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VIL Ybidnitt: Einzelne Schuldverhältnife,
Much bier it alfo_ wieder einfhneidend erit die Kenntnis des Mieters
vom CigentumSübergange (vgl. 88 573, 574 mit Bem.).
Diefes Aufrednungsrecht Jelbit it objektiv nicht befhränkt auf Korde-
(ungen, bie bor dem Cigentumsibergang entftanden find, vielmehr it jene
jubjeftive @renzlinie maßgebend (vgl. Sag 2).
:) Woher Mieter jene Kenntnis erlangt, ijt hier gleichfall8 belanglos.
2, Sag 2: Die Aufrechnung ift aber (in Yebereinftimmung mit S 406) aus:
gefchloffen :
a) wenn der Mieter die Gegenforderung erft nach Erlangung der Kenntnis
vom Eigentumsübergang erworben hat,
wenn die Gegenforderung erft nach Erlangung diefer Kenntnis und fpäter
als der Mietzins fällig geworden ift. €3 kommt bier alfo nicht bloß auf
die Beit der Entftehung, fondern auch auf die Fälligkeit der aufzurechnenden
orderung an.
Sn ftet3 aud) die allgemeinen Vorausfekungen einer
Aufrednung nah Maßgabe der 58 387 und 390 gegeben jein.
Treffende Beifpiele zur Beranichaulichung des S 575 gibt ME a. a. D.
S. 40 und 41: Eine Wohnung {ft um den in Bierteliahraraten zahlbaren Mietzin8 von
1200 0£. auf das Jahr vermietet. Um 15. Januar verkauft der Vermieter das Gaus,
Xuflaflung und SGrundbuchseintragung folgt alsbald nad. In Unfenntnis diefer Ver-
iußerung erwirbt der Mieter am 20. März von einem Gläubiger des Vermieters eine
ällige Darlehensforderung von 1500 ME. gegen leßteren. Am 5. April erklärt er dem
Bermieter, daß er mit Sk Horderung gegen den am 1, April fällig gewordenen Quartals-
in8 bon 300 WE. aufrechne, und erfährt num erft bei diefem nlafte bon der Veräußerung
Ie8 Haufes. Diefe Aufrechnung ift gemäß 8 574 wirkjam, da {ie in gutem ®lauben vor=
zenommen wurde; der Mieter kann biejen Falles dem Erwerber gegenüber auch noch
gegen die am 1. Iuli und 1. Oktober fällig werdenden Mietzinsraten aufrechnen. Dur
die Beit vom 1. Oktober ab aber ift er in Aufrechnung nicht mehr befugt. Das gleiche
müßte gelten, wenn die Forderung des Mieter8 zwar noch nicht bei ihrem Erwerb, aber
100 vor dem 5. April oder jpäteftens am 5. April — jedoch niht nach Erlangung der
Kenntnis — Tällig wäre. Würde die erworbene Forderung erft im Mai fällig und erbielte
er Mieter von dem Eigentumsitbergange, wie oben, am 5. April Kenntnis — eine Auf
zechnung gegen den am 1. April fälligen Mietzins Könnte bier mangels Zälligfeit der
Segenforderung noch nicht ftatthaben —, {o Könnte der Mieter dem Erwerber gegenüber
ebenfalls gegen die am 1. Juli und 1. Oftober fälligen Quartalsraten aufrechnen. Würde
dagegen die Forderung des Mieters8 erft im Auguft fällig, jo wäre die Aufrechnung nicht
zegen den am 1. Juli anfallenden Onartalzin8, wohl aber gegen den am 1. Oktober fälligen
Mietzins zuläffig, mährend auch diefe Aufrechnung ausgefchlofjen wäre, wenn die Geaen-
Forderung erft nach dem 1. Oktober fällig merden würde.
| 3. Cine Streitfra ie Gefteht darüber, ob die vom Mieter aufrechenbare Kor-
derung aus dem Mietverhä MR er muß oder im Rahmen diejes Paragraphen
nit jeder Zorderung gegen den ermiefer, gleichbiel aus welchem Rechtsarunde, auf=
zerechnet werden darf, Leßteres8 trifft hier zu. Der Wortlaut des Getebes {pricht
direft gegen eine Einfhränkung, insbefondere will das Gefeß in Sag 2 die Ausnahmen
n8gejamt aufzählen. € hätte alfo, menn wirflih gewollt, auch diefe Cinfhränkung unter
den Yusnahmen aufführen müjlen. Auch befondere innere Oründe erheifchen diefe Be-
Oränkung nicht, zumal 8 575 eine Sleihbehandlung mit dem allgemeinen $ 406
anftrebt (}. . II, 147; übereinitimmend ferner_Dertmann Bem. 2, Crome S. 569, Vlanck
Bem. 1, Arnold S. 113 Bem. 9, Mittelftein S. 503 und Zimmermann a. 0. DD. S. 41,
jagegen Yuld S. 215).
4. Der Anfpruch des Mieters auf Mietzinskürzung gemäß 38 537, 538 {lt
on Mar BE SG mit einer Gegenforderung zu unter{heiden; val. hierüber Bem. B,
„3, d zu S571.
3)
8 576.
Beigt der BVermiether dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem ver-
niefheten Grundftück auf einen Dritten übertragen habe, jo muß er in Anfehung
der Miethzinsforderung die angezeigte Nebertragung dem Miether gegenüber gegen
ch gelten laffen, au wenn fie nicht erfolat oder nicht wirkjam