3. Titel: Miete. Pacht. S 537.
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dei einer Reitbahn), DLO. Hamburg RKRfpr. d. OLG. Bd. 20 S. 188
und Hecht 1910 Nr. 1363 (vorübergehende Arbeiten an einer öffent
lien Straße, 3. 3. Bflafterungsarbeiten).
b) Den: Fehler der Mietfache foll aber auch gleich gelten nad ausdrücklicher
Borfchrift des Gefeßes in Ubf. 2, wenn eine zugefidherte Eigen
fait von Mm an fehlt oder fpäter im Laufe Der Miete megfällt
‘analog wie beim Kaufe, f. 8459 Abt. 2 und vgl. au RGE. bei Warneyer
Erg.-Bb. 1908 Mr. 458).
x) Diefer Beftimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Eigen{haft
der Mietfache, die fich der Mieter ausdrücklich zufichern ließ, regel-
mäßig im Sinne des Vertrag für die Tauglichkeit der Sache auch
belanareich fet, felbit menn Ne, nach einem objektiven Maßftabe
gemejlen, als belanglos eridheinen mag (B, Il, 132). (Auch hier
beiteht ÖDrigenS jeweilS in erfter Heide ein Erfühlungsanfpruch des:
Arieter8, |. Bem, A, 2 zu S 536 und oben Bem. I, 1.) |
Us zugefidherte Cigenfdhaft in Ddiejem Sinne gilt bei der Vers
ntiefung eines Orunditucs (vgl. S 580) fiet3 auch die Sum
einer Deftimmten ©röße, 3. 5. Größe und Anzahl der Wohnräume
analog wie beim Kaufe S 468). Auch die Zuficherung eineS be-
timmten Erträgniffes G. DB. Bierkonfum) bei Verpachtung einer
Neftanuration fällt hierunter, vgl. Ripr. d. DL®. (Kammerger.)
Bd. 5 S. 25, ferner Bem. IV zu 8 459, Öruchot, Beitr. Bd. 47
S. 104, Bolze Bd. 19 Nr. 467, Bd. 20 Nr. 433. StillfdhHmweigend
fan eine derartige Zujidherung nicht be ründet werden, wohl aber
braucht die Annahme einer foldhen Suficherung nicht ausdrücklich
zrflärt zu werden, vgl. Bem. IV, 1 zu $ 459.
E83 wird übrigens hier ftet8 Rücfiht zu nehmen Jein auf den Willen
ER jowie den örtlidhen Sprachgebraug M. M
3. .
Ueber die in der Bezeichnung eines vermieteten Ladens _ „für
Sleifcher Konkurrenzl08” iegende Buficderung vol. Yıpr. d. DLSG.
Dresden) Bd. 11 S. 139. |
Wenn im Laufe der Miete eine Zufidherung {older Art feitens
de8 Vermieters gegeben wird, fo muß wohl auch auf diefen Fall
Mb. 2 feinem inneren Wejen nach ausgedehnt werden.
Denr Mieter ftebht natürlich auch hier der Anfpruch auf Erfüllung
d. b. auf Heritellung der Eigenfhaft zu (übereinftinmend Planck in
Bem. 4; a. M. Wind[hHeid-Kipp S, 680).
Eine Unterjheidung zwifchen erhbebliden und unerheblichen Fehlern
irifft das Gefeß nicht mehr (im Gegenjabe zum gem. R., aber in Nebereins
Ütimmung mit dem LR. Il. I Tit. 21 88 272, 273), 5, bh. ein Mangel, der
das unter a und b angegebene Unterfdheidungsmerfimal in fh trägt, gilt eben im
Kahmen des Mietvertrags {tet al3 ein erheblicher, {elbit wenn er, objektiv be-
trachtet, dies nicht wäre. Bon Einfluß wird dagegen der Begriff der Erheblichteit
bein Nücktrittsrechte des Mieter3 nach S 542. . Im übrigen wird auch bier
dei 8 537 (und S 538) unter Umftänden die HGervorkehrung eines ganz gering-
figigen Mangels gegen die Orundfäßge von Zreu und Glauben verltoßen
fönnen. Val. hiezu den allgemeinen 8 320 Abi. 2.
Wann der Fehler entiteht, it gleichgültig, Jofern er nur nod im Laufe der
Mietzeit den Gebrauch beeinträchtigt Dertmann Bem. 3).
3. Inhalt diefes RehHte3:
. DaS Recht des Mieters befteht in der Befreiung von der Entrihtung des Miet-
jinfeS oder in Minderung desfelben..
a) Wenn die GebraucdhsStauglichkeit der Sache durch den Mangel gänzlich
defeitigt il, fo tritt für die Beit, während weldher die Tauglichfeit wirk-
fi aufgehoben it, gänzlidhe Befreiung von der Entrichtung des Mietzinfes
ein. Diefe berechnet fich demgemäß nad) der Dauer diejer Zeit im Vers
hältnifie zu der ganzen Mietzeit oder im Verhältniffe zu dem bvertrags-
mößigen oder gefeßlichen Beitabfchnitte, der für die Binsentrichtung aus
"Olaggebend ift (vgl. 8 551). . .
Wenn der Fehler oder Mangel die Tauglichkeit der Sache zwar nicht
gänzlich befeitigt, wohl aber mindert, fo kann der Mieter eine ent:
ibrehende Herabfeßung des Mietzinfe 8 verlangen (analog mit dem
'rüberen Rechte, val. I. 981, I. 19, 6, 1. 30 Dr. D. 19, 2, Seuff. Arch.
Zi:
).