8. Titel: Miete. Pacht. 88 571, 572.
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8 572.*)
Hat der Miether des veräußerten Grundjtics dem VBermiether für die Er-
füllung feiner Berpflichtungen Sicherheit geleiftet, jo tritt der Srwerber in die
dadurch begründeten Rechte ein. Zur Rücgewähr der Sicherheit ft er nur ver:
pflichtet, menn fie im ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegen:
über die Verpflichtung zur Rücgewähr übernimmt.
G, IL, 564; IL, 565,
Der Paragraph behandelt insbe], die Frage, inwieweit eine Veräußerung des Grund-
itüds im Sinne des $ 571 auf die Rechtsverhältnifie Hinjichtlich einer vom Mieter dem
Nermieter für die Erfüllung feiner Verpflichtungen auZ dem Mietvertrage heftellten
Sicherheit einwirkt. Einer befonderen Herborkehrung bedurfte eS um deswillen, weil
der Nebergang des Vertragsverhältniffe8 feine Beffton ift (vgl. Bem. A, 5 zu & 571)
und daher der Nebergang der Kechte aus einer Sicherheit hier nicht mit dem S 401 eine
felbftverftändlidhe gejeßlihe Folge darftellt, Praktijch wird $ 572 hauvtfädhlih bei Wacht»
nerträgen bezüglidh der Pacdhtkaution wichtig.
8 572 gilt au für den Fall, daß eine Geldkaution zur freien Ber IR nnS
g co *x ® erainf ung gegeben wurde; vgl. ROES, vom 1. Dezember 1904 in ur. Wichr.
1: . 80.
1. Der Erwerber tritt hier nach dem Gefjeß in die durch die Leiftung einer
jolden Sicherheit begründeten Rechte ein (Saß 1), Aus diefem NRechtSfabß ent/prinagen
zwei Folgerungen:
a) Der Erwerber kann von dem Mieter nicht die nodmalige Beftellung
einer vertragSsmäßig zu gewährenden Sicherheit verlangen, auch wenn ihm
der bisherige Vermieter al8 fein Beränßerer die diefem bereits heftellte
Sicherheit nicht aushändigt, er kann ich vielmehr deswegen nur an lebteren
halten. Vol. hHiezu Zimmermann a. a. DO. S, 45 ff. at freilih der Mieter
Die vertragsmüößig m beftellende Sicherheit noch nicht geleiftet, fo hat er
He nunmehr dem Erwerber zu gewähren (vol. Mittelitein S. 492 ff).
Ebenfowenig kann aber anderfeitz der Mieter im Sinblik auf den Befib-
wechjel die geftellte Sicherheit vor Beendigung der Miete von feinem Bex-
mieter zurücverlangen (val. biezu Ben. 3).
‚3. Eine Verpflichtung zur Rükdgewähr der Sicherheit trifft den Erwerber
nur in beftimmten Fällen (Sag 2), nämlich:
a) wenn fie ihm feitenS des Vermieter8 ausgehändigt wird;
b) wenn der Erwerber fih dem Vermieter gegenüber zur Rückgabe an
den Mieter befonders verpflichtet Hat (val. hiezu S 328 und RB. 11, 261).
Eine derartige Nebernahme der Rücgewährspfliht jtellt I als Schuld
übernahme dar, deren Wirkfamfkeit jedoch nicht von der Genehmigung des
64h — bier alfo de8 Mieters — abhänat (val. hierüber Mittelitein
a. a. DJ).
Außerdem auch . . Se
wenn der Erwerber jich dem Mieter gegenüber für die Nüdgabe verbürgt
hat (vgl. 8 765).
In allen diefen Fällen fteht dem Mieter ein felbftändiger Unfpruch auf Rückaabe
gegen den Erwerber zu.
. 3. Snfoweit und folange jedoch der Vermieter gegen den Mieter An-
iprüche aus dem Mietverhältniffe hat, für die ihın die Sicherheit haftet, it er zur Geraus-
gabe nicht verpflichtet (übereinftimmend Planck zu S 572, Mittelftein a. a. OD. und Zimmer
mann S, 45). Er ift in diefem Falle berechtigt, auch zuguniten eines Unfpruchs von
geringerer Höhe die ganze Sicherheit zurüczuhalien, wenn dieje eine einheitliche, untrenn-
bare (3. 3. Schmuckjtück) ift, nicht dagegen hei Geld oder anderen bvertretbaren Sachen.
So mit Recht Zimmermann a. a. O. |
Yeber bie Rechtsverhältnifje bei mehrfachem Befikwechlel val. KOES. Bd. 53 S. 247.
Hinfichtlich des Vermietervpfandrecht8 val. Bem. H1L.92 zu 8 559.
na
*) Val. hHiezu: v. Brünnen bei Gruchot, Beitr. Bd. 47 S, 288 ff.; Haas, Die
Simerjtellung 2c., 1899 S., 59 ff.; NMijfen, Cin Beitrag zu 8 572 HBGB., Kur. Wir. 1904
. 545.