3. Titel: Miete. Pacht. & 536.
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2, Infolge diefer Sachregelung muß der Vermieter dem Mieter die Sache fort-
gefeßt zur Verfügung halten und darf {ie anderweitig nur fo verwerten,
Daß er dem Mieter jeweil8 fofort auf erlangen den uneingefOhränkten Mietgebrauch
gewähren fann. Sein Schuß befteht Darin, daß er gleichwohl den AnfpruchH auf den
bollen Mietzin3 behält. Er muß ih lebiglih den Wert der erfparten Yufmen-
dungen en laffen, fowie die durch ‚anderweitige ya erlangten
tatfächlichen Borteile. Val. hiezu 8 552 mit Bem., auch 8 554. Wenn der Mieter aber
endgültig zu verftehen gegeben hat (3. B. durch Burücfchicfen der SU Daß er die
IMietfache nicht oder nicht mehr wolle, Io wird der Vermieter in der Verfügung über die
Mietfache vorbehaltlich jeiner Entfhäbigungsanfprüche nicht weiter behindert fein.
IV. Eine Wiederherfjtelungspflicht, falls die Mietfa che durd Zufall ganz oder
zum Teil untergegangen ift, beiteht für den Vermieter auf @rund des 8 536 nicht
Übereinftimmend mit dem gem. R. und PCR. Tl. I Tit. 21 8 291). Vol. $ 275. Önfofern
fann man auch davon fprechen, daß der Vermieter die Gefahr der S acßhe nicht trägt.
Wohl aber obliegt dem Vermieter, mie bereits herborgehoben, mangelS anderweitiger
Mbrede die Nusbefferung der durch aufäline Ereignifje herbeigeführten Schäden 3. B.
der vom Hagel eingeichlagenen Heniter, }. Brückner S. 58 Ann. 2 und val. im übrigen
ben Bem. II, 4, c und g. . . , .
In mandjen Zällen wird es indeffen {chwer fein, die richtige Örenze zu finden zwifchen
der gefeßlich beftehenden NusSbefferungspflicht des Vermieters und der gefeßlich
nicht anerkannten Wiederherftellungspflicht. RP. II, 130 wollen als Unterfheidungsmerkmal
an die Hand geben, daß eine Wiederheritellung der Kegel nach dann zur Erhaltung der Sache
gehören wird, wenn {ie fih unter Wahrung der Jdentität der Sache ermöglichen
läßt. Das ift aber auch nur ein einzelnes Moment. Mit Sicherheit 1äßt fich mur im ein:
zelnen Zalle entfcheiden, ob nur eine Ausbefferung oder eine volle Wiederherftellung der
Sache gegeben ift, wobei e8 inSbefjondere des WE der beiberfe itigen
Sferett en bedarf, und namentlich aud) die Dauer des Mietvertrags und der Umfang
der erforderlichen Arbeiten zu berückfichtigen fein werden. Mittelitein a. a. OD. S. 154 und
ähnlich Dertmann zu 5 5836, vgl. ferner au Dernburg S 217, I, 3; au8 der Praxis vol.
NOS, Recht 1910 Ir. 1239 und Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 146). Bei der Miete
bertretbarer Sachen A wird der Vermieter regelmäßig für Erfaß aufzufommen
haben, 3. B. tägliche Bereitftellung von Pferden für einen Wagen. (Val. Endemann S. 754
und 88 279, 243).
V. Stellung des Vermieters zur Mietiadhe nach ber Vermietung. €
zritbrigt noch, Kurz zu betrachten, melde Rechte dent Vermieter in bezug auf die Miet:
fache verbleiben, froßdem er fie vermietet hat und feinen Vermieterpflichten aus $ 5836
böllig nachkommt. | . N , . |
Sm allgemeinen {ft davon au8zugehen, daß der Vermieter alle feine Rechte
an der Sache ausüben kann, infomweit er damit nicht in die Necht81phäre des
Mieter8 eingreift.
Gm einzelnen ift hervorzuheben:
1. Er fann die Sache weiter veräußern, ohne an irgendeine ‚Einwilligung de8
Mieter3 gebunden zu jein val. 88 571 ff). Man wird idm ferner die Befugnis nicht
berfagen fönnen, die Mietfacdhe von Zeit zu Zeit zu befidh tigen, inSbefondere auch vor
Ablauf der Mietzeit anderen Mietluftigen die Räumlichkeiten vorzuweifen. Das
BOB. hat in lebterer Beziehung ablichtlich feine näheren Beftimmungen getroffen, Da bie
Verhältniffe verfchieden find je nach Lage des Einzeljalle& und der befonderen Örtlichen
Buftände, Die Duldungspflidhten des Mieter8 und Bächter8 in diefer Hinficht ergeben {ich
au3 der allgemeinen Verpflichtung zu Treu und Ölauben. R. II, 216 und 252). Der
Ütieter Kann jedoch Einhaltung des richtigen MaßeS verlangen, 3. B. zu einer Beit, wo
er weniger beläftigt wird. Würden fich die Parteien über derartige Yunkte nicht einigen
fönnen, jo hätte FejtfeBung durch den Richter u erfolgen Ne Erlaubnis zur VYor-
nahme derartiger Handlungen in beftimmtem Rahmen). Val. hiezu auch Fränkel S. 29,
DVertmann zu & 536, Seuff. Arch. Bd. 47 Nr. 105, Brücner S. 56 Aum. 3, Strauß in
©. Iur.38. 1908 S. 1029.
2. BefonderS zu betonen ift jedoch, daß das Betreten der Mietwohnung
gegen den Willen des Mieter3 der Regel nah auch für den Vermieter ein {ira}
barer Hausfriedensbruch (S 123 St@B.) ift. Eine UWusnahme befteht nur, wenn aus
befonderen Oründen das Iubjektive Beruußtiein der Rechtswidrigkeit im Einzelfalle zu
berneinen märe. Val. KOEC. in StS, Bd. 6 S. 14, Bd. 12 S. 133, Bd. 19 S. 298:
Kechtipr. d. Reichsger. in StS. Bd, 3 S. 288 ff. , , .
Dem Vermieter bleibt daher bei Weigerung des Mieters nicht8 anderes übrig,
al8 gerichtliche Hilfe in Aniprud zu nehmen auf Geftattung des ‚Cintritts vorbehaltlich
feiner etwaigen Schadenzerfaßaniprücdhe (Vollftredung des Urteil8 nach & 890 ARD.