Full text: Gesellschaftslehre

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so Die sozialen. Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft. 
wird von der Partei, die Strafe vom unbeteiligten Zuschauer 
vollzogen. Rache ist also ein parteiliches, Strafe ein überparteiliches 
Verhalten. In angemessener Form strafen kann daher nur, wer über der 
Sache steht, also nicht als Partei in eigener Angelegenheit handelt. Der 
strafende Lehrer, der als Vertreter der sittlichen Ordnung handelt, ist 
durchaus verschieden von dem, der eine ihm angetane Kränkung er- 
widert. Auch der Bestrafte unterscheidet in solchen Fällen sehr wohl, ob 
die Empörung über ein Unrecht oder ob Ärger, Feindseligkeit oder Rach- 
sucht das bestimmende Motiv ist. Von der Strafe wird verlangt, daß sie 
in gerechter Weise vollzogen wird; gerecht sein aber kann nur, wer über 
den Parteien steht. Die staatliche Strafe verlangt von dem Richter, daß 
er der Gerechtigkeit fähig ist: der Richter, der eine persönliche Be- 
ziehung zu einer Partei hat, kann wegen Befangenheit abgelehnt werden. 
Im Gegensag zur Strafe wird die Rache, wie gesagt, von der Partei 
vollzogen. Mit der Rache verbindet sich der Regel nach die Freude an 
der Schädigung um ihrer selbst willen; sie neigt demgemäß zur Maß- 
losigkeit, und es kann sich insbesondere mit ihr die Grausamkeit ver- 
binden. Die Haupttriebkraft für die Rache liegt im einfachen Kampf- 
instinkt, wobei nur als Modifikation das angedeutete Motiv der Erwide- 
rung hinzukommt. Anders bei der Strafe. Hier liegt eine Verlegung 
der anerkannten Normen zugrunde, denen gegenüber wir die Gesinnung 
der Unterordnung hegen; eine Verlegung dieser Normen erleben wir 
gleichsam als einen Eingriff in diesen Unterordnungstrieb; und erst von 
hier aus wird dann der Kampftrieb gegen den Missetäter in Bewegung 
geseBt in einer spezifischen Form, die man als Entrüstun fg bezeichnet 
bei den reinen Zuschauern und als Empörung bei denjenigen, die zu- 
gleich unparteiisch sind und die Strafe vollführen. Die Entrüstung ist 
wohl zu unterscheiden von der Schadenfreude. Der legteren fehlt 
die sittliche Grundlage der Entrüstung: sie regt sich in demjenigen Zu- 
schauer, der von der Verlegung der Normen nicht innerlich berührt ist. 
Ähnlich ist der Empörung die außersittliche Freude am Züchtigen oder 
sonstigen Strafen gegenüberzustellen. Es besteht hier ein ähnlicher 
Gegensag wie der zwischen Rache und Strafe. Es regt sich hier der 
Kampftrieb in seiner gewöhnlichen Form, und zwar in derjenigen, die 
sich gegen den Schwächeren kehrt. Tatsächlich sind bei der Ausübung 
der Strafe in weiter Verbreitung beide Arten von Regungen, die sittlich 
fundierten wie die außersittlichen mit einander verbunden. In der Regel 
handelt es sich dabei nur um eine schwache Beimengung der außersitt- 
lichen Affekte. Doch kann sich ihre Beteiligung auch bis zur aus- 
gesprochenen Grausamkeit steigern, wie wir aus der Geschichte der staat- 
lichen Strafe wissen. In einer eigentümlichen Weise verbindet sich dabei 
der Kampfinstinkt gegen den Schwächeren mit dem spezifischen durch
	        
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