Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung, 8 254. 75 
anen Kanfolitätsbeariffe aus, der von dem fireng philofophifhen, für den alle Entftehungs- 
bedingungen aD Oel find, abweicht; vgl. orbem. IN S. 44, 45 oben; eS nimmt Die 
Wöglichteit „vorwiegender“ Verurjachung auf der einen oder anderen Seite an. € fragt 
fi nur, was für Momente bei diefer Gewichtsheftimmung zu verwerten 1inD, ingbejondere 
ob hiebet Oloß objeftive Momente, wie fie Jih bei einer nachträglichen Rrognofe für die 
Abihäßung der Wahricheinlichfeit auf der Bafis der verfOhtedenen gefährdenden Zatfachen 
dicken, oder auch fubjektive Momente, ferner, ob die, ver|chiedenen Grade des „etwaigen 
heiderfeitigen Verichuldens zu berüchichtigen find, mit anderen Worten, ob der Begriff 
„Umitände“ in Abf. 1 nur auf die N Kuberen Yınftände zu befchränfen i{t oder ob et 
das Verfchulden des Beichädigten, eventuell auch des Erjabpilichtigen mitumfaßt. U 
Dr Mer a. a. 0. S. 99, Tibe, Die Unmöglichkeit der Seiftung S. 137, bin ich der An- 
ficht, daß der Grad des Verichuldens, allerdings in emem weiteren rein moralifhen 
Sinne, unbedingt zu berückhfichtigen it. Vol. auch Kuhlenbek, Bon d. Pand 3. BO3. n 
S. 126. Die jurijtifiche Kanjalitätsbeziehung it eben eine ywegentlich teleologifche HE 
1äßt fich daher von der Wbwägung des uldmoment3 nicht völlig ablöfen. ie SU: 
Tajlung des S 254 wird vor allem durch Hbf. 2, der ausdrücklich auch befondere DE 
des Unterlafiens zu „Urlachen“ ftempelt, beftätigt. Im einzelnen wird hiebei natürlich 
in legter Linie ein {ozujagen moralifches Ierturteil des Richters, das {tet mehr oder 
meniger nee ift, den Üustchlag geben. Val. Vorbem. I, 4 S, 48, 49, Ein Beifpiel 
an8 der Iudikatur des RMeichsgerichts in Verbindung mit 8 618 j. in Sur. Wichr. 1907 
S. 249 Nr. 10. 
— $ommt der Richter auf ©rund joldher moralifher Abwägungen ZUr völligen Ab- 
meifung des Erjabanjpruchs, {io liegt e8 nahe, von „Unterbredhung Des Kaufal- 
zufammenhang3” durch eigenes Berfchulden zu jprechen. Inwiefern diefer Ausdruck 
logtich unkforreit ift, vol. Vorbem. 111, 3, b S. 46—48 oben, ferner Liße, Unmöglichkeit 
S. 136 Unm. 22. Mus der Praxis vol. Necht_1902 S. 262 (Gayr. Oberft. 26. Bd. 3 
In. 8.) S. 298. Bor allem vgl. HÖOES. Bd. 53 S, 75, Yur. Wichr. 1903 Beil. 92 Hr. 21. 
Dazu Träger a. a. O. S. 364 ff. 
4. Mb. 2 Eos 1 des $ 254 {oll N die Tragweite des AUbf. 1 durch ein 
Beifpiel eremplifizieren und ft nicht, wie Schollmeyer Il S. 44 meint, auf beftebende 
Schuldverhältnifte zu befchränfen. „Schnldner“ im Sinne des bi. 2 ift Ihlechthin Der 
Schadenserfaßichulbrer und nicht etwa bloß der Schuldner eines Obligation&verhältnifies. 
Hierau8 Folgt natürlich nicht, daß, wenn mich ein Jänber im Walde über fällt und mich tot- 
{lagen will, ih verpflichtet märe, ihnı erft noch zuzurufen, daß er fich durch meine Zötung 
die Verpflichtung zUr Unterftüißung befjonderS zahlreicher Nachkomuten auf den Hals laden 
werde, Bol. Liszt, Die Deliktsobligationen S. 84. AWogejehen davon, daß auch hier die 
Berückfichtigung des Schuldgrades nicht abzulehnen ift, fommt cS auch bei Anwendung 
de8 Ubi. 2 auf Treu und Glauben mit Rückficht auf die Verkehrsjitte an. 
Eine Anwendung des in Abi. 2 gegebenen Prinzips bildet auch S 839 Mb. 3 (Unter- 
laffımg des Gebrauchs eines Kecdhtsmittels). , 
„... Hieraus ergibt fidh, daß wir aud die Anfiht von, Planck II $ 254 Biff. 3 ablehnen 
müflen, monach dieje Beftinmung nur Anwendung finden Toll, wenn eine Erfaßpflicht wegen 
Nichterfüllung einer Berbindlichkeit in rage jtebt. Bol. dagegen Schollmeyer 11 
S. 45. Val. auch Dernbug |! bi. 1 S. 76, KOEC, vom 10. März 1903 Jux. Wichr. 1908 
Deil. 67, 5: Sur.3. 1903 S. 297. . . 
Der Cinwand aus $ 254 Wbf. 2 Saß 1 ift eine Unterart oder ein Nequivalent der 
exceptio doli generalis. Bol. Gottichalf S. 127, Schollmeyer 11 S. 45. _- 
5. Verhältnis des $ 278 zu S 254: Zufolge des Schlußfaßes des Abt. 2 
hat der Beichädigte in den hier aufgeführten Fällen auch das Verfdhulden Pens gefeglichen 
Vertreters, {omie derjenigen Berfonen, Deren er Rh zur Erfüllung feiner Ver: 
hindlicdhkeit bedient, al3 eigenes X: erfchulden zu vertreten (8 278). 
Die Stellung des Sabec8 2 im bi. 2 hat zu Bedenken Anlaß gegeben. Nah 
Endemanın S. 600, RKipr. d. DLG. Bd. 2 S. 456 1oll feine Anwendung auf Fälle des 
Abi. 2 zu befchränken jein. Bal. dagegen Gottidhalk S. 120, v. Lenden S. 80. Die 
Argumentation des leßteren it für unjere Auffallung des ganzen $ 254 zwingend. Der 
ießte Sag des UYbj. 2 muß als jelpjtändiger 3. Wbjaß aufgefatt merden; € fieat 
ein Redaktionsiehler vor. al. auch Srünebaum, Recht 1908 S. 97—108, Hinge, Sur. 
Wichr. 1908 S. 230 ff.; NOS. Bd. 62 S. 106. uch bei außerfontraktlichem Schaden 
Bottet der Befchädigte für Ichuldhaftes Zur Entitehung des Schadens ınitwirkendes Vers 
Affen feiner Angeftellten und gejeblichen Vertreter. al. Blanck (3) Bem, 5, Winter in 
Öl. f. NA. 1908 S, 352 H. Vol. audh Schröder, Archiv f. 5. 3zibilift. Praxis Bd, 95 
S. 298—314. Das Keicbsgericht hat bislang in der überwiegenden Mehrzahl jeiner 
Enticheidungen e8 abgelehnt, den & 278 bei unerlaubten Handlungen anzuwenden, wenn 
dem Sebilfen oder Vertreter nur bei der Entitehung des Schadens eine Mitichuld
	        
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