3, Titel: Miete. Pacht. S 536. 795
Der Vermieter darf dem Mieter während der Dauer des Mietverhältniffes
den faktifchen Gebraug der Wohnung im engeren Sinne in keiner Wetje
fOmöälern oder durch Dritte (Hınälern Iafjen. Er darf alfo dem Mieter
3. 3. nicht die zur Wohnung gehörige Speicherabteilung entziehen, felbft
wenn Mieter diefen Raum bisher unbenußt gelafien hätte; er darf ihn
ferner nicht {tören durch Neubauten oder umfafjende Reparaturen,
durch die der Mieter erheblich beläftigt würde, außer lebtere find not-
wendig und unauffchieblich und waren beim Vertragsihluffe noch nicht
borauSzufehen. (Dem Mieter verbleiben natürlich auch in diefem Falle feine
Rechte aus SS 537 und 542; f. die Bem. hiezu.) Bol. Brückner a. a. OD.
S, 56 und ferner Itpr. d. DLG. (Cammerger.) Bd. 10.S. 161. Auch foll
der Vermieter unaufichiebbare Keparaturen möglichit wenig ftörend vor-
nehmen, fo 3. B. bet Wohnungen für die Megel nur nacheinander in den
verfchiedenen SGelaffen, fo AU Kipr. d. DLOG. Bd. 9 S. 2 und Dert-
mann in Dem. 1. Val. ferner auch Kıpr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 62.
Er muß den Mieter die Wohnung zu dem HZwede fortgefeßt benuben
faffen, zu dem fie gemietet wurde. Wurde 3. BD. eine Wohnung zu Gefchäft8-
zwedden ausdrücklich gentietet, fo Iann Vermieter, Jofern ÜMkieter in den
gehörigen Schranken bleibt, hieran nicht® ändern.
Hier {hlägt auch die Frage ein, vb Vermieter, wenn nicht ‚entgegenz
jefeßte EU beitehen, ein Aonkurrenzge|häft mit jenem des
Mieter in dasielbe Haus aufnehmen darf. Sn bisherigen Rechte wurde
diefe Frage vielfach bejaht. Dies wird auch nach dem BOB, zutreffen und
it aljo als Kegel anzunehmen, daß der Befiber eines Ladenhauje8, der
lich nicht zum Ausfhlulfe von Konkurrenzgefchäften verpflichtet hat, joldhe
ohne Vertragsbruch aufnehmen fann. Im Einzelfalle kann N unter
Umftänden ein Handeln gegen Treu und Glauben darin liegen (fo 3. B.
dann, wenn der Berntiieter oder Verpächter einen zu einem beftimmten
DHetriebe beftimmten Raum 3. B. NReftauration] vermietet oder verbachtet
hat und nunmehr einen anderen Kaum in feinem Haufe zu dem ‚pleich-
artigen Betrieb einrichtet und fodann vberniietet oder verpachtet, vgl. Anm. 1
in pr. d. DLG. Bd. 5 S. 23). SIJın Ergebnis übereinftimmend. Kuld S. 80
und Mittelitein S. 145. And. An]. Scherer, Komm., der hier in allen Fällen
einen Vertragsbruch erblidden will. Vogl. ferner auch DLG®. Augsburg,
Bayr. 3, f. N. 1906 S, 266, fowie MKipr. d. OLG. (Cammergericht) Bd. 13
S. 359 (Mekllamefchild des im Nachbarhaufe wohnenden Arztfollegen) und
Bd. 20 (Gamburg) S. 903.
Er hat den vermieteten Kaum in einem foldden baulidhen Zuftande
zu erhalten, daß der ee Gebrauch fortgefeßt möglich ift,
loferıt nicht der Mieter felbft die Verfhlechterung verfhuldete (8 548). Der
Vermieter wird 3. B. A die aus Zeindichaft gegen den Mieter
eintgeworfen find, auf feine often für die YMegel wieder herftellen mühlfen.
Zücher-Henle zu $ 536; vol. hiezu jerner 88 548 und 557). ‚Soweit freilich
den. Mieter felbit ein VBerichulden frifft, 3. B. er -Hatte bei einem Schauz
fenfter, das nachts zertrümmert wurde, die Jaloufien nicht herabgelafien,
ee nn NReparaturpflicht des Vermieter3 . fort, val. Warneyer Bd. 3
ja
Sr hat vom Mieter alle Störungen und Beunruhigungen auch
jeiten8 Dritter fern zu halten, melde dem Mieter den ruhigen Genuß
der Wohnung unmöglich machen oder erheblich fOmöälern würden. (Val.
indefjen & 539). Er Hat alfo 3. B. für Aufrechterhaltung der Nıuhe im
Haufe 3u forgen. Auch Beläftigungen durch fog. Surusbauten, die zur
baulichen Erhaltung de8 GaujeS nicht unbedingt notwendig find, werden
id’ 8 rechnen jein. (Val. Arnold a. a. OD. S. 41 und 42 und oben in
em. a).
. Serner {OÖlagen Störungen durch fog. mmiffionen vom Nachbar-
gebiete @. DB. unangenehme Gerüche, Nauchbeläftigung, Geräufche 20.) hier
ein. Aus der Faflung des maßgebenden S 906 ergibt fih in diejem Punkte
zweierlei: Ytur der Vermieter (als Eigentümer) wird regelmäßig gegen den
verantwortlichen Berurfacher diefer Ymmijfionen vorgehen fönnen. Soweit
Toldhe Smmijfionen freilich zugleich als Befißjtörungen des NMieter8 oder
Pächters aufgefaßt werden können, wird die Befibftörungstklage aud dem
Üieter oder Pächter zu gewähren Tein, vgl. Bem. 5 zu S 906, D. Jur.A.
1901 S, 382 und Kfpr. d. DL. (Rammeraericht) Bid, 9 S. 295: dabei Hit
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