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so Die sozialen. Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft.
wird von der Partei, die Strafe vom unbeteiligten Zuschauer
vollzogen. Rache ist also ein parteiliches, Strafe ein überparteiliches
Verhalten. In angemessener Form strafen kann daher nur, wer über der
Sache steht, also nicht als Partei in eigener Angelegenheit handelt. Der
strafende Lehrer, der als Vertreter der sittlichen Ordnung handelt, ist
durchaus verschieden von dem, der eine ihm angetane Kränkung er-
widert. Auch der Bestrafte unterscheidet in solchen Fällen sehr wohl, ob
die Empörung über ein Unrecht oder ob Ärger, Feindseligkeit oder Rach-
sucht das bestimmende Motiv ist. Von der Strafe wird verlangt, daß sie
in gerechter Weise vollzogen wird; gerecht sein aber kann nur, wer über
den Parteien steht. Die staatliche Strafe verlangt von dem Richter, daß
er der Gerechtigkeit fähig ist: der Richter, der eine persönliche Be-
ziehung zu einer Partei hat, kann wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Im Gegensag zur Strafe wird die Rache, wie gesagt, von der Partei
vollzogen. Mit der Rache verbindet sich der Regel nach die Freude an
der Schädigung um ihrer selbst willen; sie neigt demgemäß zur Maß-
losigkeit, und es kann sich insbesondere mit ihr die Grausamkeit ver-
binden. Die Haupttriebkraft für die Rache liegt im einfachen Kampf-
instinkt, wobei nur als Modifikation das angedeutete Motiv der Erwide-
rung hinzukommt. Anders bei der Strafe. Hier liegt eine Verlegung
der anerkannten Normen zugrunde, denen gegenüber wir die Gesinnung
der Unterordnung hegen; eine Verlegung dieser Normen erleben wir
gleichsam als einen Eingriff in diesen Unterordnungstrieb; und erst von
hier aus wird dann der Kampftrieb gegen den Missetäter in Bewegung
geseBt in einer spezifischen Form, die man als Entrüstun fg bezeichnet
bei den reinen Zuschauern und als Empörung bei denjenigen, die zu-
gleich unparteiisch sind und die Strafe vollführen. Die Entrüstung ist
wohl zu unterscheiden von der Schadenfreude. Der legteren fehlt
die sittliche Grundlage der Entrüstung: sie regt sich in demjenigen Zu-
schauer, der von der Verlegung der Normen nicht innerlich berührt ist.
Ähnlich ist der Empörung die außersittliche Freude am Züchtigen oder
sonstigen Strafen gegenüberzustellen. Es besteht hier ein ähnlicher
Gegensag wie der zwischen Rache und Strafe. Es regt sich hier der
Kampftrieb in seiner gewöhnlichen Form, und zwar in derjenigen, die
sich gegen den Schwächeren kehrt. Tatsächlich sind bei der Ausübung
der Strafe in weiter Verbreitung beide Arten von Regungen, die sittlich
fundierten wie die außersittlichen mit einander verbunden. In der Regel
handelt es sich dabei nur um eine schwache Beimengung der außersitt-
lichen Affekte. Doch kann sich ihre Beteiligung auch bis zur aus-
gesprochenen Grausamkeit steigern, wie wir aus der Geschichte der staat-
lichen Strafe wissen. In einer eigentümlichen Weise verbindet sich dabei
der Kampfinstinkt gegen den Schwächeren mit dem spezifischen durch