Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfliehtung zur Leiftung. 88 257—259. 83 
‚4. Die Vorfhriften des S 258 Saß 1 und 2 finden auch Anwendung 
auf die Berechtigung des BefiHer8, eine mit der herauszugebenden Sache v erbundene 
andere Sache abzutrennen 11nd HcOh anzueignen (S 997 Hof. 1 Sag 2). 
8 259. 
Wer verpflichtet ift, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Berwaltung Nechenfehaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete 
Zufammenftellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung 
mitzutheilen und, joweit Belege ertheilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. 
Befteht Grund zu der Annahme, daß die in der Mechnung enthaltenen 
Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht 
vorden find, fo Hat der Verbpflichtete auf Verlanaen den Offenbarungseid dahin 
ju Teiften : 
daß er nach beftem Wifjen die Einnahmen fo vollitändig angegeben Habe, 
318 er dazu im Stande jet. 
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung befteht eine Berpflichtung zur 
Seiftung des Offenbarungseides nicht, 
€. I, 591 Sag 2; I, 698; IM, 252. 
1.*) Begriff und Borausjegungen der Nechenfhaftsbflicht: Rechen] Ohafts- 
ablage im weiteren Sinne ift eine Aushunftserteilung über die Urt und Werfe, wie man 
zite, jei e8 vertragSmöäßig, fer e8 gefeblich amtlich) übernommene Verpflichtung zur Ber: 
;retung fremder Interefjen erfüllt hat. Wenn die fragliche ED eine 
Berwaltung anvertrauten Vermögens oder anvertrauter Vermögensteile umfaßt, fo bildet, 
jall8 dieje Berwaltung mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ift, einen 
Jefonderen Teil diejer Mechenfchaft auch die NednungSlegung. Lekßtere beiteht in 
ber Mitteilung einer geordneten d. 9. überfichtlidhen und die Machprüfung ermöglichenden, 
rechnerifhen Zufammenftellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beiz 
Higung Der Belege Quittungen und Jonftiger Urkunden, foweit foldhe gefhäftsitblich 
find, „erteilt zu werden pflegen”). Der Begriff der NuzZgaben ift nicht auf denjenigen 
der Auslagen befhränfen; er umfaßt alles, was der IechenihaftSpflichtige in Aus- 
Hidrung feiner Verwaltung, fei e8 au3 dem ihm anvertrauten Out, jet e& aus eigenen 
Mitteln verausgabt, nicht nur, 10a3 er aus eigenen Mitteln dafür ausgelegt hat. Val. 
Schollmeyer, Recht der Schuldverhältniffe, Bent. 1 zu 8 259. Das BGB. legt in einer Reihe 
son Hallen eine Verpflichtung zur RechenhaftSahlegung auf, jo in den SS 27, 40, 86 
dem Worftand eineS VereinZ oder einer Stiftung, in den SS 666 und 675 dem Beauf- 
iragten, im $ 681 dem Gefhäftsfithrer ohne Auftrag, in S 713 dem gefchäftsführenden 
Selelltbatter, im $ 740 den übrigen SGefellihaftern dem . ausfcheidenden gegenüber, in 
3 1214 dem antichretifhen Priandgläubiger, in den SS 1421, 1546 Ubf. 3, 1550 dem Che 
manne gegenüber der Ehefrau, in den SS 1681, 1686 dem Inhaber der elterlichen Gewalt, 
m den SS 1890, 1897, 1915 dem Bormund und dem Pfleger, in den SS 1978, 1991 dem 
Erben gegenitber den Nachlakgläubigern, in $ 2130 dem VYorerben und in & 2218 Ubi. 1 
dem Teltament3vollitrecfer. ; . , 
Bisweilen {tellt das BGB. unmittelbar eine Verpflichtung zur KehHnungs= 
(egung auf, fo in $ 1667 für den Vater bei Sn des Kindesvermögen8, in 
S 1840 für den Bormund, in & 2218 Abj. 2 für den eftamentSvollftrecder. Neber die 
Yntwendbarfeit des 8 259 diefe UT f. Bent. IN, 2, b zu 8 1667, Bem. 2 zu 8 1810, 
Sem. 1 zu 81843 und die Ben. zu S 2218. , , 
. Were it zur NMedhnungslegung gemäß S 259 nicht Sloß derjenige verpflichtet, 
der eine fortlaufende, das Vermögen des Berechtigten in allgemeinen betreffende 
Vermattung geführt hat, fondern auch derienige, ber in einer erheblichen Anzahl von 
* Qiteratur: Bähr in Fhering3 Yahrb. Bd. 13 S, 251f.; Treitel im Arg. f. 
öürgerL, Bd. 14 S. 1 nn SS Ge[mältsführung S. 128 ff.; Staub, 6./7. Aufl. des 
Komm. 3. HGB. 8 384 S. 1428 f.; Simonfjohn, Der Oifenbarungseid bei der Rechen 
GaftSpflicht in Bulchs Ztihr. Bd. 34 S. 481 ff; Crome, Geordnete und ungeordnete Buch- 
ädrung im Arc. f. d. zivilijt. Praxis Bd. 99 S. 131 f.; Reichel in Bulh8 Rtiche. Bd. 37 
5. 51. Marcus im „Mecht“ 1903 S, 495.
	        
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