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I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Bent. A ech Bem, 3; Böfh in GOrünhuts Ztichr. Bd. 29 S. 533. AU. M. Scholl-
meyer Bent. 4.
Hat der Ent{häbigte nach dem Empfange der vollen Erfagleiftung die Sache oder
das Recht EN jo fann der Entfchädigende nach S 812 A6f. 2 die gänzliche oder
teilmeije Herausgabe des geleilteten Erfabes aus dem Gefichtspunkte der ungerechtfertigten
Bereicherung verlangen. Vertmann a. a. OD. Bem. 3.
Wenn der VBeichädigte nur teilmeijen Crjaß des Schadens erlangt, {o ijt er
zur Wotretung feiner Anjprüche mur foweit verpflichtet, als ihm Erjaß_ geleitet wird.
inigt er fih mit dem Erfaßpflichtigen dahin, daß er diefem gegen Leiftung eines teil
weijen Eriaße8S feinen Sn Unipruch gegen Dritte abtritt, fo kann der Dritte, wenn er
von dem Entfchädigenden En wird, Daraus, daß Ddiefer nicht vollen Eriaß geleiftet
hat (exceptio de Jure tertii), feinen Einwand herleiten (. I, 301 ff).
7. Mehrheit von Erfakbilichtigen: €3 ift zu unterfcheiden, ob zwifdhen ven
mehreren Erjagpflichtigen ein edhtes Gefamt{huldverhältnis befteht (SS 421, 830—836) oder
aber ein unvollfommenes (unechteS) Sefamtfchuldverhältnis, val. VBorbem. IV, 7 zum
6. Aofchnitt. Wenn nur unechtes EEE En vorliegt, Jo ijt wiederum zwijchen
oinem vertragSmäßig (mittelbar) für die Cntfhädigung haftenden (3. B. dem Ver]icherer)
und einem unmittelbar, Deliktijch haftenden Erjaßpflichtigen zu unterfcheiden. Erjterer 3. DB.
der Verficherer) kann Abtretung des Deliktsanipruchs verlangen. Vgl. KOE. in Iur. Wihr.
1902 Beil. 245. ROS. Bd. 53 S. 328; RO. betr. Berficherungsvertrag S 67 S 67 diejes
Sefebes kann durch A abgeändert werden, daß der Berficherungsnehmer
verpflichtet wird, feinerfeitS für Yechnung des Verlicherer8 den Erfabanipruch gegen den
Dritten zu verfolgen). Dagegen kann der DVeliktSichuldner nicht Wotretung des Bertrags
anfpruchs verlangen; ein Kücgriff nad S 426 {ft in diefem Zalle ausgefchloffen, während
>r 3zwijchen mehreren Deliquenten, da hier ein echtes Gejamtfchuldverhältni8 SE
gegeben 1ıjt. Val. DVertmann, Vorteilsausgleichung S. 288 F.; Bem. 7 zu $ 255 in DVert-
mann8 Rommentar.
8 256.7)
Wer zum Erfage von Aufwendungen verpflichtet ijt, hat den aufgewendeten
Betrag oder, wenn andere SGegenfjtände als Geld aufgewendet worden find, den
al8 Erfaß ihres Werthes zu zahlenden Betrag von‘ der Zeit der Aufwendung
an zu verzinfjen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenjtand gemacht worden,
der dem Erjagberechtigten Herauszugeben ift, fo find Binfen für die Zeit, für
welche dem Erfaßberechtigten die Nugungen oder die Früchte des Gegenftandes
ohne Bergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
1. Berzinfung von Aufwendungen : S 256 ijt erft von der NeichstagsSfommiffion
zngeftellt worden. ”
Der Beftimmung Kegt folgender Gedanke zugrunde: Wer Erjaß von AUnt-
mendungen zu verlangen DL it, fann auch die Verzinhung des aufgewendeten Be-
trage3 oder des zu erfebenden Wertes der aufgewendeten Gegenjtände fordern, weil Der
Betrag diefer Zinfen dem Erfaßberechtigten verloren geht, aljo als mitaufgewendet er-
icheint (NTIK. 57, 58). € Gandelt fih um einen befonderen Sall des Schadenserfabes,
Betrazycki HS, 105 ff.
2. Das BOB. Ipriht fowohl von „Aufwendungen“ 3. B. S 526) als von
„Berwendungen“ (3. B. S 450), deren Erjaß verlangt werden kann. Eine Definition
der beiden Begriffe wird nicht gegeben (M. IN, 30, 411). Der Begriff der Yulwendungen
al8 ber weitere umfaßt jedenfall8 auch die Verwendungen. ” ,
_ , Der Begriff der Aufwendung ijt nicht auf Auslagen und Koften befchränkt, die
auf eine Sache oder einen Gegen{tand verwendet werden. Das BOB. ipricht von
Berwendung auf eine Sache und von Aufwendungen des Beauftragten ujw. zu
irgend einem Zwed. Der Unterfchied ijt alfo derjelbe, den die gemeinrechtliche
Wilenichaft durch expensae (Aufwand) und impensae im engeren Sinne (Verwendung)
* Literatur: v. Betrazycki, Einfommen II S. 105 ff., 163 f.; v. ThHur, Die
actio de in rem verso. 1895, ©, 89 ff.; Simon, Geltendmachung des Verwendungs-
anjpruchs, Difj., Erlangen 1897. Neber den Begriff der Aufwendungen vgl. Baring im
jäch]. Arch. Bd. 14 S. 459 ff, 529 ff., 661 ff.; Böckel, Die SchadenZerjaßpflidht des Auftrag:
geber3 im Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. Y6 S. 5397—405; Kremer, Mitbliraldghaft S. 141.