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VIL Aofchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Bei einer derart weiten Ausdehnung der Beleuchtungspflidht aus & 536 fönnte
jerner ein Mieter folgerichtig fordern, e8 müfe überhaupt beleuchtet werden, folange für
ihn ein Bedürfnis beiteht, alfo 3. 5. bis er nacht8 heimtehrt, was ficherlih zu Unbillig-
seiten führen würde.
Eine fold allgemein aufgeftellte Pflicht des Vermieter8 würde außerdem zu den
SU auf dem Sande (Staudinger a. a. O. S. 475) gar nicht pafjen und auch
Jet Wiietverhältniffen in Städten G. DB. in ürmeren Vierteln) vielfach al8 eine unnötige
Yajt der Wohnungen (der Vermieter wälzt ia {tet ab) empfunden werden, die das Gefeß
nicht wollen fan.
, € wird vielmehr au unter der Herrfchaft des BGB. daran feftzubalten fein, daß
ne allgemeine BeleuGtungspflicht des Vermieters nicht beftebt. E8
‚ann fich A in größeren Stäbten eine derartige VBerkehröfitte auSbilden, was
ım Einzelfalle zu pritfen bleibt. Regel vielmehr bleibt: m VBerhältniffe zwilden
Bermieter und Mieter ift die Beleuchtung der Flure und Treppen Sache ver
:ragsmäßiger Nbmachung; vol. biezu aud) Bayr, 3. f. N. 1907 S. 242 (DLS. Nürnberg)
Württ. YJahrb. Bd. 20 S, 15 DLS. Stuttgart).
Zu b: Die rechtliche Srundlage it hier eine ganz andere, nämlich mehr öffentlich:
techtlidher Natur. €8 fragt ich, ob eine allgemeine YKecht8pfliht des Vermieter ZUr
Beleuchtung aus verfehrspolizeilidhen RKückfidhten befteht.
Das Reichsgericht hat hier (vgl. RGE. in SiS, Bd. 14 S. 363 und unten Bem. VD
den allgemeinen Nedtsgrundijab aufgeftellt, daß der Cigentümer, der
n Ausnüßung feines Eigentums in feinem Haute einen öffentliden Berfehr
Jerftellt (alfo 3. B. durch Yıfnabhme von Nitbewohnern) Sorge dafür zu fragen babe, daß
te Anlage des Haujes Dritten feinen Schaden ftifte, und fat bei Eintritt eines
Unfalls infolge ichtbeleudhtung der im Verfehre benußten Räume während verfehrS-
üblicher Zeit den Hausbefißer auch für frafrechtlich verantwortlich erklärt (8 230
StGB.) (Bei einem zum eingebrachten ©ute gehörigen Haus liegt dem Chemanne
die en PSP 0b, vol. NOS. im „Recht“ 1909 Y%r, 2657.) Hiebet ift gleichnültig,
»% der Unfall gerade den Mieter oder eine Dritte Berfon trifft;
„. An diefer Auffaffung wird die Praxis wohl fefthalten dürfen, wenngleich ihre
yofitive A da, wo eine die Beleuchtung gebietende polizeiliche VorfoOrift
mangelt, nicht bedenkenfrei it. Das HeichsSgericht hat auch Für daS neue echt diefen
Standpunkt bt Mama und erftrect diefe NechtSpflicht auch auf den Mieter oder
Bächter eines Örundfticks oder einer Röäumlichkeit darin (3. 3. Ga it w irtfhaft) fofern
diefer in Gebäuden oder auf Wegen einen Verkehr für andere eröffnet. Diefe Muffaflung
ift in gleicher Weile wichtig hinfichtlich einer 3ibilredhtliden Entihädigungspflicht
bei Eintritt eine8 Unfalls (88 8923 ff). Bol. hiezu ROSE. Bd. 54 S. 53 ff... Bd. 58 S, 333 ff.
St tn 901 S. 585, 1902 S. 377, 149, 1903 Beil. 1S.9 Nr. 20, 1904 S. 483 Nr. 5,
S, v9.
| €3 bleibt aber ftet8 auch zu prüfen, ob nicht ein fonfurrierendes Verfihulden
des Berleßten mitgewirkt hat 2C. (f. 88 254, 846, Senff. Arch. Bd. 48 Nr. 30, Bd. 50 Nr. 17,
Sur. Wir. 1909 S. 105 Nr. 2 (Betreten einer nicht erleuchteten Treyve).
5. Die Beweislaft: .
. Wenn der Mieter die Sache anfangs borbehalt81o8 angenommen hat, To trifft ihn
die Beweislait, fall8 er fie fpäter beauftanden will. Dies ergibt fih aus dem allgemeinen
8 363. € fragt fich übrigens JeimeilS, ob in der vorbebhaltslojen Annahme nicht zugleich
»in Berzidt zu erbliden ilt, val. oben Dem. A, 2, c. '
Neber die Beweislaft der VBerichledhterung vol. Ripr. d. DLG. (Samburg)
Bd. 17 S. 389, echt 1909 Nr. 449.
IT. Abnahmepflicht des Mietcr8:
A, Eine gefeßliche Verpflichtung des MieterS, die vermietete Sache abzunehmen
And tatfächlich in Gebrauch zu nehmen (mie beim Kaufe, $ 433 26f. 2, und beim Werk-
vertrage, S 640) befteht nicht, nicht einmal bei der VBacht landwirtichaftlicher ÖSrundftücke
A. 11, 431). Der Vermieter hat demnach regelmäßig Keinen Haabaren Anidruch auf
Ingebrauchnahine der Sache durch den Mieter, .
Eine Nusnahme auf Grund der allgemeinen SS 157, 242 wird zu machen fein,
wenn eS im Einzelfall erfennbarer Wille des DBermieters8 geweien oder offenfichtlich in
deffen Interefie von Anfang an gelegen war, daß der Mieter die Sache ihrer Swerk-
deltimmun gemäß‘in Gebrauch nehme. Bol. BI. f. RA. Bd. 63 S, 344 und Kohler, Archiv
nD. aibilif. Vraxis Bd. 71 S. 397 ff en
U wird bie Frage zu enticheiden fein, ob fich ein Mieter oder Pächter vor
Ablauf der erfragözeit unter Verlaffung des Miet oder Vachtobiekt® einfeitig freimachen
Cann durch Borausbezahlung des gelamten Rinfe8.