Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Aofchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
Bei einer derart weiten Ausdehnung der Beleuchtungspflidht aus & 536 fönnte 
jerner ein Mieter folgerichtig fordern, e8 müfe überhaupt beleuchtet werden, folange für 
ihn ein Bedürfnis beiteht, alfo 3. 5. bis er nacht8 heimtehrt, was ficherlih zu Unbillig- 
seiten führen würde. 
Eine fold allgemein aufgeftellte Pflicht des Vermieter8 würde außerdem zu den 
SU auf dem Sande (Staudinger a. a. O. S. 475) gar nicht pafjen und auch 
Jet Wiietverhältniffen in Städten G. DB. in ürmeren Vierteln) vielfach al8 eine unnötige 
Yajt der Wohnungen (der Vermieter wälzt ia {tet ab) empfunden werden, die das Gefeß 
nicht wollen fan. 
, € wird vielmehr au unter der Herrfchaft des BGB. daran feftzubalten fein, daß 
ne allgemeine BeleuGtungspflicht des Vermieters nicht beftebt. E8 
‚ann fich A in größeren Stäbten eine derartige VBerkehröfitte auSbilden, was 
ım Einzelfalle zu pritfen bleibt. Regel vielmehr bleibt: m VBerhältniffe zwilden 
Bermieter und Mieter ift die Beleuchtung der Flure und Treppen Sache ver 
:ragsmäßiger Nbmachung; vol. biezu aud) Bayr, 3. f. N. 1907 S. 242 (DLS. Nürnberg) 
Württ. YJahrb. Bd. 20 S, 15 DLS. Stuttgart). 
Zu b: Die rechtliche Srundlage it hier eine ganz andere, nämlich mehr öffentlich: 
techtlidher Natur. €8 fragt ich, ob eine allgemeine YKecht8pfliht des Vermieter ZUr 
Beleuchtung aus verfehrspolizeilidhen RKückfidhten befteht. 
Das Reichsgericht hat hier (vgl. RGE. in SiS, Bd. 14 S. 363 und unten Bem. VD 
den allgemeinen Nedtsgrundijab aufgeftellt, daß der Cigentümer, der 
n Ausnüßung feines Eigentums in feinem Haute einen öffentliden Berfehr 
Jerftellt (alfo 3. B. durch Yıfnabhme von Nitbewohnern) Sorge dafür zu fragen babe, daß 
te Anlage des Haujes Dritten feinen Schaden ftifte, und fat bei Eintritt eines 
Unfalls infolge ichtbeleudhtung der im Verfehre benußten Räume während verfehrS- 
üblicher Zeit den Hausbefißer auch für frafrechtlich verantwortlich erklärt (8 230 
StGB.) (Bei einem zum eingebrachten ©ute gehörigen Haus liegt dem Chemanne 
die en PSP 0b, vol. NOS. im „Recht“ 1909 Y%r, 2657.) Hiebet ift gleichnültig, 
»% der Unfall gerade den Mieter oder eine Dritte Berfon trifft; 
„. An diefer Auffaffung wird die Praxis wohl fefthalten dürfen, wenngleich ihre 
yofitive A da, wo eine die Beleuchtung gebietende polizeiliche VorfoOrift 
mangelt, nicht bedenkenfrei it. Das HeichsSgericht hat auch Für daS neue echt diefen 
Standpunkt bt Mama und erftrect diefe NechtSpflicht auch auf den Mieter oder 
Bächter eines Örundfticks oder einer Röäumlichkeit darin (3. 3. Ga it w irtfhaft) fofern 
diefer in Gebäuden oder auf Wegen einen Verkehr für andere eröffnet. Diefe Muffaflung 
ift in gleicher Weile wichtig hinfichtlich einer 3ibilredhtliden Entihädigungspflicht 
bei Eintritt eine8 Unfalls (88 8923 ff). Bol. hiezu ROSE. Bd. 54 S. 53 ff... Bd. 58 S, 333 ff. 
St tn 901 S. 585, 1902 S. 377, 149, 1903 Beil. 1S.9 Nr. 20, 1904 S. 483 Nr. 5, 
S, v9. 
| €3 bleibt aber ftet8 auch zu prüfen, ob nicht ein fonfurrierendes Verfihulden 
des Berleßten mitgewirkt hat 2C. (f. 88 254, 846, Senff. Arch. Bd. 48 Nr. 30, Bd. 50 Nr. 17, 
Sur. Wir. 1909 S. 105 Nr. 2 (Betreten einer nicht erleuchteten Treyve). 
5. Die Beweislaft: . 
. Wenn der Mieter die Sache anfangs borbehalt81o8 angenommen hat, To trifft ihn 
die Beweislait, fall8 er fie fpäter beauftanden will. Dies ergibt fih aus dem allgemeinen 
8 363. € fragt fich übrigens JeimeilS, ob in der vorbebhaltslojen Annahme nicht zugleich 
»in Berzidt zu erbliden ilt, val. oben Dem. A, 2, c. ' 
Neber die Beweislaft der VBerichledhterung vol. Ripr. d. DLG. (Samburg) 
Bd. 17 S. 389, echt 1909 Nr. 449. 
IT. Abnahmepflicht des Mietcr8: 
A, Eine gefeßliche Verpflichtung des MieterS, die vermietete Sache abzunehmen 
And tatfächlich in Gebrauch zu nehmen (mie beim Kaufe, $ 433 26f. 2, und beim Werk- 
vertrage, S 640) befteht nicht, nicht einmal bei der VBacht landwirtichaftlicher ÖSrundftücke 
A. 11, 431). Der Vermieter hat demnach regelmäßig Keinen Haabaren Anidruch auf 
Ingebrauchnahine der Sache durch den Mieter, . 
Eine Nusnahme auf Grund der allgemeinen SS 157, 242 wird zu machen fein, 
wenn eS im Einzelfall erfennbarer Wille des DBermieters8 geweien oder offenfichtlich in 
deffen Interefie von Anfang an gelegen war, daß der Mieter die Sache ihrer Swerk- 
deltimmun gemäß‘in Gebrauch nehme. Bol. BI. f. RA. Bd. 63 S, 344 und Kohler, Archiv 
nD. aibilif. Vraxis Bd. 71 S. 397 ff en 
U wird bie Frage zu enticheiden fein, ob fich ein Mieter oder Pächter vor 
Ablauf der erfragözeit unter Verlaffung des Miet oder Vachtobiekt® einfeitig freimachen 
Cann durch Borausbezahlung des gelamten Rinfe8.
	        
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