8. Titel: Miete. acht. S8 579, 580, 923
mieter A beräußert am 10. Januar an B und diefer am 20. März an C
‘beide haben die Benachrichtigung des Mieters unterlalfen); am 1. Mai
veräußert C an D und N hievon fofort den Mieter, gleichzeitig
machen nunmehr auch A und B Mitteilung über ihre Beräußerungen; in
diefem Falle hat nun der Mieter — vorausgefebt, daß er mit B und C in
zn BertragSverhältnis trat — für die Zeit von der leßten Vers
äußerung bis zum 1. Oktober die blirgfchaftsmäßige Haftumg von A, B und
OS. Vol. Zimmermann S. 70.
3. Da im übrigen auch der urfprünglidhe Vermieter in Gemöäßheit des Sakes8 2
bj. 2 des 8 571 durch eine Mitteilung von der Veräußerung an den Mieter eine
Yattung erheblich befdhränfen Kann, falls Mieter verbleibt, fo ijt möglich, daß
ÜRieter leicht in Schaden gerät, wenn — was insbefondere bei Neubauten häufig it —
cajch verfchiedene Beränußerungen aufeinanderfolgen und die neuen Erwerber zahlunas-
unfähig jind (Arnold a. a. ©. S. 101 Ann. 6.
$S 580.
Die VBorfchriften über die Miethe von Grundjtücken gelten auch für die
Miethe von Wohnräumen und anderen Näumen.
S, IL 573.
Der Paragraph jpriht den wichtigen Sag aus, daß alle VBorfhriften in den vor-
tebenden Paragraphen, die {fiH auf die Miete von Grunditücen beziehen, ohne
weitereS (alfo unmittelbar und nicht bloß in analoger Weife) auch für die Miete yon
Wohnräumen und anderen Räumen gelten follen.
a) Diefe Baragraphen find: 537 A6f. 2 Sag 2, 544, 551 Abi. 2, 556 Abi. 2,
559—563, 565, 566, 571—579.
Unter Wohnräumen find nicht nur Stodwerke, fondern auch einzelne
Jimmer 3 verftehen. ,
Ändere Räume find fonftige Innenteile von Gebäulichkeiten oder jelb-
jrändige Nebenränume, gleidhviel vb fie zum Aufenthalte von Menfchen dienen
der nicht, ohne jedoch Wohnräume in erfter Linie zu fein, 3. SB. Läden,
Werkftätten oder andere Arbeitsräume, Speicher, Keller, Stallungen 2C0. (vgl.
‚erner die SS 544 und 570 fowie über den Begriff der „anderen Räume“
Mittelitein in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 361 N). Yuch Räumlichkeiten im Sinne
des 5 95 BGB. gehören hieher.
Bon verfchiedenen Seiten (Io 3. B. Cofack, Lehrb. II S 134 Nr. II, Crome
3 234 MM. 28, Siefe Recht 1906 S, 1427) werden auch Innenräume von
Mobilien 3. BD. die Kajfüte eines Schiffes) hieher gezählt. Dies dürfte
ndelfen nicht Haktbar erjcheinen, da das Gefeß hier offenbar nur Innenteile
und Iebenräume von oder als Jmmobilklien bet diefer Gleichjiellung
wollen kann, Bei gegenteiliger Auffaflung mürde 3. B. bezüglich der Rün-
digung binfichtlidh des nnenraums einer beweglichen Sache eine andere
und Längere Kündigungsfrift laufen als für die bewegliche Sache felbit
al8 ganze. Wie foll ferner der Saß „Kauf bricht nicht Miete“ für folche
Sälle anıyendbar werden, da doch diejes Prinzip für bewegliche Sachen über-
Jaupt ausgejchloffen N Val. auch VYertmann zu S& 580, Mittelitein S. 16
ınd eingehend in DI. f. RA. Bd. 72 S. 361 ff., übereinftimmend auch Jaeger,
3 49 Ann. 16 RO, Kfpr. d. OLG. (Kiel) Bd. 12 S. 70.
Der Vermieter hat hier fein gefeßlidhes Bfandrecht im
Sinne des S 559, denn diefer Paragraph bezieht ih nur auf GOrunditücke,
ij. Mitteljtein in Bl. f. RA. a. a. D.
„Dies gilt au hei der Verpachtung von Reftaurations-
ränmen in einem Schiffe, vgl. Ripr. d. DLG®. (Kiel) Bd. 12 S. 69, Seuff.
Arch. Bd. 61 S. 136. , ,
Hier Ichlägt au die Frage ein, mie der neuerlich vielfach vorkommende
Vertrag, demzufolge ein Bankhaus Abteilungen (Zreforfächer) in feiner
Stahliammer (Safefeller oder Safeturm) einem anderen zur Aufbewahrung
von Geld, Wertpapieren und Koftbarkeiten gegen Entgelt überläßt, aufzu=
jallen it, nämlih ob al Mietvertrag oder Verwahrung s vertrag.
‚Val. über die verfhiedenen Anfichten Wilugiy_in D. Iur.3. 1900 S. 294,
Danke dafelbit S. 389, Brückner, Kecht 1902 S. 251 und in „Die Miete“
5. 11—14, Mittelitein, Miete S. 39 ff, Wolff in Iering3 Yahrb. Bd. 44
3. 198 ff., Wettitein, Das Kaffenfhrankffach-Gefchäft, 1903, Bondi, Amanas-