Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abignitt: Einzelne Schnwldverhältnife. 
Bd. 40 Nr. 286, PLH, IL I Tit. 21 8 384). Hür die Bemeffung diefer 
Minderung ift einerfeitZ die Zeitdauer des Mangels, anderfeits der 
S3rad der Sebhrauchsminderung maßgebend und follen hier die für den 
Minderungsaniprucdh beim Kaufe geltenden Borfchriften, die 88 472, 4783, 
ntiprechende Anmendung finden. N 
. Beilpiel: Eine Wohnung mit fünf Zimmern ift um 1000 ME. jährlich 
vermietet. Bon diefen Zimmern wird eines z. B. wegen Teuchtigkeit für 
ein Wierteljahr unbenußbar. Der Mietpreis Hır die vier gebrauchSfähigen 
Zimmer würde in diefem Falle Jährlich 800 NE ausmachen. Der Miet- 
preis für das Vierteljahr, während dejfen die SebraudhSuinderung eintrat, 
alirde für die ganze Wohnung an fich 250 ME. betragen. € ergibt {ich To 
Iolgende Öleidhung für die hier zu zahlende Ouartalsrate: x = Be 
= 200, 5. b. der Mietpreis für das Kritifche Vierteljahr beträgt diesmal 
200 DE. und nicht 250 M., was mit dem .Umftande übereinftimmt, daß Vs 
2er ZSobnung während Ddiefer Beit gebrauchsuntauglich mar. (Yal. Suld 
©. 67. 
| Der maßgebende Beitpunfkt bei folder Berechnung der Min: 
derung ift im übrigen die Beit des AbhiGhluffes des MietvertragsS (auch 
venn ein derartiger Mangel erft im Laufe der Mietzeit eintritt), vgl. hiezu 
la Sur. Wfchr. 1909 S. 161 Nr. 7, Warneyer Erg.Bd. 1909 S. 268 
Nr. 2992, 
Die Berechnungsart nach 88 472, 473 Bat auch dann zu En 
venn der vereinbarte Preis mit dem objektiven Werte der Sache beim Ber: 
;ragSfchluß übereinftimmt, |. ROE, a. a. OD. und ferner Recht 1908 Nr. 2311. 
Sit der Mietzins bereit borausbezahlt, {o fann ihn der Mieter, info: 
weit er zur Minderung berechtigt ijt, nach Maßgabe der Grundfäße uber 
ungeredhtfertigte Bereicherung (SS 812 fr.) zurüdverlangen_ IM. II, 
376). Vol. hiezu auch & 323 Ab]. 3 und $ 555, fowie 8 543 Yo]. 2, Schöller, 
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 176 und Schollmeyer S. 60. 
Diefes Recht des Mieter& auf Minderung hat aber nicht die rechtliche 
Natırr eines befonderen AnipruchsS, wie beim Kaufe, Jondern €8 ftellt 
Ad al8 eine von felbit eintretende HE feiner Vertragspflicht dar. 
Dies hängt mit der befonderen Natur des tiefvertragS 3zujammen, in$- 
Jefondere mit der fortdauernden Verpflichtung des Vermieters, den vertrags- 
inäßigen Gebrauchszuftand der Sache fortgefebßt zu gewähren. (Val. & 536, 
ME. I, 376, Tumpowsty co. a. OD. S. 21 ff.) . 
| Damit jteht aber auch im Bufammenhange, daß diefes Recht an Feine 
befondere Verjährungsfrift gebunden it (MW. 11, 376 und 378, überein“ 
itimmend mit dem gem. 3; vgl. Dagegen $ 588) und daß e8 anderfeits auch 
wc) nach beendetem Mietverhältniffe gegenüber der Klage auf den Mietzin8 
m Wege der Einrede geltend gemacht werden Kann, {oweit nicht etwa das 
Hügerecht nad) & 539 erlofdhen it (val. Seuff. Arch. BI. 58 Y%r. 51 und Derte 
nann in Bem. 4). 
Das Recht auf Minderung im Sinne des 8537 {it an fih unteilbar, 
menngleich die Mietzinsforderung al8 Tolche gemäß 8 420 teilbar ift. Dies 
argibt Jih aus der objektiven Natur diefeS Rechtes (val. oben Bem. 1 a. E.). 
3 587 ift alfo auch gegen mehrere Vermieter anwendiar, menngleich nur 
der eine von ihnen 3. VB. eine Eigenfhaft zuficdherte; die Beklagten Können 
Treilich verhältnismäßige Teilung der Horderung unter jich beanfpruchen. 
Bol. biezu YKipr. d. OLG. (®ammerger.) Bd. 5 S. 25 und 26. 
D Vol. auch die in Bem. I, 5, a zu 8 535 angeführte Rechtfprechung. 
x) Wegen ZBinfen des Minderungsbetrag8 vgl. Recht 1909 Nr. 2239. 
Tiefes Recht des Mieters Fällt jedoch wieder weg: 
a) bei ®enntnis des Mieters vom Mangel oder bei auf grober Fahr. 
[äffigfeit berubender Unkenntnis oder aud bei  Onrbehcliloter Un 
nahme der Mietiache nach Maßgabe des 8 539, f. Bem. biezu; f BD. der 
Mieter wußte, dak die Mietwohnung keine Walferleitung babe, rügte 
dies aber nicht und nahm die Mietiache ohne weitere8 an, Seuff. Arch. 
Bd. 58 Nr. 51; ; | 
‚a0 S 545, wenn der Mieter e8 unterläßt — fofern ih möhrend der 
Miete ein Mangel der Mietfache zeigt vder eine nicht vorhergefehene Gefahr 
droht oder ein Dritter ein Recht an der Sache ich anmakt —, dem Ver:
	        
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