Er hat den vermieteten Kaum in einem foldden baulidhen Zuftande 
zu erhalten, daß der ee Gebrauch fortgefeßt möglich ift, 
loferıt nicht der Mieter felbft die Verfhlechterung verfhuldete (8 548). Der 
Vermieter wird 3. B. A die aus Zeindichaft gegen den Mieter 
eintgeworfen find, auf feine often für die YMegel wieder herftellen mühlfen. 
Zücher-Henle zu $ 536; vol. hiezu jerner 88 548 und 557). ‚Soweit freilich 
den. Mieter felbit ein VBerichulden frifft, 3. B. er -Hatte bei einem Schauz 
fenfter, das nachts zertrümmert wurde, die Jaloufien nicht herabgelafien, 
ee nn NReparaturpflicht des Vermieter3 . fort, val. Warneyer Bd. 3 
ja 
Sr hat vom Mieter alle Störungen und Beunruhigungen auch 
jeiten8 Dritter fern zu halten, melde dem Mieter den ruhigen Genuß 
der Wohnung unmöglich machen oder erheblich fOmöälern würden. (Val. 
indefjen & 539). Er Hat alfo 3. B. für Aufrechterhaltung der Nıuhe im 
Haufe 3u forgen. Auch Beläftigungen durch fog. Surusbauten, die zur 
baulichen Erhaltung de8 GaujeS nicht unbedingt notwendig find, werden 
id’ 8 rechnen jein. (Val. Arnold a. a. OD. S. 41 und 42 und oben in 
em. a). 
. Serner {OÖlagen Störungen durch fog. mmiffionen vom Nachbar- 
gebiete @. DB. unangenehme Gerüche, Nauchbeläftigung, Geräufche 20.) hier 
ein. Aus der Faflung des maßgebenden S 906 ergibt fih in diejem Punkte 
zweierlei: Ytur der Vermieter (als Eigentümer) wird regelmäßig gegen den 
verantwortlichen Berurfacher diefer Ymmijfionen vorgehen fönnen. Soweit 
Toldhe Smmijfionen freilich zugleich als Befißjtörungen des NMieter8 oder 
Pächters aufgefaßt werden können, wird die Befibftörungstklage aud dem 
Üieter oder Pächter zu gewähren Tein, vgl. Bem. 5 zu S 906, D. Jur.A. 
1901 S, 382 und Kfpr. d. DL. (Rammeraericht) Bid, 9 S. 295: dabei Hit 
a}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.