3, Titel: Miete. Pacht. S 536.
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Zur SInftandhaltung, die regelmäßig den Bermieter trifft, gehört auch,
"opfern nicht Vertrag oder OYrtögebrauch etwas anderes beitimmt oder bei
Vermietung eine8 ganzen Haujes an einen Mieter eine Nenderung eintritt,
die Reinigung der Straße vor dem Haufe, das Kehren der Kamine val.
hiezu auch S& 546 mit Dem. 1), die Entleerung der AWoort- md Müiüll-
grube 20, Dagegen obliegt die Reinigung der Mieträume und der dazır
gehörigen Hausteile (Treypen, Böden, Vefen 2C.), die infolge des Gebrauchs
durch den Mieter notwendig wird, dem Mieter, allenfalls Lei gemeinfchaft-
Ken Hausteilen zufammen mit den anderen Mietern... Val. Brückner S. 58
Ian. 2.
Maiferverforgung und Kanalbenuß ung erhöhen die Braucdhbarkeit
der Mietfache; He find, wenn nichts andereS ausgemacht ijt, vom Vermieter
zu gewähren. Wenn vereinbart ft, daß der Mieter das Waffergeld 20. zu
iragen Habe, Jo it das weiter nicht® als eine vom Mieter befonderS zu
zahlende Entjhädigung dafür, daß der Vermieter dem Mieter folchen
Gebrauch gewährt; ein Schulbverhältnig zwildhen Gemeinde und Mieter
entitebt aber auch in Ddiefent Falle nicht, val. Nipr. d. OLG, (Celle) Bd. 9
SS, 296. Bol. biezu auch Seuf Arch. Bd. 62 Nr. 36.
Der Vermieter kann auch mit einem Mieter befondere Wbmacdhungen zu-
aunften eines anderen Mieter8 treffen (3. B. Unterlaflen von Xlavier-
/pielen zu beftimmten Stunden 210.) — Vertrag zugunften eines Dritten,
„ol. Bent. 1, a zu $ 328.
Neber die Verpflichtung des Bermieter3, die Wohnung von Ungeziefer
einigen zu laffen, vgl. Kfpr. d. VOLSG. Bd. 13 S. 388.
Ueber die Folgen einer pofitiven VertragSverlegung des Ver:
ınieters val. Mıpr. d. VLG®. Bd. 10 S. 255.
Aus der Kechtiprechung val. ferner En der SchadenserJaßanfurüche
au DL®S. Stuttgart Recht 1909 Nr. 1670 (Haftung für Beerdigungskoften,
wenn der Mieter infolge der Mängel der Wohnung verftarb?).
Wegen Haftung de8 Bermieter8 hei Schäbigung des Mieters durch KRepavas
turarbeiten vgl. Recht 1909 Nr. 1855.
Neber Schädigung der Tiere des Mieter3 durhH Giftlegen val.
Recht 1909 Nr. 450, Nipr. d. DLG, (Kammerger.) Bd. 18 S. 10.
Neber die Anforderungen, die beim Bertrag über U a in
nachtung im S®ajthauje) geftellt merden können, vgl. ROS. bei Warneyer
ESrg.:Bbd. 1908 S. 36 Belchaffenheit der Fenjter).
Wegen des Rechtes des Mieters auf Mitbenüßung von Nebenräumen
vgl. Recht 1909 Nr. 245.
4, Eine befondere Wichtigkeit wird in der Literatur zum BGB. der Frage der
Beleuchtungspflicht des Vernuieters beigelegt, d. h. ob der Vermieter gefeßlich verpflichtet
it, den Zugang zur Mietwohnung, Hausflur, Treppen 2C. zu beleuchten.
Die Frage zerfällt, richtig befehen, in zwei rechtlich verfchiedene Teile,
a) ob ein foldhe Verpflichtung auf Grund des MietvertragsS, alfo dem Mieter
gegenüber beiteht?
b) ob eine devartige Beleuchtungspflicht auch Dritten gegenüber, allo ganz
allgemein aufzuftelen it?
Zu a: Von vielen Autoren (vgl. Fuld S, 84 ff., Fränkel S, 32 ff, Vertmann zu
$ 536 2c.) wird die Meinung vertreten, auf Orund des S 536 müfe nunmehr ganz
allgemein und vhne weiteres eine gefeklidhe Beleuchtungspflidht dem Mieter gegen-
über angenommen werden, hauptiächlich, weil die Gewährung des vertragSsmäßigen
Gebrauchs dies in ch fchließe. Dies geht zu weit. FZürs erfte ift Hervorzuheben,
daß der S 536 im Vergleiche zu dem früheren Rechte (val. insbefondere PLL. ZI I
Tif. 21 8 272) im Grunde feine Neuerung bedeutet, jo daß die bereits vorhandenen
Entfcheidungen, die im allgemeinen auf einem ablehnenden Standpunkte ftehen, nach
mie vor verwertbar bleiben. Val. ingbejondere ROGE. Bd. 33 S. 225, ferner Seuff.
Arch. Bd. 48 Nr. 179, Bd. 46 Vr, 96, Bd. 55 Nr. 202; 1. auch Staudinger, Vorträge
1. Berwaltungsbeamte S, 475 F., Brücner a. a. OD. S. 58, Niendorff S. 83, Mittelftein
S. 150, 1. ferner Sur. Wichr, 1905 S. 77, 1906 S. 110, Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 107,
108, 109, Bd. 14 S. 24. . ;
Bu einem allgemeinen Zujtandserfordernis im Sinne des S 536 gehört die
Beleuchtung jedenfall nicht, weil die Gebraucdhsfähigfeit der Wohnung an fich
nicht davon abhängt, eine foldhe vielmehr für den Mieter mehr oder weniger nur eine
Annehmlichkeit bildet. Annehmlichteiten aber braucht der Vermieter mangels befonderer
Nbrede nicht zu aewähren
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